Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regio­nal­nachweis-Durch­füh­rungs­ver­ordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grund­lagen: Rechts­rahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechts­rahmens für Strom-Herkunfts­nach­weise (Strom-HKN). Mit ihnen können Strom­erzeuger dokumen­tieren, Liefe­ranten belegen und Verbraucher nachvoll­ziehen, wo und wie eine Strom­menge aus Erneu­er­baren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechts­rahmen hat folgende wesent­liche Eckpunkte:

  • Strom­kenn­zeichnung: Strom­lie­fe­ranten müssen gegenüber Letzt­ver­brau­chern verständlich und präzise in der Strom­rechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusam­men­setzt. Eine Kategorie ist „erneu­erbare Energien mit Herkunfts­nachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunfts­nach­weis­re­gister: Das Umwelt­bun­desamt (UBA) führt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneu­erbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regio­nal­nach­weise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verläss­lichkeit und Trans­parenz der Strom­her­kunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppel­ver­mark­tungs­verbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstrom­ei­gen­schaft“ mittels HKN schließen sich gegen­seitig aus (§ 80 EEG).

Die europäi­schen Grund­lagen für das System der Herkunfts­nach­weise stammen aus der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richt­linie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Verein­fa­chungen im Vollzug und eine Entbü­ro­kra­ti­sierung ab: Für viele PV- und Windkraft­an­lagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfang­reicher Umwelt­gut­achten bei der Anlagen­re­gis­trierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Misch­feue­rungs­an­lagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpas­sungen sollen die Durch­setzung des Doppel­ver­mark­tungs­verbots erleichtern: Bisher mussten Strom­lie­fe­ranten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strom­mengen und Daten an die Bundes­netz­agentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Strom­kenn­zeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Daten­be­stände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen verein­fachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Strom­kenn­zeichnung mit den HKN-Entwer­tungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneu­er­baren Energien mit Herkunfts­nachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelie­ferte Gesamt­strom­menge sowie
  • gelie­ferte Strom­menge aus erneu­er­baren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneu­er­baren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunfts­nach­weis­re­gis­ter­gesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetz­liche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunfts­nach­weis­re­gister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durch­füh­rungs­ver­ordnung mit weiteren Konkre­ti­sie­rungen steht aus. Starten soll das neue Regis­ter­system in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|

Was wird aus der AVBFern­wärmeV – Hinweise in Stellung­nahme der Bundes­re­gierung zu Monopolkommission

Im Energie­recht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFern­wärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwär­me­recht grund­legend neu gestalten. Die bishe­rigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundes­re­gierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundes­re­gierung zum 25. Haupt­gut­achten der Monopol­kom­mission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopol­kom­mission ist hier).

Die Monopol­kom­mission wollte den Fernwär­me­markt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natür­liche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Trans­pa­renz­plattform, einen deutsch­landweit einheit­lichen Index für das Markt­element (was das ist => hier) und Preis­ober­grenzen. Außerdem will die Monopol­kom­mission Dritt­an­bietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwär­me­netzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundes­re­gierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Struk­turen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drasti­schen Ausbau der Fernwärme zu reali­sieren. Zwar will auch die aktuelle Bundes­re­gierung die AVBFern­wärmeV überar­beiten, einen bundesweit einheit­lichen Index fürs Markt­element hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Markt­element für alle sicherlich gewähr­leisten, dass sich die Preis­ent­wicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orien­tiert, sodass Unter­nehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopol­kom­mission übersieht aber nach Ansicht der Bundes­re­gierung, wie verschieden die Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete sind. Regionale Gegeben­heiten könnten nicht mehr berück­sichtigt werden, was die Bundes­re­gierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versor­gungs­ge­biete wie auch der Erzeu­gungs­tech­no­logien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Inter­essant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFern­wärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundes­re­gierung den Dritt­zugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFern­wärmeV aufge­nommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neure­gelung des Fernwär­me­rechts durchaus auf der Agenda der Bundes­re­gierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitio­nierten Regulie­rungs­rahmen ab wie die Monopol­kom­mission (Miriam Vollmer).

2025-08-15T17:14:08+02:0015. August 2025|Wärme|

Unwirksame Preis­klausel in Fernwär­me­ver­trägen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwär­me­ver­sorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfron­tiert, dass ältere Preis­än­de­rungs­klauseln in ihren Verträgen nicht mehr den recht­lichen Anfor­de­rungen genügen. Solche Klauseln sind insbe­sondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intrans­parent sind oder keine sachge­rechte Anpassung an Kosten­ent­wick­lungen mehr ermög­lichen oder den Wärme­markt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einver­nehm­liche Vertrags­än­derung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preis­klausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärme­ver­sorgers, dass der Kunde einer sachge­rechten Vertrags­än­derung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landge­richt Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfs­weisen Wider­klage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bishe­rigen vertrag­lichen Preis­klausel im Falle der Unwirk­samkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landge­richt Frankfurt. Der Versorger habe nach der Recht­spre­chung des BGH die Möglichkeit der einsei­tigen Änderung einer unwirk­samen Preis­klausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustim­mende Willens­er­klärung abgeben müsse.

Ein Anspruch auf Vertrags­an­passung, wie er Gegen­stand der Hilfs­wi­der­klage ist, kann auch nicht auf eine andere dogma­tische Grundlage gestützt werden, insbe­sondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Wider­spruch zur Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preis­an­pas­sungs­klausel für die Zukunft bislang einzig über ein einsei­tiges Änderungs­recht des Versorgers einen dogma­ti­schen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfs­wi­der­klage einen Kontra­hie­rungs­zwang bedeuten, der mit der verfas­sungs­recht­lichen, in das Privat­recht ausstrah­lenden Werte­ordnung unver­einbar wäre. Es unter­fällt der nach Art. 2 I GG verfas­sungs­rechtlich verbürgten Privat­au­to­nomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschluss­freiheit eigen­ver­ant­wortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schran­kenlos, ihre Einschränkung bedarf aber recht­fer­ti­gender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertrags­än­derung weder erfor­derlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einsei­tigen Änderungs­be­fugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertrags­än­derung einzu­wil­ligen. Die Unter­scheidung zwischen einer solchen Einwil­ligung und einer einsei­tigen Vertrags­än­derung ist auch kein reiner Forma­lismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertrags­än­derung können zusätz­liche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpas­sungs­klausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispiels­weise offen, auch die Unwirk­samkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFern­wärmeV anzugreifen“

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|