Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffent­lichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage disku­tiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechts­staatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbe­sondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetz­gebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschnei­dende Grund­rechts­be­schrän­kungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungs­boote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfas­sungs­rechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitz­fin­dig­keiten zu reagieren und mögliche Lücken auszu­loten, ist aber keine exklusive Eigen­schaft von Anwälten. Meine Töchter jeden­falls hatten angesichts der bundes­weiten Ausgangs­be­schrän­kungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleich­zeitig verab­reden dürfe, sie dann noch nachein­ander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvoll­zieh­baren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangs­be­schrän­kungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffent­lichkeit ein Mindest­ab­stand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, aller­dings eher prakti­scher Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffent­liche Bürger­steige gar nicht den erfor­der­lichen Platz, um entspre­chende Abstände einzu­halten. Das mag aktuell ein eher unter­ge­ord­netes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arran­gieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibung­loser funktio­nieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehweg­parken. Zum Teil wird es von den Vollzugs­be­amten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrs­schild oder durch Markie­rungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war aller­dings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehin­derten Begeg­nung­verkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinder­wagen oder Rollstühlen noch ausrei­chend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erfor­der­liche Gehweg­breite in Wohnstraßen wird nach den einschlä­gigen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen und Verkehrs­wesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passa­giere an Halte­stellen des öffent­lichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Anste­ckungs­ri­sikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealer­weise noch zusätzlich 1,5 m Sicher­heits­ab­stand einge­plant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßen­nutzung illuso­risch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittel­fristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durch­setzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Corona: Rechtslage in Berlin (23.03.2020)

Nachdem der Regie­rende Bürger­meister Berlins sich über Tage vorwerfen lassen musste, dass Berlin nicht genug gegen die Corona-Pandemie tut, gilt seit heute (23.03.2020) eine ausge­sprchen rigide Rechtslage nach der SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­maß­nah­men­ver­ordnung (SARS-CoV-2-EinddmaßnV). Wir haben uns die taufrische Rechtslage angeschaut:

Was steht in der SARS-CoV-2-EinddmaßnV?

- Versamm­lungen und Zusam­men­künfte sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Wenn sie ausnahms­weise erlaubt sind (Bundestag, Beerdi­gungen, betriebs­not­wendige Zusam­men­künfte etc.), müssen die Teilnehmer in einer Liste erfasst werden, § 1 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die §§ 2 bis 4 SARS-CoV-2-EinddmaßnV setzen dem öffent­lichen Leben Berlins praktisch ein Ende. Von Bars über Fitnesstudios, von Möbel­häusern über Theater bis Shisha Bars ist quasi alles geschlossen. Geöffnet sind Super­märkte, Apotheken, Drogerien, Buchhand­lungen, Handwerk, Wasch­salons und einige Versor­gungs­be­triebe mehr, die in § 3a Abs. 2 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählt sind. Irritierend ist hier, dass Wochen­märkte und Bau- und Garten­märkte geöffnet bleiben dürfen, aber offenbar sieht der Senat hier Notwen­dig­keiten für die Aufrecht­erhaltung des Alltags­lebens. Restau­rants und Imbisse dürfen nur noch Take away und Liefer­dienste anbieten, keinen Service mehr am Tisch.

- Die Kranken­häuser konzen­trieren sich die Behandlung von COVID19, § 5. Besuche in Kranken­häusern und Pflege­heimen sind nur noch in ganz wenigen Ausna­hem­fällen erlaubt, v. a. zugunsten Schwerst­kranker und Kinder. Immerhin darf man eine Vertrau­ens­person – zB den Vater – zur Geburt mitnehmen, § 6.

- Behin­der­ten­werk­stätten werden geschlossen, Ausnahmen gibt es für Versor­gungs­ein­rich­tungen zugunsten der Menschen mit Behin­de­rungen, § 7a.

