Des Wider­spens­tigen Zähmung? – VG Stuttgart zur Vollstre­ckung wegen Dieselfahrverboten

Wenn wir gegen ein privates Unter­nehmen oder gar eine Privat­person in die Schlacht ziehen und gewinnen, steht uns bewaffnet mit einem vollstre­ckungs­fä­higen Titel das ganze Arsenal der Zwangs­voll­stre­ckung zu Gebote. Wir können z. B. Gehälter pfänden, goldene Uhren versteigern lassen, Zwangshaft beantragen, und irgendwann werden wir schon bekommen, was wir wollen.

Geht es gegen den Staat, sieht die Sache schon anders aus. Denn der Gesetz­geber, die gute Seele, sah es als abgemacht an, dass der Staat sich an Urteile, die gegen ihn ergehen, auch hält. Deswegen enthalten die §§ 167 VwGO ff. nur einen recht kümmer­lichen Minimal­be­stand an Zwangs­maß­nahmen. Geht es um Geld, reicht das sogar. Wird der Staat aber zu Handlungen oder Unter­las­sungen verur­teilt, gegen die er sich mit aller Macht sperrt, dann sieht es in den letzten Jahren zunehmend schwie­riger aus. Parade­bei­spiel dieser Entwicklung: Die Diesel­fahr­verbote. Hier gibt es inzwi­schen eine ganze Reihe von Verur­tei­lungen, unzurei­chende Luftrein­hal­te­pläne unter Einschluss von Fahrver­boten für die besonders schad­stoff­reichen älteren Diesel­kraft­fahr­zeuge nachzu­bessern, aber wenn der Staat – etwa der Freistaat Bayern – sich einfach weigert, waren die Gerichte bisher weitgehend machtlos. Zwangs­gelder üben keine Zwangs­wirkung aus, wenn der Staat sie (wie alle Zwangs­gelder) wieder in die Staats­kasse einzahlt. Und die von der Deutschen Umwelt­hilfe (DUH) beantragte Zwangshaft (zur Proble­matik auch hier) hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2019 zwar nicht völlig ausge­schlossen, aber an ausge­sprochen hohe Hürden geknüpft (C‑752/18).

Einen neuen Weg im Umgang mit der wider­spens­tigen Verwaltung geht nun das VG Stuttgart, ebenfalls in einem Klage­ver­fahren der DUH wegen Diesel­fahr­ver­boten (VG 17 K 5255/17). Hier geht es um ein nunmehr drittes Vollstre­ckungs­ver­fahren wegen einer Verur­teilung, die der Stadt Stuttgart und dem beklagten Land Baden-Württemberg nicht passt. Die bisher verhängten Zwangs­gelder richteten nichts aus, denn die zahlte das Land ja an sich, und was sind in Abwägung zu den politi­schen Kosten schon läppische 10.000 EUR? Nun aber zieht das VG Stuttgart mit Beschluss vom 21.01.2020 andere Saiten auf. Ausgehend von der Vergeb­lichkeit der bishe­rigen Zwangs­geld­fest­set­zungen stellt das VG Stuttgart fest, dass Zwangsgeld keineswegs verpflichtend in die Landes­kasse zu zahlen ist, und verhängt unter Rückgriff auf § 167 VwGO ein Zwangsgeld von 25.000 EUR, die an die Deutsche Kinder­krebs­stiftung zu zahlen sind.

Nun glaubt wohl auch das VG Stuttgart nicht daran, dass 25.000 EUR ein Bundesland wirklich in die Knie zwingen können. Um so bemer­kens­werter ist die Passage im Beschluss, in dem das Gericht auf die Möglichkeit der Zwangshaft als ultima ratio anspricht. Man wird sehen, wie die Gerichte reagieren, wenn weiter nichts passiert, um rechts­kräftige Urteile umzusetzen, und wie die erwähnte Entscheidung des EuGH aus dem Dezember hierbei verar­beitet wird (Miriam Vollmer).

2020-01-28T23:08:05+01:0029. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG BB: Keine 10 km/h in der Dircksenstraße

Berliner unter Ihnen kennen die Dirck­sen­straße: Sie verläuft – unweit unserer Kanzlei an der Neuen Promenade – in Mitte entlang der S‑Bahnviadukte zwischen dem Bahnhof Janno­witz­brücke und dem Hacke­schen Markt. Berlin Mitte ist nun keine Gegend, in der man generell schnell Auto fahren könnte, aber die Verkehrs­lenkung Berlin hatte sich 2012 für die Dirck­sen­straße etwas ganz Beson­deres ausge­dacht: Über zwei insgesamt nicht ganz 500 m lange Abschnitte der Straße galten Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen, teilweise auf 10 km/h. Dies begründete die Verkehrs­lenkung u. a. mit dem Aufent­halts­cha­rakter der Straße, an der es verhält­nis­mäßig viele kleine Geschäfte, Restau­rants und Cafés gibt.

Diese Festsetzung de Verkehrs­lenkung wurde – wegen nicht bearbei­teten Wider­spruchs im Wege der Untätig­keits­klage – erst vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin, dann vorm Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Berlin-Brandenburg angefochten. Das Haupt­ar­gument des Klägers: Der amtliche Verkehrs­zei­chen­ka­talog der Straßen­ver­kehrs­ordnung enthalte kein „Tempo 10“-Schild. Das trifft auch zu: Neben dem bekannten „Tempo 30“ ist hier nur noch ein „Tempo 20“ vorgesehen.

