Dumm gelaufen

Es ist ein ehernes Gesetz: Irgendwer motzt immer. Wenn der Strom- oder Gaslie­ferant die Preise anpasst, ist der Ärger aller­dings nicht in jedem Fall ganz nachzu­voll­ziehen. Schließlich hat der Bürger seit 1998 die Auswahl aus einer Vielzahl von Liefe­ranten und ist nicht an ein bestimmtes Unter­nehmen gekettet.

Was genau den Sonder­kunden eines nordrhein-westfä­li­schen Gasver­sorgers bewogen hat, 2007 den Gaspreis als überhöht zu geißeln, dann aber nicht zu wechseln, sondern schlicht die Zahlung einzu­stellen, bleibt auch in dieser inter­es­santen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Hamm dunkel. Schließlich kann er nicht wirklich angenommen haben, dass er dann gar nichts würde zahlen müssen. Denn was passiert mit einem Kunden, der nicht zahlt? Ihm wird gekündigt. Und was passiert mit einem Kunden, der keinen Sonder­kun­den­vertrag mehr hat? Richtig, er landet in der Grund­ver­sorgung. Fairer­weise hatte der Versorger ihm das im Kündi­gungs­schreiben sogar mitgeteilt.

Der Grund­ver­sor­gungs­tarif ist aber wegen kürzerer Laufzeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kunden­auswahl regel­mäßig teurer als ein Sonder­kun­den­vertrag. Mit anderen Worten: Der unzufriedene Kunde hatte faktisch vom günsti­geren Vertrag des Versorgers in dessen teuersten Tarif gewechselt.

Mögli­cher­weise hatte der Kunde angenommen, darauf komme es nicht an, weil er ja ohnehin nicht zahlte. Doch kann ein Kunde ernsthaft darauf setzen, dass Unzufrie­denheit einem Gericht als hinrei­chender Grund für die Zahlungs­ver­wei­gerung ausreichen würde? Natürlich nicht, und deswegen verur­teilte ihn erst das Landge­richt Bielefeld und nun das OLG Hamm zur Zahlung von immerhin (es geht ja um einige Jahre) rund 26.700 EUR.

Zwar ist gegen diese Entscheidung noch die Revision anhängig. Doch es spricht viel dafür, dass sich an der Entscheidung an sich nichts mehr ändert, die auch in Hinblick auf die Dreijah­res­re­gelung des BGH, hier nun auch für einen Sonder­kun­den­vertrag, überzeugt.

2018-07-09T23:30:35+02:009. Juli 2018|Gas, Strom|

Polen unter­liegt mit Klage gegen Markt­sta­bi­li­täts­re­serve vorm EuGH

Während immer wieder Forde­rungen aufkommen, den Emissi­ons­handel auf weitere Sektoren auszu­weiten, gibt es parallel ebenso Versuche, ihn zu schwächen. So ist es kein Geheimnis, dass Polen nicht glücklich darüber ist, dass die Kosten für die Emission von Treib­haus­gasen ab 2021 deutlich steigen sollen. Das mag man bedauern. Aber es darf nicht übersehen werden, dass dieje­nigen Mitglied­staaten, die derzit mit Aplomb aus der emissi­ons­in­ten­sivne Kohle­ver­stromung aussteigen, ihren Strom aus Kernkraft­werken beziehen und wenig Indus­trie­un­ter­nehmen im Lande haben.

Zu den Instru­menten, auf die die Verfechter des Emissi­ons­handels haupt­sächlich setzen, gehört die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve. Dieses Instrument dient der Mengen­sta­bi­li­sierung: Wenn zu viele Zerti­fikate auf dem Markt sind, weil die Nachfrage geringer ist als im Vorfeld angenommen, werden Emissi­ons­be­rech­ti­gungen abgeschöpft, auf einem Sonder­konto gehalten und ab 2023 gelöscht. Das war in der Vergan­genheit anders: Als 2008 die Wirtschaft und damit auch die Nachfrage nach Emissi­ons­zer­ti­fi­katen in Südeuropa einbrach, fielen auch die Kurse, so dass der Anreiz zum Techno­lo­gie­wechsel faktisch bis heute nicht mehr bestand.

