Der per Anordnung entschotterte Garten

Der Streit um einen Schottergarten in Diepholz ist inzwischen in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden worden: Mit dem Ergebnis, dass die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung anordnen konnte. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine ganze Menge Schotter, nämlich um zwei insgesamt etwa 50 m² große Beete, die vor einem Einfamilienhaus angelegt worden waren.

Schotter

Nun kann man sich trefflich darüber streiten, wie weitgehend Gesetzgeber und Behörden sich mit Geschmacksfragen auseinandersetzen sollen. Denn die Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Diese steht im Kontext des § 9 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Demnach sind die nicht überbauten Flächen von Baugrundstücken so herzurichten und zu unterhalten, dass sie nicht verunstaltet wirken und auch ihre Umgebung nicht verunstalten.

Aber bei der in § 9 Abs. 2 NBauO geht es um mehr als nur ästhetische Fragen. Schließlich ist seit dem Kreuzbergurteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts verwaltungsrechtlicher “Common Sense”, dass es nicht zu den Aufgaben der (Bau-)Polizei gehört, sich um ästhetische Fragen zu kümmern, sondern um Gefahrenabwehr. Damals war es um die Untersagung eines mehrgeschossigen Mietshauses gegangen, um den Blick auf das Schinkeldenkmal auf dem Kreuzberg in Berlin freizuhalten.

Wenn § 9 Abs. 2 NBauO besagt, die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke möglichst als Grünflächen zu gestalten, dann dient das den ökologischen Zielen eines gesunden Stadtklimas. Grünflächen speichern Wasser und ermöglichen (jedenfalls gegenüber einer versiegelnden Pflasterung) die Versickerung, sie wirken sich mäßigend auf das Stadtklima aus und sorgen für Biodiversität. Die Wasserdurchlässigkeit der Befestigung von Freiflächen ist in anderen Bauordnungen, z.B. in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung, explizit geregelt, auch vor dem Hintergrund von Starkregen und Hochwasserprävention.

Wie genau zwischen Grünflächen und “Schottergärten” abzugrenzen ist, birgt wohl noch Stoff für Streit angesichts einer bisher eher vagen Definition: Nach Auffassung des Gerichts werden Grünflächen “durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt”. Der „grüne Charakter“ von Grünflächen schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten. Dies macht eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. (Olaf Dilling)

2023-02-15T14:06:03+01:0015. Februar 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Ist schneller wirklich schlechter? Eine Entgegnung

Zwischen dem ersten Behördenkontakt und dem Erlass der Genehmigung z. B. eines Windparks vergehen in Deutschland Jahre. Und zwar Jahre, die wir nicht haben. Wenn wir 2045 netto null emittieren wollen, muss es nun schnell gehen mit dem Ausbau der Erneuerbaren. Genehmigungsverfahren sollen also beschleunigt werden. Vor allem soll es Gegnern von Vorhaben nicht mehr einfach per Zeitablauf gelingen, Vorhaben zu torpedieren. Dies soll eine Reform der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglichen.

Doch dies – so befürchtet nicht nur mein kluger Kollege Olaf Dilling in seinem Beitrag vom 9. Februar 2023 – könnte auch negative Folgen haben. Führen etwa die neuen starren Fristen angesichts der unterbesetzten Verwaltungen und Gerichte zu oberflächlichen, vielleicht gar falschen Entscheidungen? Schadet eine Beschleunigung möglicherweise der Natur, weil naturschutzrechtliche, auch denkmalschutzrechtliche Erwägungen in der so geschaffenen Hast nicht den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Raum bekommen? Nicht nur einige Verwaltungsrichter und manche Umweltverbände zeigen sich eher ablehnend, auch mein Kollege fürchtet ein weniger an Rechtsschutz und letztlich ein Minus für die Umwelt.

