Vertrieb: Wer zahlt die Strom­rechnung nach der Trennung?

Eine inzwi­schen ältere Entscheidung des Bundes­ge­richts­hofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energie­lie­fer­ver­trägen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschie­denen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unter­nehmen einen Strom­lie­fer­vertrag. Die Ehefrau unter­schrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er aller­dings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Strom­rechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruch­nahme, beantragte Prozess­kos­ten­hilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreu­liche Ergebnis: Auch wenn sie ausge­zogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflich­tungen vorsieht, die in der Zeit des Getrennt­lebens entstehen. Der Strom­lie­fer­vertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resul­tiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflich­tungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Achtung, Schadens­ersatz: Umgang mit Bildern von Ex-Mitarbeitern

Beschlüsse über die Bewil­ligung von Prozess­kos­ten­hilfe sind selten aufregend. Wenn die dahin­ter­ste­hende Rechts­frage aber so inter­essant ist wie die Voraus­set­zungen von Schadens­er­satz­an­sprüchen bei DSGVO–Verstößen, schafft es auch ein Beschluss des Arbeits­ge­richts Lübeck (Beschluss vom 20.06.2019, Az.: 1 Ca 538/19) zu recht in die Öffentlichkeit.

Was war passiert? Ein Unter­nehmen stellte ein Foto mit Namen und Stellen­be­zeichnung eines Mitar­beiters auf seine Homepage und auch seine Facebook–Fanpage. Dann kündigte der Arbeit­nehmer. Anlässlich der Kündigung widerrief er die dem Arbeit­geber erteilte Einwil­ligung in die Verwendung des Fotos. Der Arbeit­geber entfernte darauf hin zwar das Bild von der Homepage, aber nicht von der Facebook-Fanpage.

Im Guten scheint man nicht vonein­ander geschieden zu sein, denn nun fuhr der Arbeit­nehmer schwerere Geschütze auf und ließ seinen Anwalt das Ex–Unternehmen auffordern, das Bild auch bei Facebook zu löschen. Weiter machte der Anwalt Schadens­ersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend. Der Auffor­derung zur Löschung kam das Unter­nehmen nach, Schadens­ersatz wollte es aber nicht zahlen. Der Arbeit­nehmer bestand aber auf der Forderung.

Beim Arbeits­ge­richt beantragte er die Gewährung von Prozess­kos­ten­hilfe. Im Zuge dessen hatte das Gericht zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch wohl besteht. Dies ist insofern inter­essant, als dass die DSGVO bekanntlich erst seit 2018 scharf­ge­schaltet ist, so dass es bisher zu vielen Fragen noch keine Recht­spre­chung gibt. In den Vor–DSGVO– Zeiten gab es Geld nur bei schwer­wie­genden Persön­lich­keits­rechts­ver­let­zungen. Die aktuelle Regelung enthält ein solches Kriterium aber nicht. Entspre­chend sah das Gericht auch ohne eine solche schwer­wie­gende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung einen Schadens­er­satz­an­spruch für wahrscheinlich gegeben an. Inter­essant auch: Der Arbeit­geber könne sich weder darauf berufen, dass die Veröf­fent­li­chung zur Begründung, Durch­führung oder Beendigung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erfor­derlich sein. Noch kann er sich auf berech­tigte Inter­essen zurück­ziehen. Das Gericht sah deswegen einen Schadens­ersatz von bis zu 1.000 € für gegeben an.

Was bedeutet dieser Entscheidung nun für die Praxis? Sicherlich ist im Hinblick auf solche Konstel­la­tionen das aller­letzte Wort noch nicht gesprochen. So ist es wahrscheinlich, dass auch höhere Gerichte als ein erstin­stanz­liches Arbeits­ge­richt sich mit der Frage des Schadens­er­satzes künftig noch beschäf­tigen werden. Doch in jedem Fall sollten Unter­nehmen mit mehr Sorgfalt die Verwendung von Fotos ihrer Mitar­beiter begleiten. Zum einen sind Einwil­li­gungen weit wichtiger, als viele Unter­nehmen im hemds­är­me­ligen Alltag glauben. Zum anderen: Einwil­li­gungen können wider­rufen werden. Deswegen sollte die Klärung des weiteren Schicksals von Bildern zur Routine gehören, wenn Mitar­beiter ausscheiden (Miriam Vollmer).

