Schufa-Pool und Wechselkunden

Aktuell wurde bekannt, dass die Auskunftei Schufa an einem Datenpool arbeitet, der nicht nur Infor­ma­tionen enthalten soll, ob ein Kunde stets seine Rechnungen bezahlt hat. Sondern auch, ob und wie oft er seinen Strom­lie­fer­vertrag gewechselt hat. Energie­ver­sorgern könnten so die Kunden identi­fi­zieren, die jährlich oder immer ganz kurz nach Ablauf der Mindest­ver­trags­laufzeit den Vertrag wechseln, um immer neue Boni und Wechsel­prämien einzu­heimsen. Es ist anzunehmen, dass die Energie­ver­sorger solche Kunden verstärkt ablehnen, weil in der kurzen Erstlaufzeit zu wenig verdient wird. Energie­ver­sorger leben natürlich oft davon, dass der Kunde aus Zufrie­denheit oder Bequem­lichkeit möglichst lange Kunde bleibt.

In der Presse wurden diese Pläne einhellig missbilligt. Offenbar hat auch die Bundes­netz­agentur das neue Produkt skeptisch beuteilt, weil es Kunden vom Wechsel abhalten könnte. Doch wie sieht es rechtlich aus? Eine ganz klare Geset­zeslage gibt es nicht. Auch die Gerichte haben sich bisher nicht geäußert.

Zivil- wie energier­rechtlich ist jeden­falls klar: Es gilt die Vertrags­freiheit. Außerhalb der Grund­ver­sorgung nach § 36 EnWG, StromGVV und GasGVV muss ein Energie­ver­sorger keine Verträge abschließen. Wenn er einen Kunden nicht will, muss er das Angebot auf Vertrags­ab­schluss nicht annehmen. Zwar schränkt das AGG das Recht eines Energie­ver­sorgers teilweise ein, poten­tielle Kunden einfach abzulehnen, aber dies gilt gem. § 1 AGG nur bei Ungleich­be­hand­lungen wegen Rasse, ethni­scher Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltan­schauung, Behin­derung, Alter oder der sexuellen Identität. Wechsel­neigung ist hier nicht erfasst, deswegen darf abgelehnt werden. Auch das energie­recht­liche Recht auf Versor­ger­wechsel schließt dies nicht aus, denn aus dem Verbot von Gebiets­mo­no­polen resul­tiert kein Kontra­hie­rungs­zwang des gewählten Versorgers.

Vereinzelt wurde bereits Kartell­recht, aber auch das Daten­schutz­recht disku­tiert. Aller­dings ist es schwer vorstellbar, dass das Kartell­recht hier greift. Schließlich gibt es eine Vielzahl von Strom- und Gaslie­fe­ranten, so dass eine Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung kaum in Betracht kommen dürfte, wenn einer oder mehrere der poten­ti­ellen Liefe­ranten einen Kunden nicht wollen. Ernster sind wohl die daten­schutz­recht­lichen Belange zu nehmen. Einzelne Daten­schützer sehen aller­dings legitime Inter­essen, die die Daten­spei­cherung und ‑verwendung recht­fer­tigen würden. In diesem Punkt bleibt abzuwarten, wie sich Behörden und Gerichte positio­nieren (Miriam Vollmer)

 

2020-09-09T18:09:31+02:009. September 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Preis­ga­rantie im Gaslie­fer­vertrag und das BEHG

Im Sonder­kun­den­vertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preis­ga­rantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötz­licher Preis­sprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preis­ga­rantie aber nicht unein­ge­schränkt. Änderungen der Umsatz­steuer etwa sind so gut wie immer von der Preis­ga­rantie ausge­nommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zerti­fikate aus, die der Gaslie­ferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausge­lie­ferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben muss?

Überra­schend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veran­lasste Belas­tungen dürften immer weiter­ge­reicht werden und Preis­ga­rantien bezögen sich stets nur auf den beein­fluss­baren Teil des Kosten­blocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grund­ver­sorgten Kunden auf den Sonder­ver­trags­kunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertrags­freiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabe­klausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belas­tungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissi­ons­handel Gestalt annahm: Lässt das Gesamt­ge­präge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorge­stellt haben?

