Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernreaktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubikmeter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwendeten Schutzbehälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischenlager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeigneten Endlagerstandort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffentlichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unterirdischer Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager untersucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirmwirkung gegen radioaktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei allerdings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politischen denn aus geologischen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonenrandgebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechtsgrundlage zur Regelung der Standortsuche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusammenfassung existierender Studien und Ergebnisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilgebieten gemäß § 13 Stand AG“ der Bundesgesellschaft für Endlagerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdoberfläche eingelagerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders problematisch und letztendliches Ausschlusskriterium erwies sich dabei offenbar der geologische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches“ als nicht ausreichend erfüllt angesehen wurde. Erforderlich wäre eine Überdeckung des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches mit grundwasserhemmenden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radioaktivität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindringendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim gescheiterten „Versuchsendlager“ im ehemaligen Salzbergwerk Asse II. Laut Untersuchungsergebnis steht die Gorlebener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablagerungen, wodurch „eine potenzielle hydraulische Wirksamkeit für den einschlusswirksamen Gebirgsbereich bzw. das identifizierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identifizierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusammenfassende Bewertung des identifizierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Standortregionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Klimaanpassung: Was tun bei Wasserstress?

Auf längere Sicht betrachtet, hat sich das Verhältnis von Wasserdargebot, also der Menge verfügbaren Trinkwassers, zur Wassernutzung in Deutschland positiv entwickelt. Denn seit den 1990er Jahren ist die Wassernutzung durch Einsparungen stark zurückgegangen. Die letzten Sommer haben aber gezeigt, dass sich dieser Trend keineswegs fortsetzen muss. Im Gegenteil gilt als einer der entscheidenden Punkte bei der Klimaanpassung auch der Umgang mit Wasser. Denn längere Perioden von Trockenheit oder Hitze im Sommer lassen die Wasservorräte relativ schnell schwinden: Einerseits gibt es dann typischerweise wenig Niederschlag. Andererseits steigt der Verbrauch, um die mangelnden Niederschläge durch Bewässerung oder Befüllung von Schwimmbädern zu kompensieren.

Zumindest regional kann es dann zu Engpässen kommen, dem sogenannten Wasserstress. Ein paar Beispiele gab es in den letzten Sommern dafür schon. So wurde 2018 etwa die Nutzung von Flusswasser zur Kühlung von Kraftwerken eingeschränkt. Mancherorts, etwa im Landkreis Stade, gab es auch schon Ausfälle der Trinkwasserversorgung, auf die mit Nutzungsverboten für bestimmte Zwecke, etwa das Bewässern von Rasenflächen oder das Befüllen von Swimming Pools reagiert wurde.

Da stellt sich die Frage: Kann die Nutzung von Wasser so ohne Weiteres verboten werden? Wie immer kommt es auch bei dieser Rechtsfrage darauf an:

#Wenn das Wasser vom lokalen Versorger über die Trinkwasserleitung bezogen wird, richtet sich das Verbot nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Darin heißt es in § 22 Abs. 2 Satz 2, dass die Verwendung zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung für bestimmte Zwecke beschränkt werden kann.

#Bei der Nutzung von Kühlwasser für Kraftwerke ist oft bereits in der Genehmigung als Auflage geregelt, dass das Wasser nicht höher erhitzt werden darf, als eine bestimmte vorgegebene Temperatur (z.B. 30°C). Daher müssen Kohle- oder Atomkraftwerke in Hitzesommern oft heruntergefahren werden.

#Wenn es um die direkte Nutzung von Wasser aus Oberflächengewässern geht, fällt sie unter Umständen unter den Gemeingebrauch, der nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch den Landesgesetzgeber definiert wird. In der Regel fällt darunter nur das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, so etwa nach § 32 Niedersächisches Wassergesetz (NWG). Insofern hat die Wassernutzung aufgrund von Gemeingebrauch eher historische Bedeutung. Einschränkungen aufgrund von Wasserknappheit spielen heute eine geringe Rolle.

#Aktuell gibt es Überlegungen, in Hitzeperioden die Bewässerung von urbanen Grünflächen effizienter zu handhaben. Dafür soll gesammeltes Regenwasser oder bereits für andere Zwecke gebrauchtes, gering verschmutztes Wasser genutzt werden. An sich eine gute Idee. Allerdings muss dabei sichergestellt werden, dass das Wasser keine Schadstoffe oder Keime enthält. Das heißt, wie so oft steckt die Tücke im Detail (Olaf Dilling).

2020-09-30T20:42:46+02:0030. September 2020|Umwelt, Wasser|

Verkehrsrecht: Viel Lärm um nichts

In letzter Zeit ist wieder verstärkt von der Lärmbelastung durch Verkehr zu hören: Zum Beispiel im Zusammenhang mit der Debatte über Motorradlärm, die diesen Sommer von einer Bürgermeisterin aus dem Schwarzwald angestoßen worden war. Grundsätzlich gibt es in der Europäischen Union eine Richtlinie gegen Umgebungslärm. Die steckt ähnlich wie die Luftqualitätsrichtlinie hohe Ziele zur Vermeidung von Umweltbelastungen.

Insofern liegt es nahe, dass bei Überschreiten der Grenzwerte Anwohner – so wie bei den Stickoxid-Überschreitungen – klagen können. Ihr Anspruch könnte sich dann auf geeignete Maßnahmen richten, den Lärm zu mindern und damit unter den Grenzwert zu bringen. Welche Maßnahmen aber sind geeignet – und angesichts der Einschränkungen des Verkehrs zu rechtfertigen?

Darüber hatte das Verwaltungsgericht Koblenz im Juli in einem Urteil zu befinden. Ein Anwohner einer lauten, vielbefahrenen Straße hatte wiederholt geklagt, weil die Stadt trotz Grenzwertüberschreitungen untätig geblieben war.

Zunächst hatte ihm das VG Koblenz in einer Entscheidung vom Dezember 2015 recht gegeben. Da die Lärmbelastung die Grenze der Zumutbarkeit überschreite, sei die Stadt als Beklagte verpflichtet, die Anträge des Klägers zur Verbesserung unter pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens zu bescheiden.

Die Stadt müsse zunächst prüfen, welche Lärmreduktion – unter Umständen durch eine Kombination von Maßnahmen – erreicht werden könne. Sie müsse weiterhin prüfen, ob die Maßnahmen zu einer spürbaren Entlastung führen können. Mit Blick auf die Verkehrsinteressen und ihre Kosten müssten sie auch angemessen sein.

In dem aktuellen Urteil hat das VG nun die Klage abgewiesen. Diesmal hatte der Kläger ganz konkrete Maßnahmen eingefordert, beispielsweise eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Maßnahmen nur wenig bewirken würden, und insbesondere nicht ausreichen würden, den Grenzwert einzuhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen des Verkehrs nicht zu rechtfertigen.

Für den Kläger mag die Entscheidung enttäuschend sein. Allerdings war sie aufgrund des Prüfprogramms der ersten Entscheidung darin schon angelegt, auch wenn letztlich viele offene Wertungen mit der Frage verbunden sind, ob eine Maßnahme geeignet und angemessen ist (Olaf Dilling).

Verkehr interessiert Sie: Vielleicht ist unser Webinar zu Verkehrsversuchen am 30. Oktober 2021 etwas für Sie! Infos und Anmeldung hier.

2020-09-23T11:35:28+02:0022. September 2020|Umwelt, Verkehr|