Green­peace und Client Earth stellen Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vor

Die Grünen haben immerhin schon ein paar Leitlinien vorgelegt, aus dem Regie­rungs­lager dagegen gibt es immer noch nichts. Jetzt haben Green­peace und Client Earth einen Geset­zes­entwurf publi­ziert, wie der Kohle­aus­stieg bewerk­stelligt werden soll.

Zunächst: Der Geset­zes­entwurf nennt ganz bestimmte Kraft­werke block­scharf und ordnet ihre Still­legung in mehreren Tranchen bis 2030 durch Erlöschen der Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zu bestimmten Daten an. Diese Kraft­werks­liste ist natürlich das Gegenteil einer abstrakt-generellen Regelung, wie sie Gesetze im Gegensatz zu Verwal­tungs­akten eigentlich auszeichnet. Ob das wohl mit dem in Art. 19 Abs. 1 GG veran­kerten Verbot des Einzel­fall­ge­setzes vereinbar ist? Auf der anderen Seite enthält auch § 13g Abs. 1 EnWG eine block­scharfe Liste, ohne dass diese bisher Anstoß erregt hätte, ein Gutachten aus dem letzten Dezember von Schomerus/Franßen meint zudem, dass bei gleich­mä­ßigen recht­lichen Maßstäben eine solche Katalog­lösung unpro­ble­ma­tisch wäre.

Doch es geht nicht nur um die Liste. Der Entwurf enthält auch noch weitere Regelungen, die soweit konse­quent erscheinen wie ein Verbot, neue Kraft­werke zu bauen und eine Verord­nungs­er­mäch­tigung für die Jahre ab 2026. Auch eine Entschä­di­gungs­mög­lichkeit für Kraft­werks­be­treiber ist vorge­sehen, aber nicht als grund­sätz­liches Muss, sondern als ausnahms­weise zu gewäh­rende Entschä­digung für erlittene Vermö­gens­nach­teile bei Entzug der Geneh­migung für Anlagen, die jünger sind als 25 Jahre. Dies weicht von den Vorstel­lungen der Kraft­werks­wirt­schaft weit ab. Ob es mit dem grund­recht­lichen Eigen­tums­schutz vereinbar ist, ist umstritten.

Was ist von diesem Entwurf nun zu halten? Es darf wohl als sicher gelten, dass er so nicht 1:1 in Kraft treten wird. Selbst die GRÜNEN haben bereits angekündigt, sich diesen nicht zu eigen zu machen, sondern einen eigenen Entwurf vorzu­stellen. Angesichts der politi­schen Wider­stände gegen eine entschä­di­gungslose Beendigung der Kraft­werks­wirt­schaft ist auch nicht anzunehmen, dass irgendeine Bundes­re­gierung der nächsten Jahre auf einen konfron­ta­tiven Ausstieg setzen würde. Das wissen natürlich auch Green­peace und Client Earth. Deswegen darf man wohl annehmen, dass dieser Entwurf vor allem einem Zweck dient: Die anderen Akteure unter Zugzwang zu setzen, um den aktuellen Rückenwind in der Öffent­lichkeit zu nutzen.

2019-05-03T15:20:27+02:003. Mai 2019|Allgemein, Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Ultra­fein­staub und das Wetter

Feinstaub ist gefährlich. Man sagt ihm nach, er würde vor allem die Atemwege belasten und so beispiels­weise Asthma auslösen. Staub, der aus ganz besonders kleinen Partikeln besteht, hat nach neuen wissen­schaft­lichen Publi­ka­tionen aber noch deutlich bedenk­li­chere Auswir­kungen. Er kann nicht nur alle mensch­lichen Organe erreichen, sondern steht sogar im Verdacht, dass örtliche Wetter zu verändern, indem er die einzelnen Wolken­tröpfchen kleiner werden lässt, sodass es länger dauert, bis sich Regen­tropfen bilden können. Es regnet dann also seltener, dafür um so inten­siver. Man kennt solche Wetter­lagen aus den Tropen. 