Doch über die Vertrags­aus­legung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akade­mi­scher Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zerti­fikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochum­stritten. Das neue Instrument könnte eine verfas­sungs­widrige Steuer darstellen oder eine verfas­sungs­kon­forme nicht­steu­er­liche Sonder­abgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasver­sorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonder­kun­den­vertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dring­licher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonder­kun­den­vertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleu­nigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreis­ver­ein­barung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft mögli­cher­weise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Wenn ein Kunde nicht zahlt: Zu BGH VIII ZR 289/19

Eine inter­es­sante Entscheidung zu pauschalen Inkas­so­kosten in AGB von Energie­ver­sorgern hat der 8. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) am 10. Juni 2020 getroffen. In aller Kürze: Pauschal­be­träge, die den eigenen allge­meinen Verwal­tungs­aufwand des Versorgers einbe­ziehen, sind auch im Konzern überhöht und unwirksam.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In den AGB eines städti­schen Gasver­sorgers tauchte als Posten ein Preis von 34,15 EUR für die – ebenfalls per AGB geregelte – Einschaltung eines externen Inkas­so­dienst­leisters auf. Tatsächlich erhielten säumige Kunden am Ende Post von einem Inkas­sobüro. Dieses wurde aber nicht vom Versorger selbst, sondern von einem verbun­denen Unter­nehmen beauf­tragt. In die 34,15 EUR floss deswegen nicht allein das reine Entgelt des externen Dienst­leisters ein. Sondern auch IT- und Perso­nal­kosten des zwischen­ge­schal­teten Konzern­un­ter­nehmens. Dies wiederum verär­gerte den vzbv, der deswegen Klage erhob.

Noch das OLG München als Berufungs­ge­richt hatte am 18. Oktober 2018 die Klausel als wirksam angesehen. Zum einen meinte das OLG, dass auch bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung jedem klar sei, dass diese 34,15 EUR nicht schon bei reinen Zahlungs­auf­for­de­rungen anfallen. Zum anderen seien die 34,15 EUR auch nicht überhöht, weil die (im Verbund­un­ter­nehmen) eigenen Verwal­tungs­kosten über das normale Maß hinaus­gehen würden. Es handele sich nicht mehr um – im schönsten Juris­ten­deutsch – „typischer­weise zu erbrin­gende Mühewaltung“.

Dies sah der BGH nun anders. Nach Ansicht des BGH hat das Berufungs­ge­richt die Sache offenbar von vorn bis hinten falsch bewertet. Es handelt sich nach Ansicht des BGH nämlich schon nicht um eine Pauschale, bei der jedem klar sei, dass sie nur für Hausbe­suche, aber nicht für Auffor­de­rungs­schreiben gilt. Außerdem sei die Pauschale intrans­parent. Zudem gelte das (bekannte) Verbot, eigene Rechts­ver­fol­gungs­kosten zu wälzen, auch für Kosten im Konzern.

Wichtig, wenn auch absolut nicht neu, ist die Erinnerung des BGH an den Umstand, dass der Maßstab für das Verständnis einer Klausel ein juris­ti­scher Laie sein muss und gerade nicht der Experte. Daran schließt der Senat eine boden­ständige Auslegung der Vertrags­klausel. Anschließend exerziert der Senat § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB schul­mäßig einmal durch: Erlegt die Klausel dem Kunden mehr als den nach dem gewöhn­lichen Lauf der Dinge zu erwar­tenden Schaden auf? Hier kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kosten, die im Konzern entstehen, nicht in die Pauschale gehören. Der Gesetz­geber habe eigene außer­ge­richt­liche Rechts­ver­fol­gungs­kosten nur für ausnahms­weise und eben nicht für regel­mäßig ersatz­fähig erklärt. Zu deutsch: Dieser Aufwand ist Sache des Versorgers, egal wo im Konzern er anfällt. Zudem verschleiere die diesbe­züglich zu unbestimmte Klausel, dass auch nicht der Rechts­ver­folgung dienende Kosten wie die Sperr­kosten einge­flossen sind.

Was bedeutet die Entscheidung nun für die Praxis? Versorger müssen ihre Inkas­so­pau­schalen ansehen. Ist klar, für welche Fälle sie gelten? Ist trans­parent, was einfließt? Und ist auch gewähr­leistet, dass wirklich nur externe Kosten pauscha­liert weiter­ge­geben werden? Wenn nicht, steht nun dringend eine Änderung an (Miriam Vollmer).

 

2020-08-03T09:08:30+02:0031. Juli 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|