Nun klingt “Gründlichkeit” immer toll. Gerade im verwaltungsrechtlichen Kosmos, wo dann, wenn eine Klage erst einmal zulässig ist, mit einer in anderen europäischen Ländern ungekannten Prüfungstiefe geurteilt wird, pocht man sehr auf die Überlegenheit der oft hunderseitigen Urteile, in denen jeder Stein umgedreht wird. Da klingt es fast unseriös, darauf hinzuweisen, dass materielle Gerechtigkeit auch eine zeitliche Dimension hat: Später Rechtsschutz ist oft schlechter Rechtsschutz. In Extremfällen kann die ersehnte Gründlichkeit sogar dazu führen, dass der eigentlich beabsichtigte Schutz der Umwelt durch Verfahren durch Zeitablauf scheitert. Dann mag zwar noch der letzte Vogel, die letzte Fledermaus, durch ein Maximum an gerichtlichem Rechtsschutz geschützt worden sein. Doch durch die Verzögerung, mit der neue Anlagen genehmigt werden würden, würde Deutschland sein Klimaschutzziel verfehlen. Das wäre dann auch für die Vögel und Fledermäuse nicht so toll.

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Ein anderer Kritikpunkt richtet sich auf die Ausweitung der Beschleunigung auf Verkehrsinfrastrukturen. Doch bellt man da nicht vorm falschen Baum? Richtigerweise wird ja nicht kritisiert, dass bestehende Pläne in angemessener Zeit realisiert werden. Die Kritik müsste sich vielmehr dagegen richten, dass dermaßen aus der Zeit gefallene Pläne wie ein Autobahnausbau quer durch Berlin überhaupt noch bestehen und nicht fallengelassen werden. Auch der Hinweis auf die armen, überarbeiteten Richter und Beamte geht in die falsche Richtung. Der Anspruch auf schnelle, effiziente Verfahren kann nicht nur nach Maßgabe einer oft, aber durchaus auch nicht immer, ausgezehrten Verwaltung bestehen. Wenn die bestehenden Mittel nicht reichen, um schnelle Verfahren zu ermöglichen, muss die Verwaltung besser ausgestattet werden. Mehr kompetente  Mitarbeiter, eine bessere digitale Infrastuktur, aber auch ein Kulturwandel in vielen Köpfen und Verwaltungsstruturen generell, wären jedenfalls sinnvoller, als aus Angst vor Flüchtigkeitsfehlern den großen Fehler zu begehen, den notwendigen Aus- und Umbau der deutschen Infrastruktur weiter zu verzögern, zu verschleppen und letztlich zu verpassen (Miriam Vollmer).

 

2023-02-10T22:38:09+01:0010. Februar 2023|Energiepolitik, Umwelt|

Verfahrensbeschleunigung bei Infrastruktur: “Stau auf der Überholspur”?

Dieser Tage wird der Gesetzesentwurf zur Verfahrensbeschleunigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag diskutiert. Dabei geht es um eine Reform der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infrastrukturvorhaben. Von Bundesminister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausgegeben, dass sich die Verfahrensdauer von Infrastrukturvorhaben in Zukunft an der Geschwindigkeit orientieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertretenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechtsausschuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priorisierung durch die FDP. Wenn unterschiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energiewendeprojekten über den Autobahnbau bis hin zur Genehmigung von Braunkohletagebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‘Stau auf der Überholspur’.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer rechtlichen Ermöglichung schnellerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszusetzen. Jedenfalls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszusetzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzuhaltende Verfahrensfristen oder gerichtliche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressourcenausstattung der öffentlichen Verwaltung inklusive der Gerichtsbarkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entscheidungen gehen. Schlimmstenfalls führt das zu Verfahrensfehlern, die ihrerseits wieder für Verzögerungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachverständigen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorgesehener erster Erörterungstermin zwei Monate nach Klageerwiderung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorgeschriebenen Klageerwiderungsfrist: Im Umweltrechtsbehelfsgesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwiderungsfrist durch die Beklagte von 10 Wochen eingeführt werden. Später vorgebrachte Erklärungen oder Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht darauf hin, dass gerade daraus Verzögerungen resultieren könnten. Schnelle Gerichtsverfahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umsetzungen von Infrastrukturprojekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|