Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine interessante Entscheidung zu pauschalen Inkassokosten in AGB von Energieversorgern hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschalbeträge, die den eigenen allgemeinen Verwaltungsaufwand des Versorgers einbeziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städtischen Gasversorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkassodienstleisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkassobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbundenen Unternehmen beauftragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienstleisters ein. Sondern auch IT- und Personalkosten des zwischengeschalteten Konzernunternehmens. Dies wiederum verärgerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungsgericht hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungsaufforderungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbundunternehmen) eigenen Verwaltungskosten über das normale Maß hinausgehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juristendeutsch – “typischerweise zu erbringende Mühewaltung”.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbesuche, aber nicht für Aufforderungsschreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intransparent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechtsverfolgungskosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juristischer Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine bodenständige Auslegung der Vertragsklausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schulmäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetzgeber habe eigene außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nur für ausnahmsweise und eben nicht für regelmäßig ersatzfähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbezüglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechtsverfolgung dienende Kosten wie die Sperrkosten eingeflossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkassopauschalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist transparent, was einfließt? Und ist auch gewährleistet, dass wirklich nur externe Kosten pauschaliert weitergegeben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

Einwilligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfristigen Verträgen sind Werbeeinwilligungen interessant. Im umkämpften Energiemarkt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertragslaufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses ist es interessant, den Kunden mit neuen, noch vorteilhafteren Angeboten für sich zurückzugewinnen. Deswegen enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch hier oft Einwilligungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zulässigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitgehende Einwilligungen ein Ärgernis für den Wettbewerber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbraucherschutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Einwilligungserklärung eines Telekommunikationsanbieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwilligungen klärt, ist entsprechend auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwilligung, die gleich mehrere Werbekanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorformulierter AGB mit nur einem Klick einverstanden erklären, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwilligung nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses enden. Vielmehr bezog sich die vorformulierte Einwilligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalenderjahr einschließt. Konkret: Endet das Kundenverhältnis 2018, darf mir mein dann ehemaliger Vertragspartner nach dieser Einwilligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbraucherverband ging das zu weit. Er sah die Grundgedanken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I-6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unternehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwilligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europarecht, dort konkret die Vorschriften für den Datenschutz, wo Einwilligungen aus naheliegenden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richtlinie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

“jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt”

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezifisch in den Erhalt von Werbung einwilligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwilligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorinstanz hält der BGH es für unproblematisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbekanäle freischaltet. Ein verständiger Durchschnittskunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwilligungen kein natürliches Verfallsdatum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszugehen, dass das Verbraucherinteresse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unternehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kundenrückgewinnung könnte profitieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertragsverhältnisses nun doch nicht mehr an Angeboten interessiert ist, kann natürlich seine Einwilligung jederzeit widerrufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|