Von Bonushoppern, Kunden­rück­kehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetz­geber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energie­ver­sorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbst­ver­ständlich für den Kunden unent­geltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Liefe­ranten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Liefe­ranten bei dem Netzbe­treiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preis­an­passung steht dem Kunden ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukun­denboni für wechsel­willige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preis­be­wusste Wechsel­kunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preis­be­wussten Wechsel­kunden gleich­zeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertrags­schlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Liefer­ver­hältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurück­zu­ge­winnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belie­ferung der vermeint­lichen „Bonushopper“ ab.

Proble­ma­tisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Daten­schutz­be­hörde der Umstand, dass Vattenfall zum Heraus­filtern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestands­daten zurück­ge­griffen hatte. Dies wertete die Daten­schutz­be­hörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grund­le­gende Praxis von Vattenfall wurde aller­dings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zustän­dig­keits­be­reich der Daten­schutz­be­hörden fallen würde. Vattenfall recht­fertigt das Vorgehen der Kunden­prüfung und Ablehnung im Rahmen einer Presse­mit­teilung mit dem Ziel der „Verhin­derung einer missbräuch­lichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versor­ger­wechsel mehrfach Bonus­ver­träge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kunden­fil­terung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Daten­schutz­problem über eine geson­derte Einwil­ligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standard­mäßige Einholung einer solchen beson­deren Daten­nut­zungs­ein­wil­ligung in den Bedin­gungen von Bonus­ta­rifen als allge­meine Geschäfts­be­dingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Gaskrise: Heraus­for­de­rungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmen­be­din­gungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärts­be­we­gungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslie­fer­ver­träge für Unter­nehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwär­me­ver­sorgung durch erdgas­be­feuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwick­lungen wie in Großbri­tannien, wo manche vor Massen­pleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutsch­lands Versorger sichern sich tradi­tionell weitge­hender ab, weil viel durch Termin­ge­schäfte und Hedging der Preise egali­siert wird. Doch mit einiger Verzö­gerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzö­gerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwär­me­ver­sorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfäl­tiger sollten Unter­nehmen die vertrag­lichen Grund­lagen der Preis­an­passung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preis­gleit­klauseln im jewei­ligen Versor­gungs­ver­hältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffent­liche Bekannt­ma­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Oberge­richte inzwi­schen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einver­ständnis auch der Kunden­seite.

Erhöhte Aufmerk­samkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV gebunden, müssen also den Wärme­markt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orien­tieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergan­genheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischen­zeitlich etwa durch Brenn­stoff­wechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Inves­ti­tionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preis­er­höhung verweigert oder für drei Jahre zurück­fordert werden.

Heizung, Warm, Klimatisierung, Kalt, Wärme, Energie

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicher­heits­faktor dazu: Die Bundes­re­gierung musste vor allem das Messwesen refor­mieren und hat ein neues Regelwerk aufge­setzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFern­wärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend verän­derte Novelle hängt aktuell im Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwär­me­ver­sorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitge­hende Veröf­fent­li­chungs­pflichten ihrer Standard­ver­träge, Anpas­sungs­rechte von Abnehmern und Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen im Rechn­nungs­prozess, die die Versorger schon abseits der gasin­du­zierten Preis­pro­ble­matik beschäf­tigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|