BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslie­fe­ranten (oder anderen Inver­kehr­bringer flüssiger oder gasför­miger Brenn­stoffe) mit zunächst 25 €. Die Zerti­fikate erwerben muss der Brenn­stoff­lie­ferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabe­klauseln beim Letzt­ver­braucher.

Von dieser flächen­de­ckenden Bepreisung klima­schäd­licher Emissionen sollen nur dieje­nigen ausge­nommen werden, die bereits über den „großen“ Europäi­schen Emissi­ons­handel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brenn­stoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewähr­leistet: Zerti­fikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kosten­loser Zerti­fikate vorge­sehen. Es gibt zwar eine Härte­fall­klausel. Aber eine regel­mäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratis­zer­ti­fi­katen kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwel­len­werte für die Teilnahme am Emissi­ons­handel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbe­sondere dann, wenn sie abwan­de­rungs­be­drohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kosten­losen Zutei­lungen auf Grundlage der Zutei­lungs­ver­ordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profi­tieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zerti­fikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissi­ons­han­dels­pflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlag­gebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immis­si­ons­schutz­recht­liche Geneh­mi­gungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung die finan­zi­ellen Belas­tungen verringert werden können. Insbe­sondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissi­ons­be­rech­ti­gungen ergibt es Sinn, diese Möglich­keiten zumindest einmal auszu­loten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|

Abwär­me­nutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärme­pumpe zur Nutzung zur Abwärme des städti­schen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbar­ge­meinden gereinigt. Ermög­licht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Förder­mög­lich­keiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläran­lagen im Gesetz­entwurf für den Kohle­aus­stieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) entspre­chend ergänzt werden soll. Das ist einer­seits ein Beitrag zur Wärme­wende, anderer­seits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraft­werken in Gewässer nämlich nicht unpro­ble­ma­tisch. Denn wasser­rechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entspre­chende Erlaubnis muss den Anfor­de­rungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anfor­de­rungen an Gewäs­ser­ei­gen­schaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärme­pumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraft­werken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizi­enten Energie­nutzung und dem Gewäs­ser­schutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|

Wärme: Neues vom GEG

Angesichts der großen Themen rund um die Energie­wende ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG, hier der Entwurf) gegen­wärtig ein bisschen in den Hinter­grund gerückt (wir haben schon mehrfach berichtet). Immerhin: Am 29.01.2020 stand die erste Lesung des GEG auf der Tages­ordnung der 142. Sitzung dieses Bundes­tages, und es ist aufschluss­reich für das, was kommt, wie das Thema aktuell disku­tiert wurde.

Die erste Überra­schung: Die Koalition – hier in Gestalt des Abgeord­neten Carsten Müller (CDU) – spricht selbst aus, das Gesetz habe „noch Luft nach oben“. Was manchen klammen Bürger­meister nicht freuen wird: Die öffent­liche Hand soll ihrer Vorbild­funktion gerechter werden, sprich: Für öffent­liche Gebäude soll wohl ein höherer Effizi­enz­stan­dards gelten. Die Rede ist nun doch vom KfW-Effizi­enz­standard 55. SPD und die Grüne Opposition zeigten sich angetan, es ist damit wohl anzunehmen, dass es in diesem Punkt nicht bei den letzten Plänen bleibt.

Auch beim Thema „Innova­ti­ons­klauseln“ scheint es Spiel­räume zu geben, bei der Nachschärfung des Quartiers­an­satzes, mögli­cher­weise auch bei der Ladeinfra­struktur und synthe­ti­schen Baustoffen.

Was in der Debatte aber auch deutlich wurde: Die von den GRÜNEN und der Linken gefor­derte Anhebung des gefor­derten Effizi­enz­stan­dards wird es nicht geben. Es bleibt voraus­sichtlich beim KfW-Standard 70, der schon heute gilt, und nun auch künftig als „Niedrigst­ener­gie­standard“ verkauft werden soll. Dies ist auf den ersten Blick eine Erleich­terung für Bauherren. Angesichts des Umstandes, dass mittel­fristig eine deutliche Verrin­gerung der CO2-Emissionen im Bestand unumgänglich sein dürfte, um die Klima­ziele zu schaffen, ist es gut möglich, dass das Festhalten am heute geltenden Standard die Inves­ti­tionen nur in die Zukunft verlagert, und dass die Erleich­terung im Gebäu­de­be­reich auch kurzfristig zulasten der anderen Sektoren gehen müssen, um die europäi­schen Ziele zu erreichen oder zumindest nicht völlig zu verfehlen.

Es bleibt gleichwohl abzuwarten, zu welchen Ergeb­nissen die nun befassten Bundes­tags­aus­schüsse nun gelangen (Miriam Vollmer).

2020-02-24T21:33:08+01:0024. Februar 2020|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|