Dieses Instrument soll auch nicht erst ab 2021 (also ab Beginn der nächsten Handel­s­pe­riode) greifen, sondern schon ab dem 01.01.2019. Das haben die Organe der EU 2015 beschlossen. Hiergegen hat Polen – unter­stützt von einigen anderen Mitglied­staaten – geklagt.

Dass diese Klage voraus­sichtlich keinen Erfolg haben würde, hat bereits der Schluss­antrag des General­an­walts gezeigt, den wir vor einigen Wochen analy­siert haben. Der General­anwalt Mengozzi hatte schon die polnische Klage als unbegründet bezeichnet. Wie meistens ist der Gerichtshof dem auch hier gefolgt und hat die Klage am 21.06.2018 abgewiesen.

Auch der Gerichtshof sieht keinen Eingriff in das Recht Polens, den eigenen Energie­trä­germix zu bestimmen. Das ist formell gesehen auch richtig, schließlich kann Polen weiter zu 83% Braun- und Stein­kohle verstromen. Es wird „nur“ teurer. Faktisch ist es natürlich exakt so, dass der europäische Gesetz­geber damit genau das bezweckt, was Polen befürchtet: Irgendwann ist die Kohle­ver­stromung wegen hoher Kosten für Zerti­fikate schlicht unwirt­schaftlich. Auch das Argument, der Rat hätte erst ein Inkraft­treten ab 2021 und nicht erst 2019 gefordet, sticht nach Ansicht des EuGH nicht, weil es die Zustän­dig­keiten der anderen Organe verkenne.

Das Haupt­ge­wicht sowohl der Klage als auch des Urteils liegt aber auf der Frage nach dem Vertrau­ens­schutz. Denn 2019 ist die laufende Handel­s­pe­riode ja noch nicht vorbei. Die Unter­nehmen – so Polen – haben 2011 für die Jahre 2012 bis 2020 Dispo­si­tionen in dem Glauben getroffen, die Regeln bis Silvester 2020 stünden fest. Dass es nun ganz anders kommt und Mengen abgeschöpft werden, erschüttere deren Vertrauen.

Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der Gesetz­geber  für einen festge­legten Zeitraum Gesetze erlässt, stellen sich die Unter­nehmen darauf ein. Dass der EuGH dies nicht zum Anlass genommen hat, den Beschluss zur MSR ab 2019 aufzu­heben, liegt an einem simplen Grund: Die Emissi­ons­han­dels­richt­linie lässt an mehreren Stellen erkennen, dass der europäische Richt­li­ni­en­geber von einer Anpasusngs­mög­lichkeit ausge­gangen ist. Überdies hätten die Betreiber von Anlagen zwischen 2015 (als der angegriffene Beschluss erging) und 2019 genug Zeit, sich anzupassen. Als unver­hält­nis­mäßig betrachten die Richter den Beschluss auch nicht, denn die Organe hätten ein weites Ermessen und seien keineswegs daran gebunden, nur solche Belas­tungen zu beschließen, die gerade noch zu einem rechts­kon­formen Zustand führen. Das hatte auch der General­anwalt schon so unterstrichen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Zum einen: Ab 2019 müssten die Kurse weiter steigen. Zum anderen: Auch in Zukunft kann jederzeit in die Regelungen des Emissi­ons­handels einge­griffen werden, auch in der laufenden Handel­s­pe­riode. Es ist damit sinnvoll, Handels­stra­tegien flexibel zu halten.

2018-07-03T14:04:33+02:005. Juli 2018|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom|

Der letzte goldene Handschlag

Na gut: Schön ist das nicht. Ein oberer dreistel­liger Millio­nen­betrag soll – wir berich­teten vor einigen Wochen über den Entwurf – aus der Staats­kasse an RWE und Vattenfall gezahlt werden. Was bekommen wir für unsere Steuer­gelder? Zunächst einmal: Nichts.

