FAR, FAR away: Zum Entwurf der Zuteilungsregeln

Nein, so weit weg ist die nächste Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel gar nicht mehr. Im nächsten Frühling müssen die Zutei­lungs­an­träge erstellt werden. Zwar ist in den offizi­ellen Dokumenten noch die Rede von der Abgabe zum 31. Mai 2019, es wird wohl aber der 30. Juni 2019 werden, d. h.: wenn nicht noch etwas dazwi­schen kommt.

Immerhin ist es einiger­maßen beruhigend, dass nicht noch einmal das Zutei­lungs­system von Grund auf neu gestrickt wird. Dies ergab sich bereits aus der neuge­fassten Emissi­ons­han­dels­richt­linie vom 14. März 2018. Diese enthält bereits die wesent­lichen Zuteilungsregeln.

Entspre­chend erfährt der geneigte Leser aus dem nun vorge­legten Entwurf der Free Allocation Rules (FAR) gar nicht so viel Neues. In einigen Punkten ist das Dokument trotzdem hochinteressant:

Eine wesent­liche Neuerung: Die Kapazität, für die die Kommission in der laufenden Handel­s­pe­riode eine höchst eigen­willige Auslegung gefunden hatte, ist künftig nicht mehr so zutei­lungs­re­levant. Damit entfällt endlich eine ausge­sprochen kompli­zierte Zutei­lungs­er­mittlung gerade bei neueren Anlagen und Erwei­te­rungen. Künftig soll die maßgeb­liche Auslastung nämlich nur noch auf Basis von Vergan­gen­heits­werten ermittelt werden. Bei Neuan­lagen auf der Grundlage des ersten Betriebs­jahres. Diese Neuerung ist auf jeden Fall sinnvoll; die Kapazi­täts­er­mittlung und die damit verbundene Ermittlung der Aufnahme des geänderten Betriebs war und ist ein komplexer und ausge­sprochen fehler­an­fäl­liger Vorgang. Für Kapazi­täts­än­de­rungen ist eine solche Rechen­akro­batik allein schon deswegen nicht mehr nötig, weil in Zukunft Änderungen der Auslastung von 15 % und mehr zeitver­schoben eine Anpassung der Zuteilung ermög­lichen, ganz ohne ein neues Zuteilungsverfahren. 

Die im Zutei­lungs­ver­fahren abgefragten Daten finden sich mit einem relativ hohen Detail­lie­rungsgrad in Annex IV (Seite 26 ff.) des Annex­do­ku­ments zum Entwurf. Zwar ist es zum gegen­wär­tigen Zeitpunkt noch nicht möglich, seine Zuteilung treff­sicher auszu­rechnen, weil noch nicht bekannt ist, in welchem Maße sich die Bench­marks nach unten bewegen. Dies bleibt einem geson­derten Rechtsakt vorbe­halten. Und auch die Frage, wer es nun auf die begehrte Carbon-Leakage-Liste derje­nigen, deren Zuteilung zu 100% kostenlos sein soll, geschafft hat, ist noch nicht klar. Es lohnt sich aber jetzt schon, einen tiefen Blick in die Liste der Infor­ma­tionen zu werfen, die die Behörde den Betreibern voraus­sichtlich abver­langen wird.

Inter­essant: Die Betreiber müssen in Zukunft noch einen Metho­dikplan erstellen, flankiert von einem Metho­dik­be­richt als Anlage zum Zutei­lungs­antrag. Der Metho­dikplan soll sodann die weitere Grundlage für die Überwa­chung der Anlage darstellen. Was dieser Plan enthalten soll, ist in Annex VI zum Entwurf darge­stellt. Nachdem bereits die Erwägungs­gründe des Entwurfs auf die Wichtigkeit von Synergien zum bekannten Überwa­chungsplan hinweisen, dürfen Anlagen­be­treiber wohl hoffen, nicht alles komplett über den Haufen werfen zu müssen. Gleichwohl ist Aufmerk­samkeit in jedem Fall geboten, weil Fehler bei der Bericht­erstattung erheb­liche Bußgelder nach sich ziehen können. Das gilt übrigens auch für den falschen Zuteilungsantrag.

Es ist vorge­sehen, den Metho­dikplan behördlich geneh­migen zu lassen. Dies bedeutet zwar mehr Bürokratie. Es verleiht dem einzelnen Anlagen­be­treiber aber gleich­zeitig ein gewisses Maß an Sicherheit, dass seine Methodik von der Behörde akzep­tiert wird. Pferdefuß an der Sache: 2019 wird ohne Geneh­migung die Zuteilung beantragt. Dies beruht wohl auf Zeitpro­blemen, ist für Betreiber aber mögli­cher­weise misslich. Zum einen droht ein Bußgeld, wenn die gewählte Methodik sich doch als falsch heraus­stellen sollte. Zum anderen ist es gerade in Zweifels­fällen denkbar, dass die Behörde die Daten, die der Anlagen­be­treiber mitteilt, nicht akzep­tiert, andere Daten aber nicht vorliegen. Da Anträge nicht nachträglich geändert bzw. um andere Daten ergänzt werden dürfen, droht in einem solchen Fall eine für fünf Jahre festste­hende Zuteilung, die mangels belast­barer Ausgangs­daten viel zu niedrig oder gar null beträgt.