In den letzten Monaten wurde Feinstaub insbe­sondere im Zusam­menhang mit dem Verkehr disku­tiert. Mit einer anderen Quelle von Feinstaub beschäf­tigte sich aktuell eine Kleine Anfrage der GRÜNEN, die die Bundes­re­gierung am 23. April 2019 beant­wortet hat. Hier geht es um Ultra­fein­staub aus Kraft­werks­an­lagen. Beson­derer Clou an der Sache: Der Feinstaub soll nicht aus den Verbren­nungs­pro­zessen selbst stammen, sondern aus den Abgas­rei­ni­gungs­ein­rich­tungen zur Reduzierung von Stick­stoff­oxide (SCR). Damit äußern die GRÜNEN in Anlehnung an einige neuere Publi­ka­tionen den Verdacht, dass die dem Schutz der Umwelt dienenden Einrich­tungen selbst zur Quelle negativer Umwelt­aus­wir­kungen geworden sein könnten.

Die Bundes­re­gierung bewertet die Vermutung, dass Ultra­fein­staub maßgeblich auf Abgas­rei­ni­gungen zurückgeht, sehr zurück­haltend. Die meisten mit SCR-Einrich­tungen ausge­stat­teten Kraft­werke seien zusätzlich mit Elektro­filtern und nassen Abgas­ent­schwe­fe­lungs­ein­rich­tungen versehen, sodass gar nicht so viel Feinstaub entweichen würde. Und einige Kraft­werke (Schkopau, Lippendorf, Spremberg und Boxberg) hätten gar keine entspre­chenden Einrich­tungen. Außerdem wisse die Bundes­re­gierung auch quasi nichts über die verdäch­tigten Ultra­fein­par­tikel. Auch über den Zusam­menhang zwischen Ultra­fein­staub und dem Wetter und auch der mensch­lichen Gesundheit ist die Bundes­re­gierung nicht näher infor­miert. Hierzu gäbe es auch noch keine ausrei­chenden Erkennt­nisse. Einige inter­es­sante Details liefert die Bundes­re­gierung auf Seite 3 der Beant­wortung der kleinen Anfrage gleichwohl.

Klar ist damit: Diese Thematik ist im Umwelt­mi­nis­terium offenbar noch nicht angekommen. Aller­dings muss das weder in Berlin noch in Brüssel so bleiben. Es ist gut möglich, dass in den nächsten Monaten bis Jahren auch diese Seite von Kraft­werken mehr in den Fokus der Gesetz­gebung gerät. Hier könnte ein Dilemma entstehen: Ohne SCR-Anlagen sind die geltenden und kommenden Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen nur schwer bis gar nicht einhaltbar. Wenn der Betrieb dieser Anlagen sich aber an anderer Stelle negativ auf den Umwelt­zu­stand auswirkt, könnte dies denje­nigen, die einen schnellen Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung wünschen, ein zusätz­liches Argument liefern. 

In jedem Fall gilt: Diese Diskussion muss man im Auge behalten.

2019-05-02T17:57:53+02:002. Mai 2019|Industrie, Strom, Umwelt|

Verkehr und Haushalte in den Emissi­ons­handel: Was ist vom FDP-Klima­schutz­vor­schlag zu halten?

Dass die FDP auch beim Klima­schutz auf markt­wirt­schaft­liche Instru­mente setzt, ist keine Überra­schung. Aber wie gut ist der auf dem jüngsten Bundes­par­teitag disku­tierte Plan, auch die Sektoren Gebäude und Verkehr in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen und so durch wirtschaft­liche Anreize statt ordnungs­recht­liche Verbote oder höhere Steuern eine Reduzierung der Treib­haus­gas­emis­sionen auszu­lösen? Immerhin sind die Liberalen nicht die einzigen, die einen solchen Upstream-Emisi­ons­handel für sinnvoll halten. Disku­tiert wird die Einbe­ziehung weiterer Sektoren als nur der großen Feuerungs­an­lagen mit mehr als 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL) in den EU-Emissi­ons­handel ja schon recht lange, wie eine Ausar­beitung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags vom März 2018 zeigt.

