Klima­an­passung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserd­ar­gebot, also der Menge verfüg­baren Trink­wassers, zur Wasser­nutzung in Deutschland positiv entwi­ckelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wasser­nutzung durch Einspa­rungen stark zurück­ge­gangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entschei­denden Punkte bei der Klima­an­passung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasser­vorräte relativ schnell schwinden: Einer­seits gibt es dann typischer­weise wenig Nieder­schlag. Anderer­seits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Nieder­schläge durch Bewäs­serung oder Befüllung von Schwimm­bädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasser­stress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Fluss­wasser zur Kühlung von Kraft­werken einge­schränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trink­was­ser­ver­sorgung, auf die mit Nutzungs­ver­boten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasen­flächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechts­frage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trink­was­ser­leitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allge­meine Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicher­stellung der allge­meinen Wasser­ver­sorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraft­werke ist oft bereits in der Geneh­migung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorge­gebene Tempe­ratur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraft­werke in Hitze­sommern oft herun­ter­ge­fahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflä­chen­ge­wässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemein­ge­brauch, der nach § 25 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) durch den Landes­ge­setz­geber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handge­fäßen, so etwa nach § 32 Nieder­sä­chi­sches Wasser­gesetz (NWG). Insofern hat die Wasser­nutzung aufgrund von Gemein­ge­brauch eher histo­rische Bedeutung. Einschrän­kungen aufgrund von Wasser­knappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überle­gungen, in Hitze­pe­rioden die Bewäs­serung von urbanen Grünflächen effizi­enter zu handhaben. Dafür soll gesam­meltes Regen­wasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Aller­dings muss dabei sicher­ge­stellt werden, dass das Wasser keine Schad­stoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Verkehrs­recht: Viel Lärm um nichts

In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbe­lastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusam­menhang mit der Debatte über Motor­radlärm, die diesen Sommer von einer Bürger­meis­terin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grund­sätzlich gibt es in der Europäi­schen Union eine Richt­linie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqua­li­täts­richt­linie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenz­werte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschrei­tungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschrän­kungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwal­tungs­ge­richt Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbe­fah­renen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenz­wert­über­schrei­tungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbe­lastung die Grenze der Zumut­barkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbes­serung unter pflicht­ge­mäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmre­duktion – unter Umständen durch eine Kombi­nation von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrs­in­ter­essen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen einge­fordert, beispiels­weise eine weitere Geschwin­dig­keits­be­schränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbe­sondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzu­halten. Vor diesem Hinter­grund seien die Einschrän­kungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäu­schend sein. Aller­dings war sie aufgrund des Prüfpro­gramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

Verkehr inter­es­siert Sie: Vielleicht ist unser Webinar zu Verkehrs­ver­suchen am 30. Oktober 2021 etwas für Sie! Infos und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:35:28+02:0022. September 2020|Umwelt, Verkehr|

Zwei halbe Hähnchen-Mastanlagen

Ja, der Titel täuscht: Die Agrar­in­dustrie hat es bisher noch nicht geschafft, Hähnchen zu produ­zieren, die von Anfang an halbiert sind. Was aber im Bereich des Agrar­rechts durchaus oft möglich ist: Anlagen so aufzu­teilen, dass Schwel­len­werte formal unter­schritten werden. Dies ist insofern eine nahelie­gende Umgehungs­stra­tegie, weil umwelt‑, bau- und planungs­recht­liche Regelungen an die Größe der Anlage anknüpfen.

Ist eine Mastanlage beispiels­weise so groß, dass das Futter nicht mehr auf eigenen Flächen eines Betriebs angebaut werden könnte, gilt die Anlage nach § 201 Bauge­setzbuch (BauGB) nicht mehr als landwirt­schaftlich. Daher entfällt die Privi­le­gierung für das Bauen im Außen­be­reich, also außerhalb geschlos­sener Ortschaften, nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Auch die Feststellung der Pflicht zur Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) hängt von Schwel­len­werten ab. Nach § 7 UVP-Gesetz, gibt es in Verbindung mit Anlage 1 des Gesetzes unter­schied­liche Anfor­de­rungen, je nachdem ob eine Anlage über 30.000, über 40.000 oder über 85.000 Mastplätze hat.

Vor diesem Hinter­grund ist auch zu verstehen, dass in Wardow bei Rostock nach einer Zeitungs­meldung 2016 zwei halbe Hähnchenmast-Anlagen genehmigt wurden: Eine mit 39.900 Mastplätzen und eine fast identisch gebaute in 16 m Abstand mit ebenfalls 39.900 Mastplätzen. Die Anlagen wurden von zwei Gesell­schaften betrieben, die aller­dings von den selben Inves­toren gegründet worden waren.

Inzwi­schen hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Greifswald (Az. 7 A 1608/17 SN) die Geneh­mi­gungen als rechts­widrig aufge­hoben. Die Anlage sei als einheitlich anzusehen. Daher seien die erfor­der­lichen Verfahren nicht einge­halten worden. Da die Schwel­len­werte an die von der Größe der Anlage abhän­gigen Umwelt­aus­wir­kungen anknüpfen, ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie ist aller­dings noch nicht rechts­kräftig (Olaf Dilling).

2020-09-18T09:45:20+02:0018. September 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|