- Schulen und Kitas sind geschlossen. Es können Prüfungen abgenommen werden, wenn ein Mindest­ab­stand von 1,5 m gewahrt ist. Es gibt Notbe­treu­ungen für die Kinder von Eltern, die unbedingt arbeiten müssen wie Ärzte oder Busfahrer oder andere Jobs, ohne die das öffent­liche Leben zusam­men­bricht, § 8. Auch der Lehr- und Wissen­schafts­be­trieb ruht, § 10 – § 13.

- Die Berliner müssen in ihrer Wohnung (nicht: Wohnanlage/Mehrfamilienhaus!) bleiben. Das Verlassen der Wohnung ist nur erlaubt, wenn es einem der in § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EinddmaßnV aufge­zählten Zwecke dient. Man darf danach zB arbeiten gehen. Man darf einkaufen gehen. Oder im Freien Sport treiben oder spazieren gehen, aber nur mit Menschen, mit denen man zusam­menlebt, oder maximal einer anderen Person. In jedem Fall hat man 1,5 m Abstand zu halten.

Anders als in anderen Bundes­ländern sind Besuche in Privat­woh­nungen stark einge­schränkt! Man darf Ehe- und Lebens­partner besuchen, sein Sorge- und Umgans­g­recht wahrnehmen, oder alte und kranke Menschen besuhen (ob das immer sinnvoll ist, muss sich jeder Betroffene fragen).

- Norma­ler­weise muss man in Deutschland kein Ausweis­papier dabei haben. Seit heute ist das aber Pflicht, § 17 SARS-CoV-2-EinddmaßnV.

- Die Ausgangs­sperre und Ausweis­pflicht gilt bis zum 5. April, die anderen Vorschriften bis zum 19. April.

Ist die SARS-CoV-2-EinddmaßnV rechtmäßig?

Es spricht Einiges dafür, dass die SARS-CoV-2-EinddmaßnV juris­tisch auf wacke­ligen Füßen steht. So ist schon fraglich, ob die Ermäch­ti­gungs­grundlage im Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) ausreicht. Auch über die Verhält­nis­mä­ßigkeit im Einzelfall lässt sich mit offenem Ausgang trefflich streiten.

Nun sind rechts­widrige Rechts­ver­ord­nungen nichtig, also unbeachtlich. Doch angesichts der drohenden Strafen kann man niemandem empfehlen, es darauf ankommen zu lassen. Dies wirft die Frage nach gericht­lichen Rechts­schutz­mög­lich­keiten auf. Berlin kennt keine Normen­kon­trolle nach § 47 VwGO. Deswegen wäre an eine Feststel­lungs­klage zu denken. Angesichts der Dauer verwal­tungs­ge­richt­licher Verfahren wäre effizi­enter Rechts­schutz ohnehin nur im Eilver­fahren denkbar, wenn auch angesichts der aktuellen Lage eher überraschend.

Wass passiert bei Verstößen?

Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 IfSG können Bußgelder bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG kann bei Vorsatz eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verhängt werden, bei Fahrläs­sigkeit nach Abs. 4 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Miriam Vollmer).

Sie haben Fragen zur Berliner Rechtslage oder zu anderen Bundes­ländern? Melden Sie sich, gern per E‑Mail oder Telefon. Wir unter­breiten Ihnen kurzfristig ein Angebot.

2020-03-23T16:31:01+01:0023. März 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Das Infek­ti­ons­schutz­gesetz im Überblick

Kein Gesetz, in das man jeden Tag schaut. Um so mehr bietet die aktuelle Krise Anlass, sich mit dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) zu beschäf­tigen. Das aktuell Wichtigste in aller Kürze:

Das Gesetz dient dem Schutz vor anste­ckenden Krank­heiten, § 1 IfSG. In normalen Zeiten kommt der Normal­bürger nur mit dem IfSG in Berührung, wenn er beruflich etwas mit Lebens­mitteln machen, ungeimpfte Kinder in die Kita bringen will oder erfährt, dass Krank­heiten wie etwa Mumps oder Röteln melde­pflichtig sind. Diese Melde­pflicht ist in § 6 IfSG geregelt, sie erfasst auch die vom Corona­virus verusachte COVID 19.

