Schwere Geburt: Verordnung über die Wiederherstellung der Natur

Naturschutz ist nach Europäischem Recht bisher vor allem Schutz vor Eingriffen in Lebensräume oder Schutz vor Störung und Tötung geschützter Arten. Diese Ansätze werden beispielsweise mit den Vogelschutz- und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinien verfolgt. Angesichts der Tatsache, dass 81% der natürlichen Habitate in schlechtem Zustand sind, sollte eigentlich noch eine andere Komponente dazukommen, nämlich die Wiederherstellung von Natur.

Ein Kommissionsentwurf zur Verordnung über die Wiederherstellung der Natur ist im Juni vor dem Europäischen Parlament gescheitert, nachdem die Umweltminister der Mitgliedsstaaten bereits für eine entschärfte Fassung gestimmt hatten. Diese Woche soll im Europäischen Parlament erneut ein Kompromiss verhandelt werden.

Der Entwurf beinhaltete, dass bis 2030 auf 20% der Meeres- und Landflächen aller Mitgliedstaaten Biotope renaturiert werden sollen. Bis 2050 sollen sogar hinsichtlich aller renaturierungsbedürftigen Ökosysteme Maßnahmen zur Renaturierung ergriffen werden. Für weitere Landnutzungen gibt es detaillierte Vorgaben, etwa dass 10% der landwirtschaftlichen Nutzflächen aus Biotopen bestehen sollen.

Die Verordnung soll nicht nur dem Schutz der Biodiversität, sondern auch dem Klimaschutz und der Klimaanpassung Rechnung tragen. Denn viele Biotope, wie Wälder oder Moore binden Kohlenstoff oder speichern Wasser. Auch für die Natur in Städten in Form von Grünflächen gibt es entsprechende Ziele.

Am Mittwoch wird nun final vom EU-Parlament über die Verordnung abgestimmt. (Olaf Dilling)

2023-07-10T19:25:12+02:0010. Juli 2023|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Geplant: Erleichterungen für Balkonsolaranlagen

Sogenannte Balkonsolaranlagen, also kleine Solarmodule, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungseigentümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungseigentümers wenig Begeisterung aufbringen, bisweilen wegen der befürchteten Uneinheitlichkeit der Fassadengestaltung, bisweilen “aus Prinzip” (was auch immer das heißen mag).

Photovoltaik, Haus, Dach, Energie, Holz

Um die Erneuerbaren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchsschutz oder Ladesäulen auch soll der Eigentümer die Genehmigung einer Steckersolaranlage von den anderen Wohnungseigentümern verlangen können.

Doch nicht nur im Wonungseigentum soll die Steckersolaranlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Steckersolaranlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumutbarkeitsgrenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkonsolaranlage installieren soll

Der Entwurf des Ministeriums steht hier.

(Miriam Vollmer).

2023-06-02T00:29:34+02:002. Juni 2023|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Strafe muss sein? Begleichung von Sanktionen durch Dritte

Ist es eigentlich legal, wenn Dritte für Bußgelder oder sonstige Folgen unrechtmäßigen Verhaltens aufkommen? Diese Frage ist uns in der letzten Zeit gleich mehrfach über den Weg gelaufen. Einmal in der öffentlichen Diskussion über Klimapolitik: Denn vor ein paar Tagen hat ein großer Investment-Fonds angekündigt, Gebührenbescheide der Aktivisten der “Letzten Generation” zu begleichen. Außerdem bekommen wir hin und wieder Fragen von Unternehmen, unter anderem in umweltrechtlichen Schulungen, die im Prinzip in dieselbe Richtung gehen: Inwieweit können sie sich in einem immer komplexeren “Dschungel” regulativer Vorschriften gegen zum Teil erhebliche Bußgelddrohungen absichern?

Nun, im Volksmund heißt es “Strafe muss sein”. Aber wie ist es rechtlich? Die Frage der Gebühren für Polizeieinsätze bei Klimaprotesten ist leicht zu beantworten. In diesem Fall handelt es sich gar nicht um Strafen oder Bußen im formalen Sinn. Vielmehr geht es rechtlich einfach um eine Kostentragungsregel des öffentlichen Rechts. Die Zahlung einer öffentlich-rechtlichen Schuld ist eine vertretbare Handlung und anders als z.B. eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht keine höchstpersönliche Pflicht. Daher kann ein Dritter sie unproblematisch erstatten.

Etwas schwieriger ist es, wenn es um Geldstrafen oder Bußgelder geht. Dürfte ein Dritter, etwa besagter Investmentfonds, auch die begleichen? Entgegen dem ersten Zugriff durch den Volksmund, spricht auch da rechtlich grundsätzlich nichts dagegen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) ist 1990 in einem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass die Begleichung oder Erstattung fremder Geldstrafen in der Regel nicht strafbar ist. Jedenfalls gilt die Zahlung nicht als Strafvereitelung (§ 258 StGB). Obwohl der Strafzweck durch die Zahlung durch Dritte konterkariert werden könne, argumentiert der BGH, dass Zahlungen an Straftäter ja nicht komplett verboten werden können. Es dürfe aber nicht auf die Art ankommen, wie geschickt der Zusammenhang der Zahlung mit der Sanktion kaschiert wird. Daher hat der BGH die Bezahlung fremder Strafen allgemein für zulässig erklärt.

Können sich Unternehmen sich also gegen die zum Teil sehr hohen Bußgeldforderungen oder gar Strafdrohungen dadurch absichern, dass sie sich die Sanktionen von ihrem Unternehmensverband oder von einer Versicherung zahlen lassen? Aus ökonomischer Sicht könnte sich dies in Bereichen, in denen die Entdeckungswahrscheinlichkeit gering ist, durchaus rechnen. Allerdings kommt bei einem planvollen Vorgehen nicht nur Strafvereitelung, sondern seitens des Dritten auch Anstiftung oder eine Beteiligung im Sinne des Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht. Bei Versicherungen, die offensiv mit diesem Geschäftsmodell werben, wäre auch an öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB zu denken.

Aber auch das Unternehmen selbst geht ein existenzielles Risiko ein, da in vielen Branchen, etwa der Abfallwirtschaft (§ 53 Abs. 2 KrWG) oder der Industrie (§ 55 Abs. 2 BImSchG), die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten die Voraussetzung für die Zulassung des Gewerbebetriebs ist. Insofern ist es jedenfalls keine gute Idee, mit den Anstrengungen beim Bemühen um Gesetzeskonformität nachzulassen, nur weil für die Bezahlung von Bußgeldern gesorgt ist. (Olaf Dilling)