Dezentral und ökolo­gisch: So geht es schon heute

Die Leute wollen weg von den Strom­kon­zernen, höre ich am Donnerstag bei einem tempe­ra­ment­vollen Kaffee als ein Argument für die Block­chain. Man wolle den Strom vom Solardach gegenüber oder aus Windkraft von den Hügeln hinterm Dorf. Na klar, sage ich. Aber das geht doch schon heute. Da hat man mich mit großen Augen angesehen und ich versprach diesen Text (hallo, Marc!).

Vorab ein kleiner Einwurf: Vermutlich beziehen die Leute mit der Abneigung gegen die Strom­kon­zerne schon jetzt ihren Strom zumindest teilweise aus der Nachbar­schaft. Erinnern wir uns an den Physik­un­ter­richt der Mittel­stufe: Strom nimmt immer den Weg des geringsten Wider­standes. Man kann sich den Weg des Elektrons durch die Kupfer­atome einer Strom­leitung nämlich ein bisschen wie Wasser in einem mit Kiesel­steinen gefüllten Rohr vorstellen: Auf der einen Seite wird es herein­ge­pumpt. Die Zwischen­räume füllen sich mit Wasser. Solange immer mehr nachge­pumpt wird, fließt das Wasser bzw. der Strom immer weiter, um dann dort auszu­treten, wo ein gerin­gerer Wider­stand besteht als im kiesge­füllten Rohr bzw. zwischen den Kupfer­atomen. Wer sich partout gerade nicht erinnern kann, kann es sich übrigens von Peter Lustig nochmal erklären lassen.

Was bedeutet das also für den Strom vom Solardach nebenan? Er sucht sich ausgehend von der Erzeu­gungs­anlage den kürzesten Weg zum Verbraucher. Das ist vermutlich jetzt schon sein Nachbar.

Aber natürlich geht es den meisten Leuten nicht um Physik. Sie möchten ihr Geld nicht mehr an Strom­kon­zerne bezahlen und sie wollen eine schnellere Energie­wende, als die Politik ihnen verspricht. Dieser Wunsch ist aber schon heute absolut erfüllbar, auch für Verbraucher:

Wer einfach nur bestimmte Techno­logien ablehnt, kann ganz simpel zu Anbietern wechseln, die genau das bieten. Zwar verbergen sich hinter 100% Erneu­er­baren oft (aber nicht immer, hier lohnt sich Aufmerk­samkeit) vorwiegend Wasser­kraft aus Skandi­navien oder den Alpen, also keine neuen Anlagen, so dass streng genommen kein Zuwachs an EEG-Anlagen statt­findet. Aber wenigstens hat man so die Gewähr, dass der auf den eigenen Verbrauch entfal­lende Anteil am großen Stromsee aus erneu­er­baren Energie­quellen bezogen wird. Ein solcher Strom­an­bie­ter­wechsel ist schnell gemacht. Der Umwelt tut man so vermutlich etwas Gutes, aber aus der Nähe kommt der Strom oft natürlich nicht.

Wer die Sache selbst in die Hand nehmen will, hat es nicht ganz so leicht. Entweder erzeugt er einen Teil seines Bedarfs selbst, indem er auf seinem Grund­stück eine eigene Erzeu­gungs­anlage instal­liert wie zB eine Solar­anlage, eine Mini-KWK-Anlage oder ein Windrad. Denkbar ist es auch, sich mit anderen zusam­men­zutun. Auch wenn dann mehr Kosten für Umlagen und Netzent­gelte anfallen als bei ganz isolierten Lösungen. Derzeit wirbt z. B. schon ein Geschäfts­modell um Kunden, bei dem Photo­vol­ta­ik­an­lagen in Kombi­nation mit einer Batterie als Speicher bei einer Vielzahl von Kunden eine weitge­hende Versorgung aus der eigenen Infra­struktur ermög­lichen sollen. Denkbar sind auch Genos­sen­schafts­mo­delle von (sehr kompe­tenten) Prosumern, bei denen dann auch nicht einmal mehr ein Unter­nehmen profi­tiert. Und selbst in Großstädten sind mit Mieter­strom­mo­dellen dezen­trale Lösungen möglich, bei denen oft der Vermieter aus einer eigenen Solar­anlage gem. § 42a EnWG seine Mieter ohne Nutzung des öffent­lichen Strom­netzes versorgt. Hierfür gibt es in § 23b Abs. 2 EEG auch einen Zuschlag (zu diesen Modellen schreibe ich demnächst einmal mehr).