Durch die Zahlung beruht keineswegs auf der heißen Liebe des Gesetz­gebers zu den Unter­nehmen, die die Atomkraft­werke Bruns­büttel, Krümmel und Mühlheim Kärlich betrieben bzw. betreiben. Vielmehr hatte der Gesetz­geber ursprünglich im März 2011 geplant, die den Kernkraft­werken der Unter­nehmen zugestan­denen Reststrom­mengen entschä­di­gungslos zu entziehen, nachdem nach der Katastrophe in Fukushima die Gefähr­lichkeit der Kernenergie in den Augen der Bundes­re­gierung noch einmal neu bewertet wurde. Das Problem an der Sache: Im Vorjahr hatte derselbe Gesetz­geber denselben Betreiber von Kernkraft­werken noch zusätz­liche Elektri­zi­täts­mengen gewährt und damit die zuvor von Rot-Grün einge­schränkte wirtschaft­liche Nutzbarkeit ihrer Kraft­werke drastisch vergrößert. Denn die rot-grüne Koalition hatte ursprünglich den Ausstieg aus der Kernkraft betrieben und den Übergang in eine atomkraft­freie Zukunft durch ein Reststom­men­gen­modell organisiert.
Wie aber schon der Volksmund sagt: Geschenkt ist geschenkt. Wieder­holen ist gestohlen. In deutlich wohlge­setz­teren Worten sagte eben das auch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, das mit Urteilen vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12) zwar den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg aus der Kernenergie im Wesent­lichen absegnete. Aber für die beiden Unter­nehmen, die die 2010 zusätzlich gewährten Mengen nicht mehr im Konzern verschieben konnten, in Leitsatz 7 und 8 Entschä­di­gungen einfor­derte. Die Unter­nehmen hatten im Vertrauen auf die gesetz­liche Regelung aus 2010 schließlich Inves­ti­tionen getätigt.
Dieses Urteil muss der Gesetz­geber nun noch umsetzen. Er wird deswegen die § 7e bis 7g in das Atomgesetz einfügen, und dort die Anspruchs­grund­lagen und auch das Verfahren für die Entschä­di­gungen regeln. Technisch soll das so aussehen, dass 2023 Kassen­sturz gemacht wird: Für dieje­nigen Elektri­zi­täts­mengen, die in den beiden betrof­fenen Konzernen auf kein anderes Kernkraftwerk mehr übertragen werden konnten, gibt es dann Geld. Da natürlich Entschä­di­gungen nur für Schäden fließen können, die den betref­fenden Unter­nehmen dann auch wirklich entstanden sein werden, ist heute noch nicht klar, wie hoch diese Entschä­digung genau ausfallen wird. Für die Frage, was RWE und Vattenfall wohl verdienen würden, wäre die Bundes­re­publik 2011 nicht ausge­stiegen oder hätte 2010 keine Laufzeit­ver­län­gerung gewährt, sind die künftigen Strom­preise natürlich ebenso wichtig wie die Frage, ob nicht doch noch Übertra­gungen auf andere konzern­eigene Kernkraft­werke möglich sein werden. Diese Übertra­gungs­mög­lichkeit wird indes kritisch gesehen: Bein Übertragung der Reststrom­mengen auf norddeutsche Kraft­werke würden die schon bestehenden Netzeng­pässe nochmal deutlich verstärkt, die sich derzeit daraus ergeben, dass Strom oft im Norden erzeugt, aber im Süden verbraucht wird. Das dürfte auch die Kosten nochmal steigern, die sich aus Maßnahmen wie Redis­patch ergeben.
Aller mensch­lichen Voraus­sicht nach wird 2023 das Kapitel Kernenergie für die deutsche Erzeu­gungs­land­schaft also mit einer Abschluss­zahlung beendet sein. Und bei allem berech­tigten Ärger des Steuer­zahlers: Vielleicht ist es das am Ende sogar wert. Ein letzter goldener Handschlag für eine unter­ge­gangene Welt.
2018-07-01T09:22:03+02:002. Juli 2018|Energiepolitik, Strom|