Laufzeit­klauseln im Fernwärmeliefervertrag

Apropos Laufzeit. 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass die Laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen höchstens zehn Jahre betragen darf. In der Branche ist es weit verbreitet, daraus abzuleiten, dass die Zehnjah­res­frist ab Aufnahme der Versorgung zu laufen beginnt. Gesichert ist diese Annahme jedoch keineswegs. Nach der Recht­spre­chung des BGH – aller­dings allgemein und nicht speziell zu Fernwär­me­ver­trägen – beginnt die Laufzeit eines Vertrages grund­sätzlich mit dessen Abschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung (BGH NJW 2013, 926, Rn. 22).

Für Fernwär­me­lie­fer­ver­träge ergibt sich hieraus ein Risiko: Beginnt der Vertrag mit Unter­zeichnung zu laufen, soll die Zehnjah­res­frist aber erst ab Aufnahme der Wärme­lie­ferung gelten, könnte ein besonders kriti­sches Gericht einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFern­wärmeV annehmen. Denn zwischen der Unter­zeichnung und dem avisierten Ende liegt mögli­cher­weise deutlich mehr Zeit als die besagten zehn Jahre. Die Folge wäre konse­quent zu Ende gedacht die Unwirk­samkeit der Laufzeit­klausel. In einem solchen Fall könnte der Kunde unter Umständen ohne die Beschrän­kungen des § 3 AVBFern­wärmeV kündigen, also insbe­sondere ohne den Nachweis, erneu­erbare Energien einzusetzen.

Wie lässt sich diesem Risiko begegnen? Viele vorsichtige Versorger sehen im Fernwär­me­lie­fer­vertrag ausdrücklich vor, dass die Vertrags­laufzeit erst mit Aufnahme der Versorgung beginnt. Die Zehnjah­res­frist ist damit gesichert. Aller­dings besteht vor Aufnahme der Versorgung dann keine vertrag­liche Bindung, was insbe­sondere proble­ma­tisch sein kann, wenn – wie bei vielen Nahwär­me­pro­jekten, die ja ebenfalls der AVBFern­wärmeV unter­fallen – bereits vor Versor­gungs­beginn gebaut wird oder Baukos­ten­zu­schüsse erhoben werden. In solchen Konstel­la­tionen führt wohl kein Weg daran vorbei, die Zehnjah­res­frist ab Unter­zeichnung laufen zu lassen, auch wenn der tatsäch­liche Versor­gungs­zeitraum dadurch kürzer ausfällt. In jedem Fall sollte die Laufzeit­klausel nicht aus branchen­üb­lichen Versor­gungs­ab­läufen „übernommen“, sondern auf das konkrete Vertrags­ver­hältnis zugeschneidert werden (Miriam Vollmer).

2025-10-31T18:57:46+01:0031. Oktober 2025|Wärme|

Zur Eichung von Wärmemengenzählern

Wärme­men­gen­zähler messen die gelie­ferte Wärme­en­ergie aus Heizungs­an­lagen oder Fernwär­me­net­zenund dienen  als Abrech­nungs­grundlage zwischen V zwischen Wärme­lie­fe­ranten und Endkunden. Damit diese Abrech­nungen rechtlich korrekt und für alle Betei­ligten nachvoll­ziehbar sind, müssen die Geräte verläss­liche und überprüfbare Messergeb­nisse liefern.Die Eichung stellt dabei sicher, dass der Zähler: mit ausrei­chender Genau­igkeit misst, den gesetz­lichen Anfor­de­rungen entspricht und Manipu­la­tionen oder syste­ma­tische Fehler ausge­schlossen sind.

Die Eichpflicht ergibt sich in Deutschland aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichver­ordnung (MessEV). Wichtige Regelungen sind hier § 37 MessEG (Eichpflicht für Messgeräte, die im geschäft­lichen Verkehr verwendet werden), § 41 MessEG (Bestim­mungen über die Eichfrist und das Inver­kehr­bringen von Messge­räten) und Anhang 7 zur MessEV (beschreibt die techni­schen Anfor­de­rungen an Wärme­men­gen­zähler). Nach diesen Vorschriften dürfen nur geeichte Zähler zur Ermittlung der Wärme­menge verwendet werden, wenn die Messwerte für Abrech­nungs­zwecke (z. B. Heizkos­ten­ab­rechnung) genutzt werden. Dies wird zudem auch noch einmal ausdrücklich in § 3 Abs. 1 der FFVAV angeordnet.

Die Eichung selbst erfolgt durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Eichämter) oder herstel­ler­seitig im Rahmen einer Konfor­mi­täts­be­wertung nach europäi­schen Richt­linien (z. B. MID – Measuring Instru­ments Directive 2014/32/EU).

In der Praxis bedeutet das, ein Hersteller darf neue Wärme­men­gen­zähler in Verkehr bringen, wenn sie die MID-Anfor­de­rungen erfüllen und eine Konfor­mi­täts­er­klärung vorliegt. Nach Ablauf der Eichfrist (in der Regel 5 Jahre) muss der Zähler neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichung selbst umfasst eine technische Prüfung, Kalibrierung und Kennzeichnung (z. B. mit Eichsiegel und Jahreszahl). Die Dauer der Eichung ist durch ein Eichsiegel auf dem Zähler gekennzeichnet.

Fehlt die gültige Eichung, ergeben sich mehrere recht­liche Konse­quenzen: Eine Verbrauchs­ab­rechnung auf Basis eines nicht geeichten Zählers kann als formell fehlerhaft gelten. Mieter oder Kunden können die Abrechnung beanstanden oder Zahlungen verweigern. Nur wenn das Versor­gungs­un­ter­nehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch­lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrech­nungs­zeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchs­er­fassung auf einer Schätzung beruhen, die unter angemes­sener Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Verhält­nisse zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 S. 4 FFVAV)

Der Einsatz eines nicht geeichten Messgeräts im geschäft­lichen Verkehr stellt gemäß § 60 MessEG eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

(Christian Dümke)

2025-10-24T15:09:59+02:0024. Oktober 2025|Messwesen, Wärme|

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|