re|Adventskalender: Wie weiter mit dem GEG?

Projekte, Prozesse, Verträge sind unser Alltag. Aber bisweilen beschäf­tigen wir uns auch mit der Frage, wie es eigentlich um Gesetze und Geset­zes­vor­haben steht. Im Auftrag des Bundes­verband Wärme­pumpe e. V. haben wir im September begut­achtet, ob der Bundes­ge­setz­geber die Ankün­digung im Koali­ti­ons­vertrag umsetzen kann, die Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) der Ampel, das sogenannte „Heizungs­gesetz“, wieder abzuschaffen.

Die Paragraphen 71 ff. des GEG schreiben seit 2023 bekanntlich vor, dass beim Heizungs­wechsel mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneu­er­baren Energien stammen müssen. Auf welche Art und Weise die Eigen­tümer dies bewerk­stel­ligen, stellt das Gesetz in ihr Ermessen, wobei für eine Reihe von Techno­logien Nachweis­erleich­te­rungen gelten. Wärme­pumpe, Solar­thermie, Fernwärme und einige andere Optionen gelten unter definierten Voraus­set­zungen stets als zulässig, ohne dass der Gebäu­de­ei­gen­tümer die 65 % erneu­erbare Energien noch aufwändig nachweisen müsste. Das Gesetz sieht großzügige Übergangs­re­ge­lungen vor und ist mit der kommu­nalen Wärme­planung synchro­ni­siert; zudem greift die Pflicht zur Umrüstung erst beim Tausch der Heizung, nicht solange diese intakt ist und läuft. Gleichwohl gehörte das Gesetz zu den umstrit­tensten neuen Regelungen der vergan­genen Bundesregierung.

Im Wahlkampf spielte die Frage, ob der Gesetz­geber die ungeliebten neuen Regelungen überhaupt einfach wieder abschaffen darf, indes keine große Rolle. Offenbar nahmen es viele als selbst­ver­ständlich an, dass die Wieder­her­stellung eines früheren Rechts­zu­standes auch für die Zukunft nicht auf recht­liche Bedenken stoßen würde. Im Zuge unserer Prüfung kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass dies in diesem konkreten Falle so nicht zutrifft.

Zum einen hat sich der recht­liche Rahmen verändert. In den letzten Jahren hat der europäische Gesetz­geber mit der Neufassung Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) die Anfor­de­rungen für die Nutzung erneu­er­barer Energien auch im Gebäu­de­be­reich verschärft. Auch die novel­lierte Gebäu­de­richt­linie (EPBD) steht einer Rückkehr zum alten Gebäu­de­en­er­gie­gesetz entgegen. Doch nicht nur die europäi­schen Regelungen binden den deutschen Gesetz­geber. Auch Art. 20a des Grund­ge­setzes, der die natür­lichen Lebens­grund­lagen im Interesse künftiger Genera­tionen schützt, sowie die Grund­rechte, die nach dem bekannten Klima­schutz­urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dem Jahr 2021 dem Gesetz­geber die Pflicht aufer­legen, die bestehenden Emissi­ons­spiel­räume nicht heute so auszu­reizen, dass kommenden Genera­tionen keine Freiheiten mehr bleiben, enthalten ein Verschlech­te­rungs­verbot, das es dem Gesetz­geber verbietet, bestehende Regeln ersatzlos aufzu­heben, ohne an anderer Stelle einen in der Sache gleich­wer­tigen Ausgleich zu schaffen.

Im Ergebnis bedeutet das: Der Gesetz­geber könnte die Paragraphen 71 ff. GEG nur dann aufheben, wenn er die Minderung der Emissionen des Gebäu­de­sektors durch ein anderes recht­liches Instrument in vergleich­barer Weise sichert. Will er das ungeliebte GEG ändern, muss der Gesetz­geber also einige Kreati­vität beweisen.Wir sind entspre­chend gespannt, wie der Entwurf des neuen GEG aussieht, wenn das BMWE ihn vorlegt  (Miriam Vollmer).

2025-12-05T18:24:20+01:005. Dezember 2025|Wärme|

Laufzeit­klauseln im Fernwärmeliefervertrag

Apropos Laufzeit. 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFern­wärmeV bestimmt, dass die Laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen höchstens zehn Jahre betragen darf. In der Branche ist es weit verbreitet, daraus abzuleiten, dass die Zehnjah­res­frist ab Aufnahme der Versorgung zu laufen beginnt. Gesichert ist diese Annahme jedoch keineswegs. Nach der Recht­spre­chung des BGH – aller­dings allgemein und nicht speziell zu Fernwär­me­ver­trägen – beginnt die Laufzeit eines Vertrages grund­sätzlich mit dessen Abschluss und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung (BGH NJW 2013, 926, Rn. 22).

Für Fernwär­me­lie­fer­ver­träge ergibt sich hieraus ein Risiko: Beginnt der Vertrag mit Unter­zeichnung zu laufen, soll die Zehnjah­res­frist aber erst ab Aufnahme der Wärme­lie­ferung gelten, könnte ein besonders kriti­sches Gericht einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFern­wärmeV annehmen. Denn zwischen der Unter­zeichnung und dem avisierten Ende liegt mögli­cher­weise deutlich mehr Zeit als die besagten zehn Jahre. Die Folge wäre konse­quent zu Ende gedacht die Unwirk­samkeit der Laufzeit­klausel. In einem solchen Fall könnte der Kunde unter Umständen ohne die Beschrän­kungen des § 3 AVBFern­wärmeV kündigen, also insbe­sondere ohne den Nachweis, erneu­erbare Energien einzusetzen.