Das VG Berlin hielt das Verkehrs­zeichen für recht­mäßig. Dem ist das OVG Berlin-Brandenburg nun am 20.11.2019 entge­gen­ge­treten; inzwi­schen liegen auch die Gründe vor: § 45 Abs. 1d i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 der Straßen­ver­kehrs-Ordnung (StVO) enthalte einen Ausschließ­lich­keits­grundsatz. Mit anderen Worten: Wenn ein Schild in der StVO nicht vorkommt, darf eine örtliche Behörde es sich auch nicht ausdenken. Dies leitet das OVG aus § 39 Abs. 9 Satz 1 StVO ab, der die erlaubten Varianten von Verkehrs­zeichen regelt. Hieraus schließt das OVG, dass alle anderen Varianten verboten seien, denn ansonsten sei die Norm überflüssig. Hierfür spricht nach Ansicht des OVG auch die Syste­matik der StVO an sich. Ganz unabhängig hiervon erschien der Aufent­halts­cha­rakter der Dirck­sen­straße dem Senat auch eher zweifelhaft.

Im Ergebnis müssen die Schilder also wieder weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

2020-01-20T07:33:25+01:0020. Januar 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Was steht in der Klimaklage?

Gestern kündigte die Klima­ak­ti­vistin Luisa Neubauer mit einigen anderen ebenfalls recht jungen Leuten an, beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt eine Klima­klage einzu­reichen. Inzwi­schen hat die Verfah­rens­be­voll­mäch­tigte, die Anwältin Dr. Roda Verheyen aus Hamburg, eine Zusam­men­fassung veröf­fent­licht, aus der hervorgeht, was es mit der Klage auf sich hat:

Es handelt sich um eine Verfas­sungs­be­schwerde. Sie richtet sich gegen das Bundes-Klima­schutz­gesetz vom 12.12.2019 (KSG).

Die Beschwer­de­führer behaupten, das KSG verletze sie in ihrem Grund­recht auf Leben und körper­liche Unver­sehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Garantie der Menschen­würde aus Art. 1 GG. Dabei tragen die Beschwer­de­führer vor, dass die erwähnten Grund­rechte im Lichte von Art. 2 (Recht auf Leben) und 8 (Privat­sphäre und Famili­en­leben) EMRK auszu­legen seien.

Der Rückgriff auf die EMRK ist angesichts der Ähnlichkeit dieser Grund­rechte mit den deutschen Grund­rechten auf den ersten Blick überra­schend. Hier ist der Hinweis aber logisch: Schließlich hat sich die nieder­län­dische Stiftung URGENDA kürzlich letzt­in­stanzlich mit genau diesem Argument durch­ge­setzt und die Nieder­lande zu anspruchs­vol­leren Klima­schutz­maß­nahmen verpflichtet.

Der Argumen­ta­ti­onspfad der Beschwerde ist schlicht: Der Klima­wandel mit seinen katastro­phalen Folgen würde die jungen Beschwer­de­führer in den vorge­nannten Grund­rechten verletzen. Deswegen – hier greift die Beschwerde wohl auf die Schutz­norm­lehre zurück – müsste der Staat Gesetze erlassen, die so beschaffen wären, dass das Ziel von nur 1,5° C Erder­wärmung eintreten würde.

Warum meinen wir, dass die Verfas­sungs­be­schwerde trotzdem keinen Erfolg haben wird? Zum einen hat der Gesetz­geber einen erheb­lichen Gestal­tungs­spielraum, der nicht gerichtlich überprüfbar ist. Überspitzt gesagt: Es ist das Recht des Souveräns, schlechte Gesetze zu erlassen. Zum anderen ist das 1,5° C Ziel nicht verbindlich. Es soll nur „möglichst“ erreicht werden, ist also eine Kann-Norm. Zum dritten meinen die Beshwer­de­führer, dass die Emissi­ons­min­de­rungen, die sie von der Bundes­re­gierung verlangen, in Deutschland erreicht werden sollen. Dafür gibt es aber keinen recht­lichen Grund, denn die EU-Lasten­teilung lässt es ausdrücklich zu, Minde­rungen im Ausland zuzukaufen. Da es auch natur­wis­sen­schaftlich gleich­gültig ist, wo sie erreicht werden, dürfte es schwer werden, das BVerfG von einem recht­lichen Gebot der Minderung im eigenen Land zu überzeugen. Schließlich ist die Beschwer­de­füh­rer­ver­tre­terin nicht ganz überra­schend mit genau diesem Argument schon vorm VG Berlin gescheitert.

Ist die Klima­klage also ein Rohrkre­pierer? Vermutlich nicht: Die Öffent­lichkeit spricht drüber. Und immer mehr Menschen sind der Überzeugung, es müsste mehr passieren. Diese Überzeugung kann an der Wahlurne ausschlag­gebend sein und indirekt Druck auf die Politik ausüben, so dass die Beschwer­de­führer am Ende vielleicht in Karlsruhe verlieren, aber politisch doch gewinnen. Zumindest ein bisschen (Miriam Vollmer).