Wegfall der EEG Umlage und Preis­sen­kungs­pflicht der Versorger

Die EEG-Umlage soll möglichst schnell Geschichte werden, darüber besteht offenbar Einigkeit (wir berich­teten). Sorge besteht offenbar bei der Frage, ob die Energie­ver­sorger diese Entlastung auch an die Verbraucher weiter­geben werden. Angeblich prüft man im Minis­terium von Wirtschafts­mi­nister Habeck entspre­chende recht­liche Verpflichtungen.

Die Frage ist, ob entspre­chende regula­to­rische Vorgaben des Gesetz­gebers überhaupt erfor­derlich wären.

Ist der Strom­preis des Kunden variabel, weil sein Liefer­vertrag eine Preis­an­pas­sungs­klausel enthält, ist dies ohnehin nach ständiger höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung nur dann rechtlich zulässig wenn diese Preis­klausel auch eine Verpflichtung zur Weitergabe von gesun­kenen Preis­be­stand­teilen, wie etwa der EEG-Umlage enthält. Die Nicht­wei­tergabe der wegge­fal­lenen EEG würde hier also schon einen Rechts­verstoß darstellen.

Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Umlage dem Kunden vom Versorger verschwiegen werden kann denn gem. § 40 Abs. 3 Nr. 3 EnWG müssen die Preis­be­stand­teile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausge­wiesen werden.

Hat der Kunde dagegen einen Festpreis­vertrag abgeschlossen, bei dem sich die Preis­fi­xierung auch auf die EEG-Umlage bezieht (also ein Vertrag bei dem nicht nur eine einge­schränkte Preis­ga­rantie vom Versorger zugesi­chert wurde), müsste der Wegfall der EEG Umlage dagegen nicht weiter­ge­geben werden. Hier hat der Kunde aller­dings den Verzicht auf Preis­sen­kungen bewusst gegen den Vorteil der Absicherung gegen Preis­er­hö­hungen eingetauscht.

Bei der Gestaltung der EEG-Umlage hatte der Gesetz­geber seinerzeit auch bewusst ein anderes Konstrukt gewählt als beispiels­weise bei der Umsatz­steuer, die erst „am Ende“ auf den Gesamt­net­to­preis addiert wird und deren Wegfall oder Senkung sich daher immer auf den Endpreis des Kunden auswirkt. Es gibt genau genommen schon keine gesetz­liche Vorschrift, die Energie­ver­sorger gezwungen hätte die EEG Umlage überhaupt an den Kunden weiterzuberechnen.

(Christian Dümke)

2022-02-10T20:32:55+01:0010. Februar 2022|Vertrieb|

Kein Zwangs­kredit per Abschlags­zahlung: BNetzA droht „Immergrün“

Der steile Anstieg der Großhan­dels­preise für Strom und Gas im vergan­genen Jahr hat viele kalt erwischt. Insbe­sondere dieje­nigen Versorger, die mit niedrigen Festpreisen Kunden geworben haben, diese Preise aber ihrer­seits nicht über langfristige Bezugs­ver­träge abgesi­chert hatten, stehen vor Problemen, die auch die Justiz beschäf­tigen: Ob die kurzerhand ausge­spro­chenen außer­or­dent­lichen Kündi­gungen laufender Verträge recht­mäßig waren, wird auf breiter Front bezweifelt.

Doch nicht immer geht es gleich um Kündi­gungen. Im Oktober 2021 hat die Rheinische Elektri­zitäts- und Gasver­sor­gungs­ge­sell­schaft (REG) Kunden ihrer Marke „Immergrün“ angeschrieben und die monatlich zu zahlenden Abschläge erhöht. Schon damals waren wir der Ansicht, dass dieser Weg der Liqui­di­täts­er­höhung nicht zulässig sein kann (mehr hierzu hier). Entspre­chend nicht überra­schend: Wie die Bundes­netz­agentur (BNetzA) heute bekannt gegeben hat, hat die Behörde dem Unter­nehmen die Erhöhung der Abschlags­zah­lungen verboten. Verstößt die REG gegen dieses Verbot, droht die BNetzA mit einem Zwangsgeld von 100.000 EUR jeweils für Strom und Gas.