Aller­dings plant die FDP nicht, Autofahrer und Eigen­heim­be­sitzer in den Kreislauf von Bericht­erstattung, Beschaffung und Abgabe von Zerti­fi­katen einzu­be­ziehen. Statt dessen sollen dieje­nigen, die ihnen die Emissionen in Form von Treib- und Brenn­stoffen liefern, einbe­zogen werden. Konkret soll etwa der Betreiber der Raffi­nerie Zerti­fikate für die verkör­perten Emissionen abgeben, preist die Kosten für die Beschaffung ein und setzt so einen Anreiz für den Kunden, weniger Emissionen auszu­lösen und so Geld zu sparen.

An sich ein guter Gedanke, aber das für den Emissi­ons­handel feder­füh­rende Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) ist skeptisch. Auch wenn Art. 24 der Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) die Einbe­ziehung weiterer Sektoren zunächst einmal erlaubt, wenn es dort heißt:

(1)   Ab 2008 können die Mitglied­staaten den Handel mit Emissi­ons­zer­ti­fi­katen gemäß dieser Richt­linie auf nicht in Anhang I genannte Tätig­keiten und Treib­hausgase ausweiten, soweit alle einschlä­gigen Kriterien,(…)berücksichtigt werden und sofern die Einbe­ziehung solcher Tätig­keiten und Treib­hausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechts­akten gebilligt wird (…).“

Warum also nach Ansicht des BMU nicht der Verkehr? Nun, weil der skizzierte Upstream-Emissi­ons­handel gerade nicht „nur“ einen zusätz­lichen Sektor einbe­ziehen würde. Es würde ja, siehe oben, nicht einfach der Betreiber einer weiteren Emissi­ons­quelle „Auto“ oder „Gastherme“ emissi­ons­han­dels­pflichtig. Sondern es würde mit dem Raffi­ne­rie­be­treiber oder Erdgas­lie­fe­ranten jemand emissi­ons­han­dels­pflichtig, der selbst gar nicht Treib­hausgase in die Atmosphäre emittiert. Der Emissi­ons­be­griff der Richt­linie ist aber nicht nach Gusto der Mitglied­staaten frei inter­pre­tierbar. Er ist in Art. 3 lit. b der Richt­linie als „die Freisetzung von Treib­haus­gasen in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage“ definiert. Damit ist klar: Die Raffi­nerie emittiert nicht, weil sie kein CO2 in die Atmosphäre entlässt.

Bei der Inter­pre­tation, was „Emission“ bedeutet, gibt es auch keine Spiel­räume. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung „Schaefer Kalk“ vom 19.07.2017 (C‑460–15) festge­stellt. Hiernach ist weiter­ge­lei­tetes und eben nicht an die Atmosphäre abgege­benes CO2 keine Emission im Sinne der Richt­linie und löst damit auch keine Agabe­pflichten aus, und die Kommission ist auch nicht befugt, das irgendwie anders zu interpretieren.

Was folgt also daraus? Aktuell darf Deutschland Verkehr und Haushalte nicht mithilfe eines Upstream-Emissi­ons­handel in das europäische Emissi­ons­han­dels­system einbe­ziehen. Das wäre nur möglich, wenn Art. 3 lit. b der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geändert würde. Das bezeichnet das BMU als „schwierig“, und das trifft sicherlich auch zu.

Aber auch schwierige Änderungen sind nicht unmöglich. Insofern: Der FDP-Vorschlag ist nicht unrea­lis­tisch, er ist nur schwie­riger umzusetzen, als manche Liberale hoffen.

2019-04-29T10:29:56+02:0029. April 2019|Emissionshandel, Umwelt, Verkehr, Wärme|