Angesichts dieser Vielzahl an Möglich­keiten, muss sich der einzelne Verbraucher fragen, was er eigentlich will. Will er seine Kosten reduzieren? Geht es ihm um Unabhän­gigkeit? Will er eine Versorgung, die bestimmten ökolo­gi­schen Standards genügt? Je nachdem, wie er sich diese Frage beant­wortet, bieten sich ganz unter­schied­liche Lösungen an. Allen gemein ist aber, dass sie den offenbar verbrei­teten Wunsch nach einer dezen­tralen und ökolo­gi­schen Versorgung abseits großer Konzerne schon jetzt erfüllen.

2018-05-06T21:38:52+02:007. Mai 2018|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

Kurz und knapp: Das Hochwas­ser­schutz­gesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klima­wandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verhee­render Natur­ka­ta­strophen. Mit dem Hochwas­ser­schutz­gesetz II hat der deutsche Gesetz­geber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), als auch das Wasser­haus­halts­gesetz (WHG), das Bauge­setzbuch (BauGB) und das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwas­ser­schutz­an­lagen erleichtern und beschleu­nigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufs­recht der Länder in Hinblick auf Grund­stücke, die für Hochwas­ser­schutz und Gewäs­ser­schutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteig­nungen zugunsten des Küsten- oder Hochwas­ser­schutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechts­schutz: Die Regelungen über Überschwem­mungs­ge­biete sind nun qua Gesetz dritt­schützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entschei­dungen der Behörden Verschlech­te­rungen beim Schutz seines Grund­stücks vor Überschwem­mungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizöl­ver­brauchs­an­lagen, deren Nutzung in Überschwemmungs‑, aber auch anderen Risiko­ge­bieten einge­schränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahms­weise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anfor­de­rungen gelten gem. dem grund­legend novel­lierten § 78 WHG und dem neuge­schaf­fenen § 78a WHG künftig im Überschwem­mungs­gebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwem­mungs­er­eignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risiko­ge­bieten außerhalb von Überschwem­mungs­ge­bieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risiko­ma­nage­mentplan erfor­derlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anfor­derung an Bauleit­planung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebiets­ka­te­gorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwas­ser­ent­ste­hungs­ge­biete. Die detail­lierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Nieder­schlägen oder Schnee­schmelze in kurzer Zeit zu starken oberir­di­schen Abflüssen kommt, die eine Hochwas­ser­gefahr bei oberir­di­schen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Geneh­mi­gungs­pflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes zu bevor­raten. Außerdem sollen Hochwas­ser­schutz­be­lange bei der Aufstellung von Bauleit­plänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festge­setzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwas­ser­schäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versi­ckerung von Nieder­schlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundes­ge­setz­geber damit wichtige Schritte unter­nommen, um einer tenden­ziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neuge­schaf­fenen Möglich­keiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zuneh­mende Wohnungsnot in den urbanen Ballungs­räumen stellt eine besondere Heraus­for­derung für einen Hochwas­ser­schutz dar, der nicht prohi­bitiv wirken soll und den ohnehin von der Energie­wende heraus­ge­for­derten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umwelt­recht, Auftsturz, Orani­enburg Straße 67, 10117 über den Hochwas­ser­schutz. Die Veran­staltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift „Der Gemein­derat“ demnächst mein zweitei­liger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antrags­än­de­rungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antrags­ver­fahren für die dritte Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zutei­lungs­an­träge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompli­ziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handel­s­pe­riode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verläss­lichen Erfah­rungs­werten hinsichtlich der oft ausle­gungs­be­dürf­tigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehler­an­fällig, und dass auch der fahrlässig fehler­hafte Antrag eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt, lässt viele Anlagen­be­treiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den aller­meisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angst­sze­nario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob verse­hentlich unrichtige oder unvoll­ständige Zutei­lungs­an­träge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zustän­digen Behörde, der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungs­pflicht bei Anträgen,

wenn diese offen­sichtlich nur verse­hentlich oder aus Unkenntnis unter­blieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.“

Für eine solche Hinweis­pflicht sah die zuständige Behörde im emissi­ons­han­dels­recht­lichen Antrags­ver­fahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antrags­fristen im Emissi­ons­handel sogenannte „materielle Ausschluss­fristen“ darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Frist­ablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausge­schlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissi­ons­handel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitge­hende Rechts­folge wirklich auch mit Gemein­schafts­recht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemein­schafts­recht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unter­nehmen herge­leitet, dass es dann eben auch keine Ausschluss­frist geben könne. Schließlich ist das Emissi­ons­han­dels­recht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antrags­ver­fahrens sei nach wie vor natio­nales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschluss­frist formu­liert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unter­nehmen sich darauf berufen, dass das Gemein­schafts­recht an anderer Stelle von „konser­va­tiven Schät­zungen“ spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den einge­reichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antrag­steller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagen­be­treiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antrags­ver­fahren für die nächste, vierte Handel­s­pe­riode für manchen Anlagen­be­treiber mit einer bösen Überra­schung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|