Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine inter­es­sante Entscheidung zu pauschalen Inkas­so­kosten in AGB von Energie­ver­sorgern hat der 8. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschal­be­träge, die den eigenen allge­meinen Verwal­tungs­aufwand des Versorgers einbe­ziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städti­schen Gasver­sorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkas­so­dienst­leisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkas­sobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbun­denen Unter­nehmen beauf­tragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienst­leisters ein. Sondern auch IT- und Perso­nal­kosten des zwischen­ge­schal­teten Konzern­un­ter­nehmens. Dies wiederum verär­gerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungs­ge­richt hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungs­auf­for­de­rungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbund­un­ter­nehmen) eigenen Verwal­tungs­kosten über das normale Maß hinaus­gehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juris­ten­deutsch – „typischer­weise zu erbrin­gende Mühewaltung“.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungs­ge­richt die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbe­suche, aber nicht für Auffor­de­rungs­schreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intrans­parent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechts­ver­fol­gungs­kosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juris­ti­scher Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine boden­ständige Auslegung der Vertrags­klausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schul­mäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwar­tenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetz­geber habe eigene außer­ge­richt­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten nur für ausnahms­weise und eben nicht für regel­mäßig ersatz­fähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbe­züglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechts­ver­folgung dienende Kosten wie die Sperr­kosten einge­flossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkas­so­pau­schalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist trans­parent, was einfließt? Und ist auch gewähr­leistet, dass wirklich nur externe Kosten pauscha­liert weiter­ge­geben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|

Einwil­ligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfris­tigen Verträgen sind Werbe­ein­wil­li­gungen inter­essant. Im umkämpften Energie­markt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertrags­laufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertrags­ver­hält­nisses ist es inter­essant, den Kunden mit neuen, noch vorteil­haf­teren Angeboten für sich zurück­zu­ge­winnen. Deswegen enthalten Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) auch hier oft Einwil­li­gungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zuläs­sigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitge­hende Einwil­li­gungen ein Ärgernis für den Wettbe­werber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbrau­cher­schutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) zu der Einwil­li­gungs­er­klärung eines Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwil­li­gungen klärt, ist entspre­chend auf Betreiben eines Verbrau­cher­schutz­ver­bands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwil­ligung, die gleich mehrere Werbe­kanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorfor­mu­lierter AGB mit nur einem Klick einver­standen erklären, per E‑Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwil­ligung nicht mit dem Ende des Vertrags­ver­hält­nisses enden. Vielmehr bezog sich die vorfor­mu­lierte Einwil­ligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalen­derjahr einschließt. Konkret: Endet das Kunden­ver­hältnis 2018, darf mir mein dann ehema­liger Vertrags­partner nach dieser Einwil­ligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbrau­cher­verband ging das zu weit. Er sah die Grund­ge­danken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlau­teren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landge­richt (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I‑6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unter­nehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwil­ligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europa­recht, dort konkret die Vorschriften für den Daten­schutz, wo Einwil­li­gungen aus nahelie­genden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richt­linie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

jede Willens­be­kundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezi­fisch in den Erhalt von Werbung einwil­ligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwil­ligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorin­stanz hält der BGH es für unpro­ble­ma­tisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbe­kanäle freischaltet. Ein verstän­diger Durch­schnitts­kunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwil­li­gungen kein natür­liches Verfalls­datum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszu­gehen, dass das Verbrau­cher­interesse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unter­nehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kunden­rück­ge­winnung könnte profi­tieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertrags­ver­hält­nisses nun doch nicht mehr an Angeboten inter­es­siert ist, kann natürlich seine Einwil­ligung jederzeit wider­rufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|