Das Klima­paket: Eine erste Sichtung

Es war wohl eine lange Nacht. Jetzt liegt das Klima­paket der Bundes­re­gierung auf dem Tisch. Aber was steht drin? Und: Was taugt es?

Wie nicht anders zu erwarten war, hat sich die Union durch­ge­setzt: Es soll keine CO2 – Steuer geben, sondern einen natio­nalen Emissi­ons­handel, der die Emissionen erfassen soll, die nicht bereits vom bekannten bestehenden europäi­schen Emissi­ons­handel erfasst sind. Dies betrifft Brenn– und Kraft­stoffe, die zum Heizen verwendet werden und vor allen den Verkehr mit Ausnahme des Luftverkehrs.

Als großer Vorteil eines Emissi­ons­handels gilt gemeinhin der Preis­fin­dungs­me­cha­nismus, der zu einer volks­wirt­schaftlich günstigen Allokation von Minde­rungen führen soll. Ausge­rechnet der Preis­fin­dungs­me­cha­nismus ist aber bis 2026 suspen­diert, denn die Koalition will einen festen Ausga­be­preis statt Auktionen: 2021 soll mit 10 € pro Zerti­fikat gestartet werden. Bis 2025 soll der Ausga­be­preis auf 35 € steigen. Ab 2026, also nicht mehr in dieser Legis­la­tur­pe­riode, sollen erst maximale Emissi­ons­mengen festgelegt werden und von Jahr zu Jahr schrumpfen. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es also kein Cap and Trade. Defacto handelt es sich damit nicht um einen wirklichen Emissi­ons­handel sondern um eine Art verkappte Steuer, die aller­dings überra­schend günstig ausfällt: Erste Analysen sprechen von einer Verteuerung von 0,2 Cent pro Autokilometer.

Das Paket setzt insgesamt vor allem auf Anreize: Zunächst soll die EEG-Umlage sinken, um die Elektri­fi­zierung zu fördern. Unklar ist, ob dies nicht eher nur den Effizi­enz­druck minimiert. Minimiert werden soll um erst 0,25 Cent pro Kilowatt­stunde, die dann bis 2023 auf 0,625 Cent steigen. Diese Reduzierung soll aus den Erlösen der CO2–Bepreisung bezahlt werden. Was uns nicht ganz klar ist: Bedeutet das nicht, dass die EEG– Umlage zur Beihilfe mutiert? Schließlich wird Geld an EEG–Anlagenbetreiber ausge­reicht, das durch die Taschen des Staates gewandert ist. Nachdem der EuGH erst nach langem Tauziehen klarge­stellt hat, dass die Umlage heute keine Beihilfe darstellt und damit auch nicht dem europäi­schen Beihil­fe­regime unter­stellt, ist dieser Schritt zumindest überra­schend. Schließlich wird die Förderung erneu­er­barer Energien in Deutschland durch den zusätz­lichen Mitspieler „Europäische Kommission“ nicht einfacher.

Bereits bereit durch die Presse gegangen: Die Pendler­pau­schale soll von 2021 – 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € steigen. Die gute Absicht ist klar, aber wird dies nicht dazu führen, dass eher mehr als weniger Auto gefahren wird? Da die Pendler­pau­schale natur­gemäß nur denje­nigen zugute kommt, die überhaupt Steuern zahlen, soll aber auch allen anderen etwas Gutes getan werden: Das Wohngeld soll steigen und die CO2-Bepreisung für die Immobi­li­en­wirt­schaft nur begrenzt auf den Mieter umlage­fähig sein.

Im Gebäu­de­be­reich soll ansonsten vorwiegend der Umbau gefördert werden. Doch führt dies wirklich weiter? Dass im Bestand zu wenig passiert, liegt heute maßgeblich mit daran, dass Heizkosten für den Vermieter durch­lau­fende Posten sind. Er hat nichts von effizi­en­teren Gebäude, außer Ärger bei der Umlage der Moder­ni­sie­rungs­kosten. Die einzige harte Maßnahme im Gebäu­de­be­reich trifft dagegen kaum jemanden: Ab 2026 soll es keine neuen Ölhei­zungen mehr geben, aber schon heute machen diese nicht mal 1 % im Neubau aus.

