Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffentlichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage diskutiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechtsstaatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbesondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetzgebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschneidende Grundrechtsbeschränkungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungsboote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfassungsrechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitzfindigkeiten zu reagieren und mögliche Lücken auszuloten, ist aber keine exklusive Eigenschaft von Anwälten. Meine Töchter jedenfalls hatten angesichts der bundesweiten Ausgangsbeschränkungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleichzeitig verabreden dürfe, sie dann noch nacheinander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvollziehbaren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangsbeschränkungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, allerdings eher praktischer Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffentliche Bürgersteige gar nicht den erforderlichen Platz, um entsprechende Abstände einzuhalten. Das mag aktuell ein eher untergeordnetes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arrangieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibungloser funktionieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehwegparken. Zum Teil wird es von den Vollzugsbeamten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrsschild oder durch Markierungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war allerdings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehinderten Begegnungverkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinderwagen oder Rollstühlen noch ausreichend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erforderliche Gehwegbreite in Wohnstraßen wird nach den einschlägigen Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passagiere an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Ansteckungsrisikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealerweise noch zusätzlich 1,5 m Sicherheitsabstand eingeplant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßennutzung illusorisch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittelfristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durchsetzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regierende Bürgermeister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausgesprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

Versammlungen und Zusammenkünfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahmsweise erlaubt sind (Bundestag, Beerdigungen, betriebsnotwendige Zusammenkünfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffentlichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbelhäusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Buchhandlungen, Handwerk, Waschsalons und einige Versorgungsbetriebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochenmärkte und Bau- und Gartenmärkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwendigkeiten für die Aufrechterhaltung des Alltagslebens. Restaurants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Lieferdienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

– Die Krankenhäuser konzentrieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen sind nur noch in ganz wenigen Ausnahemfällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerstkranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrauensperson – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

Behindertenwerkstätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versorgungseinrichtungen zugunsten der Menschen mit Behinderungen, § 7a.

Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbetreuungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffentliche Leben zusammenbricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissenschaftsbetrieb ruht, § 10 – § 13.

– Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufgezählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusammenlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundesländern sind Besuche in Privatwohnungen stark eingeschränkt! Man darf Ehe- und Lebenspartner besuchen, sein Sorge- und Umgansgrecht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

– Normalerweise muss man in Deutschland kein Ausweispapier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

– Die Ausgangssperre und Ausweispflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juristisch auf wackeligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechtswidrige Rechtsverordnungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Berlin kennt keine Normenkontrolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststellungsklage zu denken. Angesichts der Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren wäre effizienter Rechtsschutz ohnehin nur im Eilverfahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrlässigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundesländern? Melden Sie sich, gern per E-Mail oder Telefon. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Das Infektionsschutzgesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beschäftigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normalbürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebensmitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krankheiten wie etwa Mumps oder Röteln meldepflichtig sind. Diese Meldepflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Coronavirus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausgesprochen robuste Ermächtigungsgrundlagen. Die verhängten Veranstaltungsverbote und die Schließungen von Geschäften etwa beruhen auf den unterschiedlichen Fällen des § 28 IfSG, der die zuständigen Behörden zu diversen “notwendigen Maßnahmen” zur Seuchenbekämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwaltungsakten – wie Allgemeinverfügungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechtsverordnungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhältnismäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die Generalklausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit diskutierte Ausgangssperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freundlicher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Absonderungsverbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangsweise durchgesetzt werden, ihm können Gegenstände weggenommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizinischen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausgesprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausgesprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er möglicherweise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unternehmen schnell in Schwierigkeiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschädigungsregeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behördlichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäneverfügung ergangen sind, entschädigungsberechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeitgeber, der seinerseits erstattungsberechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbständigen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebsausgaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denjenigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwischen hat die Politik allerdings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen rechtlichen Fragen des Energie-, Umwelt- und Infrastrukturrechts Unterstützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobetrieb in unseren Kanzleiräumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefonisch (030 403 643 62 0) oder per E-Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|