Das IfSG setzt in vielfacher Hinsicht auf Aufklärung und Vorbeugung, es enthält aber auch ausge­sprochen robuste Ermäch­ti­gungs­grund­lagen. Die verhängten Veran­stal­tungs­verbote und die Schlie­ßungen von Geschäften etwa beruhen auf den unter­schied­lichen Fällen des § 28 IfSG, der die zustän­digen Behörden zu diversen „notwen­digen Maßnahmen“ zur Seuchen­be­kämpfung ermächtigt, entweder in Form von Verwal­tungs­akten – wie Allge­mein­ver­fü­gungen – oder nach § 32 IfSG in Form von Rechts­ver­ord­nungen ermächtigt, wobei die Maßnahmen im Einzelnen natürlich verhält­nis­mäßig sein müssen. Es ist auch durchaus umstritten, wie weit die General­klausel des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG geht, und ob sie etwa auch die derzeit disku­tierte Ausgangs­sperre umfasst.

Das IfSG regelt in § 30 IfSG auch die Quarantäne. Diese ist nämlich keineswegs ein freund­licher Appell an die Vernunft des Infizierten oder Erkrankten. Das Abson­de­rungs­verbot kann nach § 30 Abs. 2 IfSG zwangs­weise durch­ge­setzt werden, ihm können Gegen­stände wegge­nommen werden, und man kann verfügen, dass er niemanden mehr trifft außer dem medizi­ni­schen Personal und dem Pfarrer. Nach § 31 IfSG kann man ihm auch bestimmte Berufe verbieten.

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht nur persönlich ausge­sprochen belastend. Sie können auch wirtschaftlich unter Umständen ausge­sprochen schwer wiegen: Wird etwa der nette Weinhändler an der Ecke unter Quarantäne gestellt, ist er mögli­cher­weise schnell insolvent. Und trifft es ein ganzes Team, kommen auch größere Unter­nehmen schnell in Schwie­rig­keiten. Deswegen enthält der 12. Abschnitt des IfSG Entschä­di­gungs­regeln, die die tiefen Einschnitte ausgleichen sollen, v. a. § 56 IfSG. Danach sind Menschen, die wegen eines behörd­lichen Verbots nicht arbeiten dürfen, weil ein Tätig­keits­verbot oder eine Quaran­tän­ever­fügung ergangen sind, entschä­di­gungs­be­rechtigt. Sind sie angestellt, erhalten sie ihr Gehalt vom Arbeit­geber, der seiner­seits erstat­tungs­be­rechtigt ist, § 56 Abs. 5 IfSG. Bei Selbstän­digen können zusätzlich auch ansonsten ungedeckte Betriebs­aus­gaben erstattet werden. Pferdefuß an der Sache: Geld gibt’s hiernach nur für denje­nigen, der infiziert oder krank ist und deswegen von der Behörde aus dem Verkehr gezogen wurde. Wer gesund ist und sein Geschäft schließen muss oder dem schlicht die Aufträge ausgehen, erhält nach dem IfSG nichts. Inzwi­schen hat die Politik aller­dings angekündigt, auch in solchen Fällen zu helfen.

Wenn Sie hierzu oder in allen anderen recht­lichen Fragen des Energie‑, Umwelt- und Infra­struk­tur­rechts Unter­stützung benötigen: Wir erhalten unseren Bürobe­trieb in unseren Kanzlei­räumen natürlich aufrecht. Wir bitten Sie aber, sich telefo­nisch (030 403 643 62 0) oder per E‑Mail an uns zu wenden.

2020-03-18T23:07:39+01:0018. März 2020|Verwaltungsrecht|