Die übertönten Windenergieanlagen

Beim Bau von Windener­gie­an­lagen gibt es oft mit Nachbarn Konflikte. Abgesehen von ästhe­ti­schen Vorbe­halten und natur­schutz­recht­lichen Einwänden gibt es auch ein Lärmproblem: Sowohl der Luftzug an den Rotor­blättern als auch die mecha­nische Reibung in den Genera­toren erzeugt Lärm.

Daher müssen in Rahmen von Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Lärmemis­sionen geprüft werden. Maßstab dafür sind die Vorgaben der 6. Allg. Verwal­tungs­vor­schrift zum Bundes-Immis­si­ons­schutz­gesetz (TA Lärm). In der TA Lärm gibt es gebiets­be­zogene Vorgaben für Lärmgrenz­werte für Anlagen. Demnach sind in Wohnge­bieten Anlagen geneh­mi­gungs­fähig, die bis zu 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) Lärm emittieren (40 dB(A) ist ein bereits an die Empfind­lichkeit des mensch­lichen Ohres angepasster Wert, der einer leisen Unter­haltung oder einer Geschirr­spül­ma­schine entspricht). 

Das Oberver­wal­tung­ge­richt (OVG) Lüneburg hat neulich in einer Nachbar­klage gegen die Geneh­migung eines Windparks die Berufung zugelassen. Die Windener­gie­an­lagen überschritten in dem Fall den für Wohnge­biete zuläs­sigen Grenzwert. Deswegen musste für die Zulassung des Windparks musste eine Ausnahme gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm gemacht werden. Darin steht kurz gesagt: Trotz Grenz­wert­über­schreitung kann eine Anlage genehmigt werden, wenn der Lärmpegel im Umfeld so hoch ist, dass die zusätz­liche Belastung demge­genüber nicht ins Gewicht fällt.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts, gegen die Berufung eingelegt wurde, hatte nun den Mangel, dass sie die Vorprüfung der Pflicht einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung als recht­mäßig angesehen hatte, obwohl darin „erheb­liche nachteilige Umwelt­aus­wir­kungen“ im Sinne der §§ 5 Abs. 3 Satz 2 und  7 Abs. 1 Satz 3 UVPG verneint worden waren. Dies fand das OVG unpräzise. Denn die oben genannte Ausnahme bedeutet nicht, dass die Anlage keine erheb­lichen Umwelt­aus­wir­kungen hat. Sie fallen eben nur nicht ins Gewicht. Das OVG befand jedoch, dass die unzurei­chende Vorprüfung in einem ergän­zenden Verfahren behoben werden könne. Sie führe nach § 4 Abs. 1b) Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung der Genehmigung.

Eine weitere Frage, die in dem Beschluss des OVG behandelt wurde, war die Frage, wie die Immis­sionen durch die Bestands­an­lagen zu bewerten sind, deren Lärmbe­lastung zur Unerheb­lichkeit der Grenz­wert­über­schreitung führte. Die Parteien hatten sich gestritten, ob für die Erhebung aktuelle Messungen durch­ge­führt werden müssen oder auch Berech­nungen aufgrund Herstel­ler­an­gaben möglich sind. Hier hat das OVG entschieden, dass gemäß des Anhangs zur Ermittlung der Geräuschim­mis­sionen unter A 2.3.2. als Eingangs­daten für die Berechnung Herstel­ler­an­gaben ausrei­chend sind.

Als Fazit lässt sich aus der Entscheidung mitnehmen, dass Nachbarn an ohnehin stark lärmbe­las­teten Stand­orten es grund­sätzlich dulden müssen, wenn relativ gering­fügige und gleich­mäßige Lärmim­mis­sionen von Windrädern hinzu­kommen (Olaf Dilling).

2020-10-26T16:04:53+01:0026. Oktober 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Windkraft|

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneu­er­baren Energien blicken inzwi­schen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förder­dauer durch die vom EEG garan­tierte Einspei­se­ver­gütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiter­nutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funkti­ons­fä­higen aber ausge­för­derten Anlage an geeig­neten Standort energie­wirt­schaftlich gesehen die schlech­teste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetz­geber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referen­ten­entwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaft­liches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausge­för­derter Altanlagen andachte, hat Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedin­gungen erleichtern zu wollen. Eine gesetz­liche Anschluss­för­derung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weiter­ein­speisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetz­geber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agree­ments) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neure­gelung des Repowering unter­breiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleich­te­rungen bei den Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am 
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|