Sport­freiheit“: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfas­sungs­recht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsit­zenden eines Nordrhein-Westfä­li­schen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwi­schen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sport­lichen Anlass hinaus eine bleibende allge­meine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwi­ckelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grund­gesetz (GG) garan­tierte freie Entfaltung der Persön­lichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfas­sungs­rechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unter­lassen was er oder sie will. Jeden­falls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom „dem Vorbehalt der verfas­sungs­mä­ßigen (Rechts-)Ordnung“. Diese sog. allge­meine Handlungs­freiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifes­tieren wie bei jeder belie­bigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entspre­chende „subjektive Rechte“ vor Gericht durch­setzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaft­lichen, politi­schen oder künst­le­ri­schen Tätig­keiten greifen hier oft keine spezi­fi­schen Grund­rechte, wie zum Beispiel Eigentums‑, Berufs‑, Versamm­lungs- oder Kunst­freiheit. Zwar ist in einigen Landes­ver­fas­sungen Sport inzwi­schen als Staatsziel vorge­sehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landes­ver­fassung, und auch für das Grund­gesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staats­ziel­be­stim­mungen können als Gesetz­ge­bungs­auftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berück­sichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjek­tiven Rechte, die allein zu einer Klage berech­tigen. Die allge­meine Handlungs­freiheit wirkt aber als eine Art Auffang­grund­recht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfas­sungs­recht­liche Berück­sich­tigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechts­fällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfas­sungs­ge­richt entschied, dass zwar das Grund­recht betroffen und die Verfas­sungs­be­schwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landes­ge­setz­lichen Bestim­mungen verboten, so dass sein Grund­recht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfas­senden Schutz der Grund­rechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetz­licher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetz­geber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfas­sungs­mäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountain­biker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekenn­zeich­neten Wegen verboten worden war, hat der Landes­ge­setz­geber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thürin­gi­schen Waldge­setzes neuge­fasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeig­neten, festen und befes­tigten Wegen sowie Straßen, auf denen forst­wirt­schaft­liche Maßnahmen nicht statt­finden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Der blaue Himmel über Karlsruhe und die Fahrverbote

Der bei deutschen Juristen beliebte Spruch vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), über dem sich nur noch der blaue Himmel von Karlsruhe wölbe, hat in den letzten Jahrzehnten an Überzeu­gungs­kraft eingebüßt. Denn bekanntlich haben die staatlich bestallten Hüter der Verfassung auf europäi­scher Ebene Konkurrenz bekommen. Schließlich gibt es auch noch den Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg als oberstes Gericht der Europäi­schen Union und den Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), der im franzö­si­schen Straßburg über die Wahrung der Rechte der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) wacht.

Aber manchmal passt das Bild vom blauen Himmel dann doch. Aller­dings selten so gut wie bei einer Rechts­frage, für die in Karlsruhe gleich mehrere Verfas­sungs­be­schwerden einge­gangen waren: Die Fahrverbote für Diesel­fahr­zeuge in deutschen Innen­städten. Wir hatten bereits mehrfach berichtet. Hierzu hat das BVerfG gestern mehrere Nicht­an­nah­me­be­schlüsse bekannt gegeben: In insgesamt neue Verfahren gegen Fahrverbote für Euro-5-Diesel in Stuttgart hat das Gericht entschieden, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Eine Begründung gibt das Gericht nicht, was gerade angesichts der politi­schen Brisanz zeigt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung sehr sicher sein dürfte.

Die Verfahren sind allesamt zuvor bei den Verwal­tungs­ge­richten, nämlich beim Verwal­tungs­ge­richt Stuttgart und dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, anhängig gewesen und dort gescheitert. Danach blieb dann nur noch die Verfas­sungs­be­schwerde in Karlsruhe. In Stuttgart wurde dieses Jahr ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro‑4 oder älter in der Umweltzone erlassen. Ab nächstem Jahr wollte die grün-schwarze Regierung auch das Fahren mit Euro-5-Diesel auf einigen Haupt­strecken verbieten. Nach Auffassung der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit lassen sich die sehr hohen Stutt­garter Stickoxid-Werte nur durch ein Fahrverbot in der gesamten Umweltzone ausrei­chend bekämpfen.

Tatsächlich hätte sich der blaue Himmel über Stuttgart mit einiger Kreati­vität und vor allem genügend Vorlauf sicher auch durch andere Maßnahmen wieder­her­stellen lassen. Nur wenn die Politik schläft, müssen’s am Ende die Gerichte richten.

2019-10-25T18:35:18+02:0025. Oktober 2019|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Recht­fer­tigung der Klima­po­litik in Karlsruhe

Wir hatten schon ein paar Mal über die Klagen berichtet, die vor deutschen und europäi­schen Gerichten anhängig sind. In der F.A.Z. wurde Ende letzten Jahres die lapidare Einschätzung eines unbenannten Verfas­sungs­rechtlers zu einer Verfas­sungs­be­schwerde in Sachen Klima­po­litik vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) wieder­ge­geben. Die Klima­klage sei „Quatsch“. Denn norma­ler­weise würden sich Verfas­sungs­be­schwerden gegen konkrete Rechtsakte richten. Hier ginge es aber um die Untätigkeit der Bundes­re­gierung, ihrer Verpflichtung zum Erreichen des 1,5°C‑Ziels nach dem Pariser Überein­kommen nachzukommen.

Nun haben Verfas­sungs­be­schwerden, die von vornherein als sinnlos angesehen werden, in der Regel geringe Chancen von den Richtern in Karlsruhe auch nur inhaltlich bearbeitet zu werden. Von den knapp 3000 Verfas­sungs­be­schwerden, die im Geschäftsjahr 2017 in Karlsruhe erledigt wurden, haben mehr über 2000 sehr wenig Spuren hinter­lassen. Sie wurden per Kammer­be­schluss ohne Begründung einfach nicht zur Entscheidung angenommen. Bei weiteren knapp 500 wurde der Nicht­an­nah­me­be­schluss immerhin mit einer Begründung versehen. Von den wenigen verblei­benden, die tatsächlich in der Sache entschieden wurden, hatten nur 19 Erfolg.

Auch Verfas­sungs­be­schwerden, in denen Grund­rechte für den Umwelt­schutz ins Feld geführt wurden, sind in Karlsruhe regel­mäßig „verschollen“. Sie wurden oft mit knapper Begründung nicht angenommen. Insofern ist es bereits als Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerde zum Klima­schutz verzeichnen, dass laut einer Presse­mit­teilung eines der klagenden Umwelt­ver­bände der Erste Senat die Bundes­re­gierung, den Bundestag und den Bundesrat zur Stellung­nahme auffordert. Denn aus recht­licher Sicht zeigt dies, dass das Gericht die Sache Ernst nimmt und sich die Sache nicht allzu einfach macht. Also den Fall verfas­sungs­rechtlich nicht einfach als „Quatsch“ ansieht. Für die Politik ist es alleine schon ein Novum, sich in Karlsruhe für ihre Klima­po­litik am Maßstab der Grund­rechte  recht­fer­tigen zu müssen. Insofern tritt hier der Effekt vieler aktivis­ti­scher Klagen ein: Die Kläger können nur gewinnen, wenn es ihnen nicht in erster Linie um Recht, sondern um politische Aufmerk­samkeit geht.

 

2019-09-02T11:50:52+02:0028. August 2019|Allgemein, Umwelt|