Wie lässt sich diesem Risiko begegnen? Viele vorsichtige Versorger sehen im Fernwär­me­lie­fer­vertrag ausdrücklich vor, dass die Vertrags­laufzeit erst mit Aufnahme der Versorgung beginnt. Die Zehnjah­res­frist ist damit gesichert. Aller­dings besteht vor Aufnahme der Versorgung dann keine vertrag­liche Bindung, was insbe­sondere proble­ma­tisch sein kann, wenn – wie bei vielen Nahwär­me­pro­jekten, die ja ebenfalls der AVBFern­wärmeV unter­fallen – bereits vor Versor­gungs­beginn gebaut wird oder Baukos­ten­zu­schüsse erhoben werden. In solchen Konstel­la­tionen führt wohl kein Weg daran vorbei, die Zehnjah­res­frist ab Unter­zeichnung laufen zu lassen, auch wenn der tatsäch­liche Versor­gungs­zeitraum dadurch kürzer ausfällt. In jedem Fall sollte die Laufzeit­klausel nicht aus branchen­üb­lichen Versor­gungs­ab­läufen „übernommen“, sondern auf das konkrete Vertrags­ver­hältnis zugeschneidert werden (Miriam Vollmer).

2025-10-31T18:57:46+01:0031. Oktober 2025|Wärme|

Zur Eichung von Wärmemengenzählern

Wärme­men­gen­zähler messen die gelie­ferte Wärme­en­ergie aus Heizungs­an­lagen oder Fernwär­me­net­zenund dienen  als Abrech­nungs­grundlage zwischen V zwischen Wärme­lie­fe­ranten und Endkunden. Damit diese Abrech­nungen rechtlich korrekt und für alle Betei­ligten nachvoll­ziehbar sind, müssen die Geräte verläss­liche und überprüfbare Messergeb­nisse liefern.Die Eichung stellt dabei sicher, dass der Zähler: mit ausrei­chender Genau­igkeit misst, den gesetz­lichen Anfor­de­rungen entspricht und Manipu­la­tionen oder syste­ma­tische Fehler ausge­schlossen sind.

Die Eichpflicht ergibt sich in Deutschland aus dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichver­ordnung (MessEV). Wichtige Regelungen sind hier § 37 MessEG (Eichpflicht für Messgeräte, die im geschäft­lichen Verkehr verwendet werden), § 41 MessEG (Bestim­mungen über die Eichfrist und das Inver­kehr­bringen von Messge­räten) und Anhang 7 zur MessEV (beschreibt die techni­schen Anfor­de­rungen an Wärme­men­gen­zähler). Nach diesen Vorschriften dürfen nur geeichte Zähler zur Ermittlung der Wärme­menge verwendet werden, wenn die Messwerte für Abrech­nungs­zwecke (z. B. Heizkos­ten­ab­rechnung) genutzt werden. Dies wird zudem auch noch einmal ausdrücklich in § 3 Abs. 1 der FFVAV angeordnet.

Die Eichung selbst erfolgt durch staatlich anerkannte Prüfstellen (Eichämter) oder herstel­ler­seitig im Rahmen einer Konfor­mi­täts­be­wertung nach europäi­schen Richt­linien (z. B. MID – Measuring Instru­ments Directive 2014/32/EU).

In der Praxis bedeutet das, ein Hersteller darf neue Wärme­men­gen­zähler in Verkehr bringen, wenn sie die MID-Anfor­de­rungen erfüllen und eine Konfor­mi­täts­er­klärung vorliegt. Nach Ablauf der Eichfrist (in der Regel 5 Jahre) muss der Zähler neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichung selbst umfasst eine technische Prüfung, Kalibrierung und Kennzeichnung (z. B. mit Eichsiegel und Jahreszahl). Die Dauer der Eichung ist durch ein Eichsiegel auf dem Zähler gekennzeichnet.

Fehlt die gültige Eichung, ergeben sich mehrere recht­liche Konse­quenzen: Eine Verbrauchs­ab­rechnung auf Basis eines nicht geeichten Zählers kann als formell fehlerhaft gelten. Mieter oder Kunden können die Abrechnung beanstanden oder Zahlungen verweigern. Nur wenn das Versor­gungs­un­ter­nehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den tatsäch­lichen Verbrauch für einen bestimmten Abrech­nungs­zeitraum nicht ermitteln kann, darf die Verbrauchs­er­fassung auf einer Schätzung beruhen, die unter angemes­sener Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Verhält­nisse zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1 S. 4 FFVAV)

Der Einsatz eines nicht geeichten Messgeräts im geschäft­lichen Verkehr stellt gemäß § 60 MessEG eine Ordnungs­wid­rigkeit dar. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

(Christian Dümke)

2025-10-24T15:09:59+02:0024. Oktober 2025|Messwesen, Wärme|