Mit Verkehr geht es weiter: Mit einer besseren Ladesäu­len­in­fra­struktur sollen mehr Autofahrer animiert werden, Elektro­wagen zu kaufen. Mögli­cher­weise werden Schnell­la­de­säulen als Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahme der Mineral­öl­wirt­schaft anerkannt und für Tankstellen verbindlich. Schön für Arbeit­nehmer: Wer beim Arbeit­geber Strom tanken kann, muss das nicht versteuern. Recht­liche Hürden gerade im Netzbe­reich werden gesenkt, Rechts­un­si­cher­heiten beispiels­weise über Umlagen beseitigt. Auch der direkte Kauf von Elektro­wagen wird gefördert, aller­dings nur unterhalb des Premiumsbereichs.

Der ÖPNV soll auch ausgebaut werden, ebenso Radwege, die Bundes­re­gierung will auch die KFZ-Steuer stärker (aber wohl nicht nur) an die CO2-Emissionen anbinden. Wie schon vorher feststand: Die Umsatz­steuer auf Bahnfahr­karten soll von 19 % auf 7 % sinken, die Luftver­kehrs­abgabe steigt.

In der Land– und Forst­wirt­schaft sind offenbar wenig Härten geplant. Hier finden sich im wesent­lichen vage Ankün­di­gungen, bei Tierhaltung und Landbau besser zu werden.

Inter­es­santer sind die Pläne zum Ausbau der erneu­er­baren Energien auf 65 % im Jahre 2030. Aber gleich die erste geplante Maßnahme dürfte dieses Ziel zumindest teilweise konter­ka­rieren. Die Bundes­re­gierung will einen Mindest­ab­stand von 1000 m nicht nur zu neuen Windkraft­an­lagen, sondern auch zu bestehenden Stand­orten, die repowered werden könnte. Das ist keine gute Nachricht für den Ausbau der Windenergie, der es zunehmend an attrak­tiven Stand­orten fehlt, wie die Unter­zeichnung der Ausschrei­bungen Wind zeigen. Bundes­länder und auch Kommunen können zwar geringere Mindest­ab­stands­flächen vorsehen, aber angesichts der gut organi­sierten Anti–Windkraftlobby ist dies eher für eine Minderheit der Bundes­länder realis­tisch. Immerhin: Kommunen sollen künftig finan­ziell am Betrieb von Windrädern beteiligt werden. Dass die bayerische 10H-Abstands­regel erhalten bleiben soll, stellt dagegen einen zusätz­lichen Dämpfer für die Windkraft da. Zu begrüßen ist dagegen die Verlän­gerung der KWK–Förderung bis 2030 und (damit wohl verbunden) die Förderung von Wärmenetzen.

2019-09-20T19:18:18+02:0020. September 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justiz­mi­nis­terium eine Änderung des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbe­sondere lange Bindungen an Fitness­ver­träge und Handy­ver­träge sollen bald der Vergan­genheit angehören. Zwar liegt noch kein offizi­eller Referen­ten­entwurf vor, aber ein Eckpunk­te­papier verdeut­licht die Vorstel­lungen des Minis­te­riums, die sich auch auf viele Energie­lie­fer­ver­träge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauer­schuld­ver­hältnis, die sich auf die wieder­keh­rende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienst­leis­tungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlän­ge­rungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energie­be­reich große Bedeutung, wo sie die Bindungs­frist für Sonder­kun­den­ver­träge im Strom-und Gasver­sor­gung­be­reich begrenzt.

