Elternbeiträge bei geschlossenen Kitas

Die zum Schutz vor der schnellen Verbreitung der Corona-Pandemie inzwischen verhängten Maßnahmen mögen erforderlich sein. Sie verlangen von einzelnen Betroffenen oder sogar ganzen Branchen aber oft ziemlich viel ab. Manche Gaststättenbetreiber oder Künstler haben auf einen Schlag bis auf weiteres fast alle Einkünfte verloren. Zugleich macht berufstätigen Eltern die Betreuung der Kinder zu schaffen. Wenn deswegen das Einkommen sinkt, heißt das dennoch nicht zwingend, dass wenigstens die Betreuungskosten wegfallen.

Denn mit den Elternbeiträgen, die außerhalb Berlins in vielen Bundesländern in öffentlichen Kindertagesstätten geleistet werden müssen, ist das so eine Sache. Es handelt sich nämlich nicht direkt um eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Betreuungsdienste. Vielmehr werden sie nach § 90 SGB VIII als pauschalisierter Kostenbeitrag angesehen. Der Kostenbeitrag aller Eltern deckt dabei bei weitem nicht die tatsächlichen Personalkosten. Viele kommunale Beitragssatzungen stellen daher klar, dass zumindest bei vorübergehenden Schließungen die Beiträge nicht zurückerstattet werden. Bislang ist das vor allem bei Kita-Streiks thematisiert worden. Die Rechtsprechung hält diese Satzungen grundsätzlich für rechtmäßig.

So etwa das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 14.07.2016: Auch während einer vorübergehenden streikbedingten Schließung einer Kita soll der Kostenbeitrag daher ein vorteilsgerechtes Äquivalent für die weiter fortbestehende Vorhaltung des Kita-Platzes darstellen. Diese Regelung soll auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip des Abgabenrechts verstoßen. Kita-Beiträge seien Beiträge “sui generis” (eine Verlegenheitsformel mit der Juristen gemeinhin etwas bezeichnen, dass sich nicht in bekannte Kategorien einordnen lässt). Sie seien nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen. Allerdings darf auch ein solcher Beitrag nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

Demnach kommt es wohl darauf an, wie lange die Kitas letztlich geschlossen sein werden. Bei einer mehrmonatigen Schließung könnten die Gerichte möglicherweise auch anders entscheiden und den Eltern ihre Beiträge erstatten. Und dass es Konflikte gegen dürfte zeichnet sich schon ab. So haben Eltern in NRW bereits eine Online-Petition gestartet. Inzwischen haben etliche Kommunen und Länder aber auch schon angekündigt, dass sie eine Regelung finden wollen, dass Eltern, die finanziell und organisatorisch doppelt belastet sind, nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben (Olaf Dilling).

2020-03-17T20:13:07+01:0017. März 2020|Verwaltungsrecht|

Schönwetterföderalismus?

In den letzten Tagen überschlug sich die Presse geradezu mit Kritik am Föderalismus: die Zeit schrieb eher moderat vom “Föderalismus im Krisenmodus”, die Tagesschau von einem “Stresstest” bis hin zu alarmistischen Tönen im konservativen Magazin Cicero, wonach “Föderalismus … tödlich sein” könne. Das Argument ist dann regelmäßig, dass in Deutschland aufgrund des Föderalismus einheitlich durchgesetzte Maßnahmen nicht möglich seien. Schließung aller Schulen, Kitasperrungen oder der Verbot von kulturellen Veranstaltungen ab einer bestimmten Größe beispielsweise.

Föderalismus sei ja ganz nett, so quasi im Sinne einer folkloristischen Veranstaltung, aber sobald es ernst werde, müsse durchregiert werden. Gerne wird dann auf Länder verwiesen, in denen ein vorbildliches Krisenmanagement betrieben würde. Allerdings sind nicht alle dieser Länder gleichermaßen vorbildlich, was die Durchsetzung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit angeht. Und tatsächlich geht es beim Föderalismus ja auch um Demokratie auf regionaler, bürgernaher Ebene. Und um ein in Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz als Strukturprinzip der Verfassung verbrieftes Recht.

Gerade was das deutschlandweite Krisenmanagement angeht, zählt es gerade zu den Stärken des Föderalismus, differenzierte Antworten auf verschiedene Problemlagen vor Ort geben zu können. Denn im Kreis Heinsberg in NRW sieht die Lage ganz anders aus als in Vorpommern oder Thüringen. Warum ist es dann zwingend, die selben Maßnahmen zu ergreifen?

Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen sind ja auch aus Sicht von Virologen ohnehin nicht unumstritten. Etwa ob Kita-Schließungen nicht dazu führen, dass Krankenhauspersonal durch Betreuung der eigenen Kinder gebunden wird. Insofern ermöglicht der Föderalismus, mit den unterschiedlichen Strategien Erfahrungen zu sammeln.

Was aber tatsächlich gerade im föderalen System wichtig ist: Dass das große Ganze nicht aus dem Blick gerät und die verschiedenen Ebenen gut koordiniert bleiben. Insofern haben die Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister in den letzten Tagen bereits Einiges erreicht. Die viel beklagte Phase der Lähmung und Unentschlossenheit scheint nun jedenfalls vorüber zu sein (Olaf Dilling).

2020-03-13T12:18:12+01:0013. März 2020|Allgemein|

Corona, KiTa, Quarantäne

Nicht dass Arbeits- und Sozialrecht unsere Kernexpertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufsleben und die Kinderbetreuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:

Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeitnehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.

Bei einer vom Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeitgeber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeitsunfähigkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereitschaft bestände, Quarantänemaßnahmen Folge zu leisten.

Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorübergehender Verhinderung. Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer ohnehin erst einmal um eine alternative Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organisieren müssen oder die Großeltern eingeschaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesundheitsexperten die Effektivität von KiTa- und Schulschließungen skeptisch (Olaf Dilling).

2020-03-12T12:10:01+01:0012. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|