Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energie­preise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entspre­chend hat auch niemand so hohe Preise abgesi­chert. Das ist für Letzt­ver­braucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existen­tiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbe­sondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiter­ver­äußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grund­ver­sorgung

In der Grund­ver­sorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Aller­dings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröf­fent­li­chung mindestens sechs Wochen vor der Preis­an­passung zum Monats­beginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröf­fent­licht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbe­sondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belie­ferung ihrer Sonder­kunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatz­ver­sorgung durch den Grund­ver­sorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonder­kunden

Noch kriti­scher sieht die Lage bei Sonder­kunden aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resul­tieren, etwa in Form von vertraglich verein­barten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitver­zögert auf die gestie­genen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einver­ständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unver­än­der­licher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinter­ausgang bei drastisch verän­derten wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerb­lichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprech­klauseln, Zweck­be­stim­mungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außer­or­dent­liche Kündigung recht­mäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel disku­tiert wird aktuell, ob bei völlig außer­ge­wöhn­lichen Preis­stei­ge­rungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preis­an­pas­sungs­recht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertrags­schluss schwer­wiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän­derung voraus­ge­sehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls, insbe­sondere der vertrag­lichen oder gesetz­lichen Risiko­ver­teilung, das Festhalten am unver­än­derten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Verän­derung der Umstände steht es gleich, wenn wesent­liche Vorstel­lungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“

Befür­worter argumen­tieren, dass mehr als vervier­fachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unaus­ge­spro­chenen Grundlage, dass der Energie­preis im Endpreis höher ist als der Börsen­preis, und wäre schon bei Vertrags­schluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letzt­ver­braucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Recht­spre­chung lässt Vertrags­an­pas­sungen – wie eben eine Änderung der einmal fest verein­barten Preise – nur unter ganz engen Voraus­set­zungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festge­stellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalku­la­to­rische Annahme nicht einmal dann Geschäfts­grundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offen­gelegt wurde (Urteil des VII. Zivil­senats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalku­lation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpas­sung­recht. Und auch die Suche nach älteren Entschei­dungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen verän­derter Umstände jeden­falls kein Selbst­läufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unter­strichen, dass die Wirtschafts- und Finanz­krise jeden­falls kein Umstand sei, der zu einer Vertrags­an­passung – hier eines Mautver­trages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preis­an­pas­sungs­recht gibt es im Sonder­kün­di­gungs­recht sicher nicht. Gleiches gilt für außer­or­dent­liche Kündi­gungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entschei­dungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheb­lichen Markt­ver­wer­fungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Markt­phase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Klagen – aber wo? Der richtige Gerichts­stand beim Energievertrieb

Kommt es zum Streit zwischen Kunde und Energie­ver­sorger und streitet man sich dabei um die Bezahlung des Energie­ver­brauchs, stellt sich gelegentlich die Frage, wo dieser Rechts­streit zu führen ist.

Zunächst einmal handelt es sich hierbei um eine Strei­tigkeit, die vor einem Zivil­ge­richt ausge­tragen werden muss. In Betracht kommt hier als sachliche Insti­tution das Amtsge­richt oder das Landgericht.

 

Der Weg zum Landge­richt steht dabei grund­sätzlich nur offen, wenn der Streitwert den Betrag von 5.000 EUR übersteigt. Im Energie­recht gilt darüber hinaus aber die recht­liche Beson­derheit, dass gem. § 102 EnWG unabhängig vom Streitwert eine Sonder­zu­stän­digkeit der Kammer für Handels­sachen am Landge­richt besteht, wenn es sich um eine Strei­tigkeit handelt, für deren Entscheidung es auf die Anwendung von Normen des Energie­wirt­schafts­ge­setzes ankommt. Liegt eine solche Strei­tigkeit vor muss der streit auch unterhalb eines Streit­wertes von 5.000 EUR am Landge­richt entschieden werden. Die Abgrenzung ist hier in der Praxis nicht immer ganz einfach, denn nicht jeder Rechts­streit, an dem ein Energie­ver­sorger beteiligt ist oder bei dem es inhaltlich um Energie­lie­ferung geht, gilt als Rechts­streit nach § 102 EnWG – wie wir bereits hier schon einmal darge­stellt hatten.

Ist die sachliche Zustän­digkeit des Amts- oder Landge­richtes dann geklärt, kann sich die Frage nach der örtlichen Zustän­digkeit stellen, denn Amts- und Landge­richte gibt es ja in Deutschland sehr viele. Und es gibt Fälle in denen Kunde, Abnah­me­stelle der Energie und Sitz des Versorgers nicht alle im selben Gerichts­bezirk liegen.

Für Kunden in der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung legt § 22 StromGVV/GasGVV sehr eindeutig fest, dass Gerichts­stand für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus dem Grund­ver­sor­gungs­vertrag der Ort der Energie­ab­nahme durch den Kunden ist – auch wenn der Kunde dort inzwi­schen nicht mehr wohnen sollte.

Bei Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung kann auf die allge­meine Regelung des § 29 ZPO zurück­ge­griffen werden – dem Gerichts­stand des Erfül­lungs­ortes. Erfül­lungsort für die beider­sei­tigen Verpflich­tungen aus einem Energie- oder Wasser-
liefe­rungs­vertrag ist der Ort der Abnah­me­stelle (BGH, 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02). Daher kann der Kunde auch dann am Ort der Abnah­me­stelle auf Zahlung verklagt werden, wenn er dort inzwi­schen nicht mehr seinen Wohnsitz hat.

(Christian Dümke)

2021-10-04T20:33:19+02:004. Oktober 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|