Inselstaaten vor dem Seegerichtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffentlichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Inselstaaten Ende letzten Jahres den internationalen Seegerichtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellungnahme des Gerichts zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Klimaschutz mit Blick auf die Auswirkungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeresspiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grenadinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Inselstaaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seegerichtshof (International Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seegerichtshof die Pflichten der Vertragsstaaten klären. Inzwischen liegen von 29 Vertragsstaaten und von der EU sowie von internationalen Organisationen Stellungnahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellungnahme des Auswärtigen Amts auf formale Fragen der Zulässigkeit des Antrags und des anwendbaren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellungnahme geben sollte. Hinsichtlich der inhaltlichen Frage verweist sie auf die Stellungnahme der EU.

In dieser Stellungnahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflichtungen der Vertragsstaaten bestehen, zum Schutz der Meeresumwelt Treibhausgase zu reduzieren. Methodisch wird dabei das Seerechtsübereinkommen im Lichte der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und des Pariser Klimaschutzabkommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durchschnittstemperatur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Starkregen, in denen in kurzer Zeit extreme Wassermengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundesrepublik auf diese Veränderungen, die nicht mehr durch künftige Klimaschutzbemühungen abgewendet werden können, nicht gut vorbereitet. Das will die Bundesregierung nun durch den Entwurf eines Klimaanpassungsgesetzes ändern, den das Bundeskabinett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klimaanpassungsgesetz enthält selbst keine verbindlichen Regeln, wie Deutschlands Anpassungsstrategie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommunalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Klimaanpassungsstrategie zu entwickeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legislaturperiode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzuentwickeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirtschaft, die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unternehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

Free Flood Road photo and picture

Die Länder können eigene Klimaanpassungsgesetze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klimaanpassungsstrategie zu entwickeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klimaanpassungskonzepte entwickelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klimaanpassungsgesetz soll ein Berücksichtigungsgebot für die Klimaanpassung enthalten, das bei Planungen und Entscheidungen berücksichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits eingetretene, als auch künftige Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsiegelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommerpause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäftigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

2023-07-14T20:56:58+02:0014. Juli 2023|Umwelt|