Birne, Die Glühbirne, Nass, Wassertröpfchen

Aber was hat die REG nun eigentlich falsch gemacht? Die REG ist Energie­ver­sor­gerin und unterhält Sonder­kun­den­ver­träge. Für diese gilt § 41b EnWG, dessen Absatz 3 regelt, wie Abschlags­zah­lungen auszu­sehen haben. Grundlage für das Einschreiten der BNetzA ist hier dessen Satz 1, der lautet:

Wird eine Voraus- oder Abschlags­zahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorher­ge­henden Abrech­nungs­zeit­raums oder dem durch­schnitt­lichen Verbrauch vergleich­barer Kunden richten.“

Die rechtlich richtige Abschlagshöhe richtet sich damit nach dem Verbrauch und – natur­gemäß – nach dem vertraglich verein­barten Preis. Daraus ergibt sich: Wenn sich weder Verbrauchs­ver­halten noch Preise ändern, kann sich auch der Abschlag nicht ändern. Abschlags­än­de­rungen wegen gestie­gener Beschaf­fungs­preise sind damit rechtlich nicht vorge­sehen und mithin unzulässig.

Ist damit das letzte Wort in der Sache gesprochen? Nein, auch gegen diese Entscheidung der Regulie­rungs­be­hörde ist das Beschwer­de­ver­fahren eröffnet, § 75 Abs. 1 EnWG. Es bleibt abzuwarten, ob die REG diesen Weg geht und eine gericht­liche Klärung folgt (Miriam Vollmer).

2022-02-08T22:06:43+01:008. Februar 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Streit um geteilten Tarife der Grund­ver­sorgung geht in die nächste Runde

In den Streit um die Zuläs­sigkeit von geson­derten Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen für Neukunden (mehr zum Hinter­grund hier und hier) kommt offenbar Bewegung. Zunächst hatten sich nur verschiedene Stimmen in diesem Streit artiku­liert und positioniert.

Die Spaltung der Grund­ver­sorgung in Neu- und Bestandskund:innen wider­spricht unserem Verständnis des freien Marktes und der Libera­li­sierung im Energie­markt deutlich. Eine Bestrafung oder Schika­nierung von Kunden­kreisen, die ihren Anbieter gewechselt haben, kriti­sieren wir“ lässt der Vorstand der Verbrau­cher­zen­trale NRW  verlauten.

Der VKU sieht das Handeln der Grund­ver­sorger „im Einklang mit den bestehenden recht­lichen Regelungen“ zeigt sich für eine mögliche gericht­liche Überprüfung optimis­tisch. Der bayerische Landes­verband des BDEW hat die Bundes­netz­agentur kriti­siert und Den Vorwurf erhoben, die Aufsichts­be­hörde lege die Hände in den Schoß statt unseriöse Billig­ver­triebe aus dem Verkehr zu ziehen.

Auch dies Kartell­be­hörde in NRW wertet die Praxis der Grund­ver­sorger als grund­sätzlich unproblematisch.

Die Monopol­kom­mission vermutet bei einigen Versorgern Preis­miss­brauch, aller­dings zielt dies auf die Höhe der von Neukunden verlangten Preise ab, stellt aber das grund­sätz­liche System der Tarif­spaltung nicht in Frage.

Der Verfasser dieser Zeilen hatte sich gegenüber der FAZ für eine grund­sätz­liche Zuläs­sigkeit der Tarif­spaltung ausgesprochen.

Die EWE hatte zuletzt verkündet, dass Sie selbst eine Aufteilung der Grund­ver­sor­gungs­tarife nach interner recht­licher Prüfung für unzulässig hält – ohne die Rechts­auf­fassung jedoch näher zu begründen.

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW möchte jetzt offenbar rasch eine gericht­liche Klärung herbei­führen und hat gegen drei Energie­ver­sorger den erlass einer einst­wei­ligen Verfügung beantragt. Es ist daher zu erwarten, dass wir in nächster Zeit zumindest auch Meinungen aus der Recht­spre­chung zur Kenntnis nehmen können. Man muss das so vorsichtig, formu­lieren, weil es sich bei den einge­lei­teten Verfahren um Eilver­fahren handelt, bei denen nach summa­ri­scher Prüfung entweder eine vorläufige Entscheidung des Gerichts ergeht („Einst­weilige Verfügung“) oder der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.

Gegen die Entscheidung in einem solchen Verfahren stehen jeder Partei dann noch Rechts­mittel zum jewei­ligen Oberlan­des­ge­richt als Kontroll­in­stanz zu, was das Verfahren bis zu einer endgül­tigen Entscheidung nochmals verlängern könnte. Darüber hinaus kann über den Streit­ge­gen­stand dann noch ein reguläres Haupt­sa­che­ver­fahren geführt werden.

Das Thema ist spannend – und wir bleiben dran.

(Christian Dümke)

2022-01-26T22:21:17+01:0026. Januar 2022|Allgemein, Vertrieb|