Die Haftung des Immissionsschutzbeauftragten – ein weites Feld?

Was Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten sind, sagt uns § 54 BImSchG: Hiernach berät Immissionsschutzbeauftragte den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. In diesem Zusammenhang ist der Immissionsschutzbeauftragte berechtigt und verpflichtet, auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Abfälle oder deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nutzung von entstehender Wärme, und auch auf umweltfreundliche Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken. Zudem wirkt er bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mit. Der Aufgabenkatalog von § 54 BImSchG hört hier noch nicht auf. Zu Recht wird der Immissionsschutzbeauftragte daher als „Garant des Sachverstands“ oder „immissionsschutzrechtliches Gewissen“ bezeichnet.

Doch was ist, wenn etwas schiefläuft? Wie sieht es mit der Haftung aus? Kann der Immissionsschutzbeauftragte haftbar gemacht werden, wenn der seinen vielen Aufgaben nicht gerecht wird? In der Regel nicht.

In dem Fall, kann ihn allein der Anlagenbetreiber zur Erfüllung der Aufgaben anhalten. Nur ihm gegenüber bestehen die Pflichten und als Arbeitnehmer haftet er im Arbeitsverhältnis wie jeder Angestellte. Allerdings wären wohl die Grundsätze der gefahrgeneigten Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Behörde kann daher die Aufgabenerfüllung des Immissionsschutzbeauftragen weder Anlagenbetreiber noch vom Immissionsschutzbeauftragten selbst verlangen. Als schärfte Maßnahme kann sie jedoch eine Abberufung durchsetzen. Spezifische Verantwortlichkeiten treffen den Immissionsschutzbeauftragten gegenüber Dritten also nicht. So sind Pflichtversäumnisse des Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Der Immissionsschutzbeauftragte sollte allerdings bestenfalls dafür Sorge tragen, den Anlagenbetreiber vor einer etwaigen Haftung (also vor OWi- bzw. Strafverfahren) und Ansprüchen Dritter zu schützen. Als tauglicher Täter im Bereich Ordnungswidrigkeiten und im Strafrecht kommt der Immissionsschutzbeauftragte mangels eigener Entscheidungs- und Weisungsrechte in der Regel selbst nicht in Betracht. Für den Fall jedoch, dass die Geschäftsleitung einem Immissionsschutzbeauftragten zusätzliche Entscheidungs- und Weisungsrechte einräumt, trägt er damit möglicherweise selbst einen Teil der Unternehmensleitungsverantwortung. In diesem Fall könnte eine Haftung in Frage kommen. (Dirk Buchsteiner)

2024-06-07T02:01:20+02:007. Juni 2024|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Verbrennerverbot, welches Verbrennerverbot?

Die CDU hat, in trautem Einklang mit rechtspopulistische Parteien in Europa, als zentrales Forderung für die Europawahl die Rücknahme des sog. “Verbrennerverbots” ausgegeben. Das wirft aus verschiedenen Gründen politisch und rechtlich Fragen auf:

Zum einen war die CO2-Emissionsfreiheit neuzugelassener Kraftfahrzeugen ab 2035 ein wichtiges Projekt der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Rahmen von “Fit for 55” und “European Green Deal”. Die Initiative wurde also maßgeblich von einer CDU-Politikerin ausgearbeitete und in den EU-Gesetzgebungsprozess eingebracht.

Weiterhin hat sich Deutschland im Rat auf Drängen der FDP und sehr zur Verärgerung anderer Mitgliedstaaten “in letzter Minute” ausbedungen, dass es gar kein Verbrennerverbot gibt. Dies soll durch ein “technologieoffenes” Verständnis der CO2-Freiheit erreicht werden. Nicht nur E-Autos sollen als CO2-frei gelten, sondern auch Kfz, mit Verbrennungsmotoren, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden.

Daraus folgt, dass die EU-Kommission den Auftrag hat, eine Durchführungsverordnung zu entwerfen, die ein Genehmigungsverfahren für „E-fuels-only“-Fahrzeuge auf Basis der Verordnung (EG) 715/2007 einführt, nach der auch solche Fahrzeuge ab 2035 weiter genehmigungsfähig bleiben. Außerdem soll die Verordnung (EU) 2019/631 über die Flottengrenzwerte für den CO2-Ausstoß so modifiziert werden, dass Fahrzeuge, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden, ebenfalls als CO2-frei gelten.

Aus verschiedenen Gründen sind diese Modifikationen nicht besonders praktikabel. Denn bisher gibt es weder “E-Fuels-only”-Fahrzeuge, noch ist technisch vorstellbar, wie sie funktionieren sollen: Denn Fahrzeuge, die mit synthetischen Kraftstoffen fahren können, könnten auch Benzin oder Diesel tanken. Auch ökonomisch würden diese Fahrzeuge wenig Sinn machen, da für die synthetischen Kraftstoffe wegen der Umwandlungsprozesse große Mengen an Energie gebraucht werden. Nur, wo der Strompreis praktisch keine Rolle spielt, wären sie sinnvoll – und auch da ist Elektromobilität einfacher.

Trotzdem ist lässt sich mit guten Gründen bestreiten, dass das, was vom Parlament und Rat der EU beschlossen wurde, ein Verbrennerverbot ist. Es geht vielmehr um eine ab 2035 bestehende Verpflichtung, nur noch Kfz zuzulassen, die klimaneutral betrieben werden. Die Forderung nach der Rücknahme des Verbrennerverbots lässt also offen, ob es generell um Rücknahme des CO2-freien Betriebs ab 2035 zugelassener Kfz geht oder darum, den Verbrennungsmotor zu retten. Vielleicht ist diese Unklarheit auch erwünscht, denn dann können sich unter der Forderung alle das vorstellen, was ihren Wünschen entspricht.

Richtig wahrscheinlich ist es ohnehin nicht, dass die CDU nach der Wahl mit ihren Vorschlägen in Straßburg bzw Brüssel durchdringt. Denn es sind qualifizierte Mehrheiten für die Rücknahme nötig. Und in den anderen Mitgliedstaaten ist das Thema Verbrennungsmotor längst nicht so emotional besetzt wie in Deutschland. (Olaf Dilling)

2024-05-30T17:29:21+02:0030. Mai 2024|Umwelt, Verkehr|