Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preis­an­pas­sungs­klauseln unter Verwendung von Gaspreis­in­dizes leicht zeitver­setzt in den Fernwär­me­preisen an. Viele Fernwär­me­ver­sorger stehen deswegen nun vor der unange­nehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwär­me­preises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preis­er­hö­hungen als Anlass, über Kosten­sen­kungs­mög­lich­keiten nachzu­denken. Eine viel disku­tierte, weil auch staatlich geför­derte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umwelt­freund­liche Alter­native zur Deckung des Raum Wärme­be­darfs senkt den Fernwär­me­ver­brauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brenn­stoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugs­ver­trägen und lokalen Erzeu­gungs­struk­turen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaft­liche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertrags­an­passung zu verlangen, soweit er den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Diese Regelung suspen­diert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV bestehende Vollver­sor­gungs­pflicht mit Verbot der Fremd­be­heizung. Mit anderen Worten: Norma­ler­weise muss ein Fernwär­me­kunde seine gesamte Raumwärme von Fernwär­me­ver­sorger beziehen. Aber weil Holz eine regene­ra­tiver Energie­träger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollver­sor­gungs­pflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwär­me­ver­sorger dem Kunden garan­tiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die techni­schen Einrich­tungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garan­tierte Wärme­leitung berechnet der Versorger meistens einen Grund­preis, der vom tatsäch­lichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschluss­leistung zu einer Verrin­gerung des Grund­preises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwär­me­ver­sorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die techni­schen Vorrich­tungen, wie Heizkraft­werke, Fernwär­me­netze oder auch Speicher werden mit erheb­lichen Planungs­vorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungs­si­cherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertrags­laufzeit verein­barten Anschluss­werte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Inves­ti­ti­ons­kosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorge­sehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchst­rich­ter­liche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusam­menhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landge­richts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungs­ver­fahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landge­richt auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschluss­wertes während der Vertrags­laufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFern­wärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäfts­grundlage regelt, verpflichten den Wärme­ver­sorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungs­si­cherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumen­tiert das LG Köln unter anderem mit der im entschie­denen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwär­me­lie­fer­ver­trags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausge­sehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertrags­lauf­zeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kunden­be­gehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konflikt­scheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschluss­werts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Emissi­ons­handel und Brexit: Was plant die KOM, was können Sie tun?

Nachdem das britische Unterhaus das Verhand­lungs­er­gebnis der Regierung May nicht annehmen wollte, steigt das Risiko, dass Großbri­tannien am 30.03.2019 ungeordnet die Europäische Union verlässt. Während auch führende britische Politiker noch immer meinen, dies sei unpro­ble­ma­tisch möglich, sind die briti­schen Wirtschafts­ver­bände nicht so optimis­tisch. Um zumindest den völligen Zusam­men­bruch des Zusam­men­spiels über den Ärmel­kanal hinweg zu verhindern, hat die Europäische Kommission nun immerhin einen Notfallplan vorgelegt. Dieser umfasst auch Regelungen für den Emissionshandel.

Dies ist auch bitte nötig. Denn das Austritts­datum am 30.03.2019 birgt Spreng­stoff. Der Mecha­nismus des Emissi­ons­handels sieht es nämlich vor, dass am 28.02.2019 alle Anlagen­be­treiber der EU (außer Strom­erzeugern) ihre kosten­losen Zutei­lungen bekommen. Und am 30.04.2019 alle abgeben. Da zum Ausschüt­tungs­zeit­punkt die Briten noch Mitglied­staat der EU sind, die also ihre Berech­ti­gungen bekämen, zum Abgabe­zeit­punkt aber nicht mehr abgeben müssten, weil mit der Mitglied­schaft der Briten im Club der dann nicht mehr 27 natur­gemäß auch die Teilnahme am europäi­schen Emissi­ons­handel endet, würde sonst eine komplette Jahres­tranche frei. Bekanntlich sind Emissi­ons­be­rech­ti­gungen handelbar. Der Preis­verfall durch Überan­gebot – nur teilweise kompen­siert durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve – wäre vorprogrammiert.

Die einfachste Lösung wäre es, an die Briten einfach schon im Februar nichts mehr zuzuteilen. Doch da sind sie noch Mitglied. Und überdies hofft wohl ganz Europa, dass sich im letzten Moment doch noch eine bessere Lösung als ein No-deal ergibt. Deswegen plant die Kommission nun eine Zuteilung. Die Zerti­fikate, die in Großbri­tannien zugeteilt oder umgetauscht oder auktio­niert werden, werden aber markiert.

Nun existieren Zerti­fikate nur noch elektro­nisch. Ein „roter Punkt“ verbietet sich also. Ein elektro­ni­scher Punkt muss her. Zerti­fikate, die diesen „Punkt“ aufweisen, könnten dann nicht mehr zur Abgabe genutzt werden. Charme an der Sache: Wenn die Briten doch in der EU, oder zumindest im Emissi­ons­handel blieben, könnte die Maßnahme umgehend suspen­diert werden, so dass das ETS weiter­liefe wie bisher. Auch, wenn die Briten die Abgabe schlicht (was wohl disku­tiert wird) um einige Wochen vorziehen, wäre dies denkbar.

Wie die Markierung ausge­staltet werden soll, ist noch nicht bekannt. Doch auch wenn erkennbar ist, wie britische unver­wertbare Zerti­fikate aussehen, sind die Anlagen­be­treiber in den verblei­benden EU-Mitglied­staaten nicht sicher. Denn bis jetzt gibt es keine technische Möglichkeit, beim Kauf von Zerti­fi­katen einzelne Berech­ti­gungen an- oder abzuwählen. Dann nützt es natürlich auch nichts, wenn man die „faulen Eier“ erkennt.

Es ist anzunehmen, dass die Kommission für dieses Problem eine Lösung suchen und hoffentlich auch finden wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass letztlich nicht zur Abgabe verwertbare Berech­ti­gungen an gutgläubige Dritte verkauft werden. Angesichts der Kürze der Zeit, die nur noch für belastbare technische Lösungen zu Verfügung steht, sollten Anlagen­be­treiber sich über das Vertrauen in die Funktio­na­lität des Systems hinaus absichern. Und bei Kaufver­trägen, die nach dem 28.02.2019 zu erfüllen sind, ausdrücklich regeln, dass das Risiko, britische nicht zur Abgabe geeignete Zerti­fikate zu erhalten, nicht ihnen zur Last fällt.

2018-12-21T00:13:12+01:0021. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|