Wir empfehlen Ihnen, den Entwurf und die Anhänge sorgfältig durch­zu­sehen. Bis zum 23. November 2018 können Anregungen noch der europäi­schen Kommission mitge­teilt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Einzel­re­ge­lungen für sie konkret bedeuten, lohnt es sich in jedem Fall, dies kurzfristig zu disku­tieren. Sprechen Sie uns an, gern per Mail oder morgen, am 13. November 2018, am Rande der VDI-Tagung zum Emissi­ons­handel in Düsseldorf.

2018-11-13T15:24:47+01:0012. November 2018|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Bundestag berät Grenz­werte für mittel­große Feuerungsanlagen

Der Umwelt­aus­schuss des Bundestags hat letzte Woche grünes Licht für die Umsetzung der EU-Richt­linie (EU) 2015/2193 über mittel­große Feuerungs­an­lagen durch die 44. BImSchV gegeben. Der Verord­nungs­entwurf folgt der Richt­linie, behält aber grund­sätzlich die stren­geren Grenz­werte der TA-Luft von 2002 bei. Die sog. Medium Combustion Plant Directive (MCPD) über mittel­große Feuerungs­an­lagen (zwischen 1 bis 50 MW) wurde im November 2015 erlassen und wäre eigentlich bis zum 19. Dezember 2017 in natio­nales Recht umzusetzen gewesen. Hinter­grund der Richt­linie ist die weiterhin auf dem Programm stehende Verbes­serung der Luftqua­lität. Dadurch sollen auch die natio­nalen Emissi­ons­höchst­mengen der 43. BImSchV besser einge­halten werden, zu denen sich Deutschland verpflichtet hat. Im Bereich der mittel­großen Feuerungs­an­lagen geht es dabei beispiels­weise um eine emissi­onsarme Ausge­staltung der Energie­wende im Bereich von Holz- und Pellet­hei­zungen oder Biogasanlagen.

Im Umwelt­aus­schuss und in der Plenums­be­ratung ging es darum, ob und inwieweit Deutschland seine Möglich­keiten ausschöpfen sollte, in der Verordnung über die Anfor­de­rungen der Richt­linie hinaus­zu­gehen. Dabei wurde der Regie­rungs­entwurf von zwei Seiten attackiert: Während AfD und FDP mit einheit­lichen Wettbe­werbs­be­din­gungen in Europa argumen­tierten und sich daher für eine 1:1‑Umsetzung stark machten, kriti­sierten die Grünen und Die Linke die Länge der Übergangs­fristen und Fälle, in denen der Verord­nungs­entwurf doch gegenüber der TA Luft oder der besten verfüg­baren Technik zurück­fallen würde. So orien­tieren sich die Grenz­werte für NOx für Erdgas­feuerung nur an der EU-Richt­linie. Erst nach einer Übergangs­frist bis 2031 würden die Standards der insoweit stren­geren TA Luft wieder gelten. Der Blick in andere Staaten wie die Schweiz, Öster­reich oder die Nieder­lande zeige Beispiele für ambitio­niertere Umset­zungen. Letztlich hat sich aber, wie zu erwarten, die große Koalition mit ihrem Verord­nungs­entwurf durchgesetzt.

2018-10-23T22:03:10+02:0023. Oktober 2018|Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Wärme|

Was wird aus dem KWKG?

Schlechte Nachrichten für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Obwohl ein Evalua­ti­ons­be­richt des Beratungs­un­ter­nehmens Prognos empfiehlt, den Anteil der KWK an der Strom­erzeugung auch im nächsten Jahrzehnt weiter auf 35% bis 40% zu steigern, folgt der Bericht nicht der Forderung der Branchen­ver­bände, das KWKG bis 2030 zu verlängern und so auch künftig Zuschläge für die Strom­erzeugung in KWK und den Ausbau von Wärme­netzen und Speichern zu gewähren. Nach 2025 soll Schluss sein.

Hinter­grund dieser für viele Unter­nehmen schwie­rigen Empfehlung sind zwei Punkte. Zum einen geht Prognos davon aus, dass die Anreiz­wirkung der KWK-Förderung in ihrer gegen­wär­tigen Form ausreicht, um die Ausbau­ziele für die KWK zu erreichen. Und zum anderen sieht das Unter­nehmen angesichts der anste­henden Dekar­bo­ni­sierung nicht nur in der Kohle-KWK ein Auslauf­modell, sondern auch in der Verstromung von Gas. Selbst Holz wird kritisch gesehen.

Für viele Unter­nehmen, die angesichts der 2021 auslau­fenden Frist für die Einhaltung der neuen, schär­feren Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen über Erset­zungen ihres Kraft­werks­parks nachdenken müssen, kommt diese Empfehlung sehr ungelegen. Überdies  ist es angesichts der langen Unsicher­heiten bei der Notifi­zierung des aktuellen KWKG nach wie vor ausge­sprochen fraglich, welche Haltung die Europäische Kommission nach 2022 einnimmt, wenn sie erneut über Förder­struk­turen für die deutsche KWK entscheiden müsste. Insgesamt bedeutet das: Vor allem die kommunale Energie­wirt­schaft muss sich auf eine Zukunft ohne KWKG einstellen. Und mit einiger Wahrschein­lichkeit: Ohne KWK generell.

2018-10-09T09:20:52+02:009. Oktober 2018|Strom, Wärme|