Das Bundes­jus­tiz­mi­nis­terium möchte künftig nur noch Verträge mit einjäh­riger Bindungs­frist zulassen. Auch die automa­tische Verlän­gerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschie­denen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energie­lie­fer­ver­träge müssen künftig wohl kurzfris­tiger kalku­liert werden. Die Wettbe­werbs­in­ten­sität am ohnehin umkämpften Strom­markt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Geset­zes­än­derung umfasst nicht alle Strom-und Gaslie­fer­ver­träge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es natur­gemäß auch nicht die dort veran­kerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerb­lichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle indivi­duell ausge­han­delten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorfor­mu­lierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Aller­dings liegen solche Indivi­du­al­re­ge­lungen deutlich seltener vor, als viele Markt­ak­teure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFern­wärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindest­laufzeit des ersten und fünfjährige Vertrags­lauf­zeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grund­sätz­liches Einver­ständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justiz­mi­nis­terium signa­li­siert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neure­gelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangs­re­ge­lungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|

Weg mit dem § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB!

Ein gutes Beispiel dafür, dass gut gemeint und gut gemacht zwei Paar Schuhe sind, ist der unter Wärme­ver­sorgern berüch­tigte § 556c Abs. 1 BGB, der lautet:

Hat der Mieter die Betriebs­kosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigen­ver­sorgung auf die eigen­ständig gewerb­liche Lieferung durch einen Wärme­lie­fe­ranten (Wärme­lie­ferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärme­lie­ferung als Betriebs­kosten zu tragen, wenn

1. die Wärme mit verbes­serter Effizienz entweder aus einer vom Wärme­lie­fe­ranten errich­teten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und

2. die Kosten der Wärme­lie­ferung die Betriebs­kosten für die bisherige Eigen­ver­sorgung mit Wärme und Warmwasser nicht übersteigen. (…)“

Die Regelung sollte es erleichtern, von den oft überal­terten und wenig energie­ef­fi­zi­enten Öl- oder Gashei­zungen in Miets­häusern auf Wärme­lie­fe­rungen, vor allem Fernwärme, aus hochef­fi­zi­enten Anlagen umzusteigen. Man erhoffte sich damit einen Effizi­enz­schub im Gebäu­de­be­reich, in dem die Energie­wende nicht so gut voran­kommt wie es eigentlich erfor­derlich wäre, damit die Bundes­re­publik Deutschland die Klima­ziele erreicht.

Heute, einige Jahre nach Inkraft­treten, herrscht Ernüch­terung: Die Regelung hat sich nicht als Turbo, sondern vielmehr als Stolper­stein erwiesen. Statt den Umstieg zu erleichtern, bildet das Gebot der Kosten­neu­tra­lität in Nr. 2 eine echte Hürde. Hier wollte der Gesetz­geber den Mietern etwas Gutes tun und hat den Umstieg und die anschlie­ßende Umlage der Wärme­kosten aus der neuen Anlage nur dann für zulässig erklärt, wenn die Heizung nach dem Wechsel nicht teurer wird.

Faktisch scheitern viele ökolo­gisch sinnvolle Wechsel weg von der alten, oft ineffi­zi­enten Heizung hin zu der Versorgung aus zentralen, hochef­fi­zi­enten KWK-Anlagen gerade an dem Umstand, dass neue, moderne Anlagen eben oft zunächst teurere Wärme erzeugen als alte Anlagen. Dies wurde schon vor Einführung der neuen Norm und der diese konkre­ti­sie­renden Wärme­lie­fer­ver­ordnung heftig disku­tiert. Doch obwohl sich alle Bedenken auch in der Praxis reali­siert haben, bewegt sich der Gesetz­geber bisher nicht.

Nun ist es verständlich, gerade in politisch aufge­wühlten Zeiten und angesichts mehrerer Landtags­wahlen nicht noch eine Regelung einzu­führen, die Mieter mit erhöhten Kosten für ökolo­gi­schere Wärme belastet. Doch wird nicht gerade viel Geld bewegt, um den Klima­wandel sozial zu moderieren? Mögli­cher­weise könnte der Gesetz­geber hier gerade im schwie­rigen Gebäu­de­be­reich durch eine simple Abschaffung des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB flankiert durch ein Härten ausglei­chendes finan­zi­elles Instrument dem Ziel eines klima­freund­li­cheren Gebäu­de­be­stands unkom­pli­ziert näher kommen.

2019-08-16T00:05:29+02:0016. August 2019|Energiepolitik, Wärme|