Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preisanpassungsklauseln unter Verwendung von Gaspreisindizes leicht zeitversetzt in den Fernwärmepreisen an. Viele Fernwärmeversorger stehen deswegen nun vor der unangenehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwärmepreises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preiserhöhungen als Anlass, über Kostensenkungsmöglichkeiten nachzudenken. Eine viel diskutierte, weil auch staatlich geförderte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umweltfreundliche Alternative zur Deckung des Raum Wärmebedarfs senkt den Fernwärmeverbrauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brennstoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugsverträgen und lokalen Erzeugungsstrukturen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaftliche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFernwärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Diese Regelung suspendiert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFernwärmeV bestehende Vollversorgungspflicht mit Verbot der Fremdbeheizung. Mit anderen Worten: Normalerweise muss ein Fernwärmekunde seine gesamte Raumwärme von Fernwärmeversorger beziehen. Aber weil Holz eine regenerativer Energieträger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollversorgungspflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwärmeversorger dem Kunden garantiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die technischen Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garantierte Wärmeleitung berechnet der Versorger meistens einen Grundpreis, der vom tatsächlichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschlussleistung zu einer Verringerung des Grundpreises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwärmeversorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die technischen Vorrichtungen, wie Heizkraftwerke, Fernwärmenetze oder auch Speicher werden mit erheblichen Planungsvorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungssicherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertragslaufzeit vereinbarten Anschlusswerte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Investitionskosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorgesehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landgericht auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschlusswertes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFernwärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelt, verpflichten den Wärmeversorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungssicherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumentiert das LG Köln unter anderem mit der im entschiedenen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwärmeliefervertrags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausgesehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertragslaufzeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kundenbegehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konfliktscheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschlusswerts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Emissionshandel und Brexit: Was plant die KOM, was können Sie tun?

Nachdem das britische Unterhaus das Verhandlungsergebnis der Regierung May nicht annehmen wollte, steigt das Risiko, dass Großbritannien am 30.03.2019 ungeordnet die Europäische Union verlässt. Während auch führende britische Politiker noch immer meinen, dies sei unproblematisch möglich, sind die britischen Wirtschaftsverbände nicht so optimistisch. Um zumindest den völligen Zusammenbruch des Zusammenspiels über den Ärmelkanal hinweg zu verhindern, hat die Europäische Kommission nun immerhin einen Notfallplan vorgelegt. Dieser umfasst auch Regelungen für den Emissionshandel.

Dies ist auch bitte nötig. Denn das Austrittsdatum am 30.03.2019 birgt Sprengstoff. Der Mechanismus des Emissionshandels sieht es nämlich vor, dass am 28.02.2019 alle Anlagenbetreiber der EU (außer Stromerzeugern) ihre kostenlosen Zuteilungen bekommen. Und am 30.04.2019 alle abgeben. Da zum Ausschüttungszeitpunkt die Briten noch Mitgliedstaat der EU sind, die also ihre Berechtigungen bekämen, zum Abgabezeitpunkt aber nicht mehr abgeben müssten, weil mit der Mitgliedschaft der Briten im Club der dann nicht mehr 27 naturgemäß auch die Teilnahme am europäischen Emissionshandel endet, würde sonst eine komplette Jahrestranche frei. Bekanntlich sind Emissionsberechtigungen handelbar. Der Preisverfall durch Überangebot – nur teilweise kompensiert durch die Marktstabilitätsreserve – wäre vorprogrammiert.

Die einfachste Lösung wäre es, an die Briten einfach schon im Februar nichts mehr zuzuteilen. Doch da sind sie noch Mitglied. Und überdies hofft wohl ganz Europa, dass sich im letzten Moment doch noch eine bessere Lösung als ein No-deal ergibt. Deswegen plant die Kommission nun eine Zuteilung. Die Zertifikate, die in Großbritannien zugeteilt oder umgetauscht oder auktioniert werden, werden aber markiert.

Nun existieren Zertifikate nur noch elektronisch. Ein “roter Punkt” verbietet sich also. Ein elektronischer Punkt muss her. Zertifikate, die diesen “Punkt” aufweisen, könnten dann nicht mehr zur Abgabe genutzt werden. Charme an der Sache: Wenn die Briten doch in der EU, oder zumindest im Emissionshandel blieben, könnte die Maßnahme umgehend suspendiert werden, so dass das ETS weiterliefe wie bisher. Auch, wenn die Briten die Abgabe schlicht (was wohl diskutiert wird) um einige Wochen vorziehen, wäre dies denkbar.

Wie die Markierung ausgestaltet werden soll, ist noch nicht bekannt. Doch auch wenn erkennbar ist, wie britische unverwertbare Zertifikate aussehen, sind die Anlagenbetreiber in den verbleibenden EU-Mitgliedstaaten nicht sicher. Denn bis jetzt gibt es keine technische Möglichkeit, beim Kauf von Zertifikaten einzelne Berechtigungen an- oder abzuwählen. Dann nützt es natürlich auch nichts, wenn man die “faulen Eier” erkennt.

Es ist anzunehmen, dass die Kommission für dieses Problem eine Lösung suchen und hoffentlich auch finden wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass letztlich nicht zur Abgabe verwertbare Berechtigungen an gutgläubige Dritte verkauft werden. Angesichts der Kürze der Zeit, die nur noch für belastbare technische Lösungen zu Verfügung steht, sollten Anlagenbetreiber sich über das Vertrauen in die Funktionalität des Systems hinaus absichern. Und bei Kaufverträgen, die nach dem 28.02.2019 zu erfüllen sind, ausdrücklich regeln, dass das Risiko, britische nicht zur Abgabe geeignete Zertifikate zu erhalten, nicht ihnen zur Last fällt.

2018-12-21T00:13:12+01:0021. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Die 4. Handelsperiode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünktlichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handelsperiode des Emissionshandel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns allerdings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorliegenden Zuteilungsregeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat allerdings nicht funktioniert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsultation der Öffentlichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verabschiedet würden. Und auch die überarbeitete Liste der als abwanderungsbedroht geltenden Sektoren, die eine privilegierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zuteilungsregeln inzwischen vollvergemeinschaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zuteilungsverfahren erforderliche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagenbetreiber können sich noch nicht vorbereiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwanderungsbedroht gelten, können zB Wärmeerzeuger noch keine Zuteilungselemente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handelsperiode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden.

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleichfalls, wenn auch in viel geringerem Umfang, privilegiert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommunalen Wärmeerzeugung ermöglichen würden, die Wärmemengen zusammenzustellen, die unter die Privilegierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier differenziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entsprechend unzuverlässig und spekulativ sind alle Abschätzungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berücksichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem federführenden Umweltministerium, das derzeit noch an der Planung festgehalten wird, das Zuteilungsverfahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durchzuführen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitverschiebung im Plan nicht unwahrscheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schulpflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zuteilungsdaten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitgliedstaat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagenbetreiber im jeweiligen Mitgliedstaat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagenbetreiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitgliedstaaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erforderlichen Benchmarks festlegen. Der Anlagenbetreiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zertifikaten genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zuteilungstabelle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zuteilungsbescheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offiziellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimonatige Verspätung aufzuholen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Benchmarkentscheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und möglicherweise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|