Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.

Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäudestandard nach der Energieeffizienzverordnung zum Niedrigstenergieestandard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einigermaßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäudesektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überraschend, dass die Ampel in Habecks “Eröffnungsbilanz” eine Novellierung ankündigte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energiepolitischen Kanonenschlägen des Jahres 2022 ziemlich untergegangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zulässigen Primärenergiebedarf von nur noch 55% des Referenzgebäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewertungsverfahren. Dem Gesetz ist hier die Brückenfunktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbesondere aus dem Gebäude-Sofortprogramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröffentlicht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneuerbaren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäuderichtlinie soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundesförderung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Das 12. Türchen: Wie wirbt man (nicht) mit CO2-Kompensationen?

Die Bundesregierung tut’s, viele andere tun’s: Unvermeidliche Emissionen kompensieren. Doch nicht alle Angebote am Markt sind seriös. Entsprechend gibt es immer wieder Berichterstattung in der Presse, dass manches Angebot nicht hält, was es verspricht. Das ist mindestens ärgerlich für die Kunden. Doch dann, wenn die Kunden mit dem Versprechen der Klimaneutralität am Markt aufgetreten sind, bekommt das unseriöse Angebot auch eine rechtliche Komponente. Denn die meisten Käufer würden bei der Wahl zwischen einem klimaneutralen Müllbeutel und einem, der keine Klimaneutralität verheißt, zum klimafreundlichen Produkt greifen, auch wenn es etwas mehr kostet. Die Frage, wie seriös Kompensationsangebote sind, hat also nicht nur eine ökologische, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Komponente, wie eine ganze Reihe von jüngeren Gerichtsurteilen zeigen.

Doch wann ist ein Angebot seriös? Und erfüllt das eigene Angebot diese Kriterien? Diese Frage haben wir für die Climate Company, GEMB Gesellschaft für Emissionsmanagement und Beratung mbH geprüft und ein Gutachten erstellt. Dabei haben wir aus der vorhandenen Rechtsprechung einen Dreischritt identifiziert und beschrieben:

  • Um sicherzustellen, dass tatsächlich so viel CO2 kompensiert wird, wie vorher emittiert wurde, muss im ersten Schritt überhaupt ermittelt worden sein, welche Menge kompensiert werden muss. Die Ermittlung nach der DIN EN 16247-1 für Energieaudits, die das Unternehmen für die CO2-Bilanzen verlangt, sind unserer Ansicht nach geeignet, die Kompensationsmenge zu identifizieren. Das gilt auch für Energiedatenberichte, wenn sie von Dritten stammen, und Tankmengen im Transportwesen. Gibt es nur Primärdatenberichte, ist ein Aufschlag erforderlich. Was wir auch wichtig finden: Vermeidung und energetische Optimierung müssen vorrangig geprüft worden sein.
  • Weiter: Es gibt eine Vielzahl von Zertifikaten und nicht immer ist der Umgang mit diesen frei von Risiken. Wir meinen, dass auf jeden Fall gewährleistet sein muss, dass die Minderung tatsächlich stattgefunden hat. Unsere Mandantin hat qualitative Anforderungen, kompensiert entlang des Gold-Standards oder durch VCS-Zertifikate des Registers VERRA und vermischt die Zertifikate aus unterschiedlichen Projekten nicht, um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
  • Abschließend haben wir geprüft, wie die Rahmenbedingungen der Siegel aussehen, die die Käufer der Zertifikate erhalten. Hier ist der Abgleich mit der Markterwartung wichtig. Es dürfen also keine unzutreffenden Vorstellungen hervorgerufen werden, was in einem Markt, von dem viele Menschen ohnehin nur sehr unscharfe Vorstellungen haben, natürlich nicht einfach ist. Unsere Mandantin erteilt ihren Kunden die Auflage, durch räumliche Nähe von Siegel und Zertifikat, aus dem sich ergibt, was genau hier nun kompensiert wurde, Fehlvorstellungen auszuschließen.

Wir sind am Ende unseres Gutachtens für das Produkt der Mandantin (rechts Geschäftsführer Michael Kroehnert) zu positivem Ergebnis gekommen. Für manche Werbung mit Klimaneutralität, die man ansonsten so sieht, hätte das sicher nicht gegolten. Warum es sie trotzdem gibt, mag manchmal an Unkenntnis, manchmal an dem höheren Aufwand allein schon eines Energieaudits oder einer gleichwertigen Feststellung der Emissionen liegen. Schade ist es allemal, denn eine an sich gute Sache wird so auch in den Augen der Öffentlichkeit beschädigt.

Das Gutachten erstellten Dr. Miriam Vollmer und Dr. Olaf Dilling.

2022-12-16T19:31:28+01:0016. Dezember 2022|Umwelt|