2020-01-14T21:38:09+01:0014. Januar 2020|Digitales, Vertrieb|

Preis­gleit­klauseln: BGH verwirft die Revision der Extra Energie

Nach langer Ausein­an­der­setzung hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit einem Nicht­zu­las­sungs­be­schluss (VII ZR 119/18) den Versuch der Extra Energie GmbH unter­bunden, zahlreiche von zwei Instanzen verwor­fenen Preis­an­pas­sungs­klauseln doch noch durch­zu­setzen. Auch den Karls­ruher Richtern erschienen die Regeln des Unter­nehmens unver­einbar mit dem Verbot, Verbraucher zu benach­tei­ligen, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Besonders inter­essant ist die nun rechts­kräftige Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.04.2018 – 6 U 182/16) in Hinblick auf die Weitergabe gestie­gener Steuern und Abgaben und bezüglich der Regeln für Paketpreisverträge:

Die Steuern und Abgaben, die im Endkun­den­ge­schäft mit elektri­scher Energie anfallen, ändern sich bekanntlich weit häufiger als die, die bei anderen Produkten abzuführen sind. Dies liegt vor allem an der EEG-Umlage, aber auch an den anderen Umlagen, die über die Netzbe­treiber an die Letzt­ver­braucher weiter­ge­wälzt werden. Zudem sind in den vergan­genen Jahren immer wieder neue Umlagen einge­führt worden, die in den alten Verträgen noch nicht angelegt waren. Entspre­chend hoch ist das Interesse der Versorger nach möglichst flexiblen Steuer- und Abgabeklauseln.

Solche Klauseln haben Gesetz­geber und Recht­spre­chung zwar nicht unter­bunden. Jedoch hat der BGH im Juli 2017 festge­stellt (VIII ZR 163/16), dass auch dann, wenn der Versorger Steuer- und Umlage­er­hö­hungen nur weiter­reicht, ein Sonder­kün­di­gungs­recht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG besteht, das auch nicht vertraglich abbedungen werden kann. Mit anderen Worten: Immer, wenn eine der vielen Umlagen sich ändert, kommt der Kunde auch aus Verträgen mit noch nicht abgelau­fener Mindest­laufzeit heraus.

Diese Recht­spre­chung wurde nun noch einmal bekräftigt. Auch der Versuch der Extra Energie GmbH, die Preise nach billigem Ermessen zu ändern, wenn sich die Kosten steigern, ist gescheitert. Diese, wohl den Regeln für die Grund­ver­sorgung nachemp­fundene Klausel, ist gleich­falls unwirksam. Dies wirft insbe­sondere für schwer absehbare oder nicht präzise indexierbare Kosten­be­stand­teile Fragen auf, wie etwa für den Emissionshandel.

Auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu den Paket­ver­trags­ver­län­ge­rungen hat der BGH bestätigt, indem er die Revision hierzu nicht zugelassen hat. Das Unter­nehmen hatte Rückerstat­tungen weitgehend ausge­schlossen, auch wenn das Liefer­ver­hältnis vorzeitig beendet wird. Auch dies hat der BGH nicht aufge­hoben. Hier stellt sich die Frage, wie Paket­tarife dann zutreffend zu kalku­lieren sind, die günstigen Preise werden ja oft gerade dadurch ermög­licht, dass es für den Versorger ganz klar ist, dass er in jedem Fall die verein­barte Summe erhält und behalten kann. Dies an sich hat das OLG auch nicht bemängelt, wenn es ausdrücklich Paket­tarife als zulässig ansieht. Hier geht es offenbar um vertrags­rechtlich filigranere Operationen.

Was bedeutet das nun für andere, weniger verwegene Tarife? Generell ist die Hoffnung mancher Versorger, eine Art „AGB-Rabatt“ zu erhalten, wenn besonders feste Vertrags­be­din­gungen besonders günstige Preise ermög­lichen, offen­sichtlich unbegründet. Dem ist Rechnung zu tragen. Das ist gerade für Unter­nehmen ungünstig, die durch außer­ge­wöhnlich niedrige Preise Kunden gewinnen wollen. Hier trägt der BGH offenbar dem Umstand Rechnung, dass der Kunde meist nur den Preis sieht, nicht aber die Vertrags­klauseln (Miriam Vollmer).

2019-12-20T19:54:27+01:0020. Dezember 2019|Allgemein, Strom, Vertrieb|