Zutei­lungs­än­derung nach Auslas­tungs­än­derung: Konsul­tation der Kommission

Aktuell orien­tiert sich die Höhe von Zutei­lungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergan­genheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischen­zeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskre­panzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minde­rungs­ge­danken gedeckt sind. 

Insbe­sondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagen­be­treiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) Zutei­lungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätz­liche Zerti­fikate, wenn ein Anlagen­be­treiber zugebaut oder ander­weitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richt­li­ni­en­geber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durch­schnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demje­nigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert. 

Die Details dieser Regelung finden sich aller­dings nicht in der Richt­linie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbe­reitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsul­tation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungs­al­ter­na­tiven vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob propor­tional zur tatsäch­lichen Änderung oder stufen­weise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindest­schwel­lenwert einge­führt werden soll, Anpas­sungen also nur dann statt­finden sollen, wenn eine gewisse Mindest­anzahl von Zerti­fi­katen angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erheb­liche Auswir­kungen, würde aber gleich­zeitig allen Betei­ligten Verwal­tungs­aufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslas­tungs­er­hebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überra­schend, als dass die Unter­nehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zutei­lungs­ver­fahren liegen den Behörden zudem auch Auslas­tungs­zahlen für die Vergan­genheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abwei­chungen kommen, insbe­sondere, wenn sich durch abwei­chende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwan­de­rungs­be­drohten Sektoren Zutei­lungs­ele­mente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächen­de­ckende Neuer­hebung rechtfertigen.

Den erheb­lichen Verwal­tungs­aufwand hat die Kommission offenbar als nicht unpro­ble­ma­tisch erkannt, jeden­falls fragt sie in der Konsul­tation nach Möglich­keiten, den Verwal­tungs­aufwand zu verringern, und auch nach der Notwen­digkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsul­tation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszu­reizen, denn es gab in der Vergan­genheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Entwurf des Luftrein­hal­te­pro­gramms nach der NEC-Richtlinie

In den letzten Jahren wurde vorwiegend über Treib­haus­gas­emis­sionen disku­tiert. Doch spätestens seit der Diskussion um Diesel­fahr­zeuge ist klar: Auch in Bezug auf andere Schad­stoff­emis­sionen wie Feinstaub und Stick­oxide hat die Bundes­re­publik Deutschland noch einige Hausauf­gaben zu erledigen. 

Wie so oft in den letzten Jahren kommt der Druck aus Brüssel. Hier wurde 2016 die EU-Richt­linie über die nationale Emissi­ons­re­duktion bestimmter Luftschad­stoffe erlassen, die NEC-Richt­linie 2016/2248. Sie wurde im Sommer 2018 mit der 43. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung umgesetzt.

Die übernom­menen Verpflich­tungen sind teilweise ambitio­niert. Verringert werden müssen Schwe­fel­dioxid, Stick­stoff­oxide, flüchtige organische Verbin­dungen, Ammoniak und Feinstaub. Und zwar in erheb­lichem Maße. Wie die Bundes­re­publik diese Ziele erreichen will, hat sie nun sehr kurzfristig Brüssel mitzu­teilen: Schon im Frühjahr 2019 muss die Bundes­re­gierung der europäi­schen Kommission ihr Luftrein­hal­tungs­pro­gramm vorlegen. Für dieses Luftrein­hal­tungs­pro­gramm gilt ein enges Korsett: Mit Beschluss 2018/1522 hat die Kommission den Mitglied­staaten ein allge­meines Berichts­format vorgegeben.

Der auf der Homepage des Umwelt­mi­nis­te­riums veröf­fent­lichte Entwurf des Luftrein­hal­tungs­pro­gramms ist innerhalb der Bundes­re­gierung noch nicht abgestimmt. Es handelt sich „nur“ um einen Diskus­si­ons­entwurf, der kurz nach Weihnachten publi­ziert wurde. Die Öffent­lichkeit ist nun aufge­rufen, bis zum 28. Februar 2019 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es ist auch zu erwarten, dass Unter­nehmen und Verbände hiervon in ganz erheb­lichem Maße Gebrauch machen werden. Die vorge­schla­genen Maßnahmen haben es schließlich teilweise in sich. Der inter­es­san­teste Teil beginnt auf Seite 115. Zu den augen­fäl­ligsten Punkten:

» Auf Seite 117 findet sich die Aussage, dass über die bereits festste­henden Überfüh­rungen von Kraft­werks­blöcken in Sicher­heits­be­reit­schaft weitere Kraft­werke faktisch still­gelegt werden müssen. Doch nicht nur die Braun­kohle muss weitere Beiträge leisten. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass statt Braun­kohle Stein­kohle verstromt wird.

» Im Abschnitt zu Stick­oxiden wird vorge­schlagen, bei der Umsetzung der BVTSchluss­fol­ge­rungen (EU) 2017/1442 quasi ans Limit zu gehen und die 13. Bundes­im­mis­si­ons­schutz entspre­chend zu ändern. Diese Ankün­digung hat es in sich: Die Grenz­werte aus den BVT-Schluss­fol­ge­rungen für Großfeue­rungs­an­lagen sind bis 2021 umzusetzen. Schon eine Verschärfung der Grenz­werte im an sich moderaten Bereich überfordern viele Anlagen, so dass ohnehin erheb­liche Umrüs­tungen anstehen. Bei weiteren Verschär­fungen in den unteren Grenz­wert­be­reich stellt sich die Frage, ob viele Anlagen überhaupt noch betrieben werden können. Zwar heißt es in diesem Abschnitt, dass nur Anlagen mit mehr als 1.500 Betriebs­stunden pro Jahr betroffen sein sollen. Das bedeutet aber, dass alle Kraft­werke in Grundlast oder Mittellast durchweg mit erheblich verschärften Grenz­werten rechnen müssen. Doch ganz konkret wird der Plan zu Großfeue­rungs­an­lagen nicht: Hier sollen die Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission abgewartet werden, obwohl die Änderung der 13. BImSchV schon überfällig ist. 

» Im Hinblick auf die mittel­großen Feuerungs­an­lagen bezieht sich der Plan auf den vorlie­genden Umset­zungs­entwurf vom August letzten Jahres.

» Aber auch der Verkehr soll seinen Beitrag leisten. Zum einen fließen bereits beschlossene Maßnahmen im Hinblick auf Diesel-Pkw und Busse, eine Fortschreibung der CO2-Grenz­werte und ein höherer Anteil von EE-Fahrzeugen ein. Ausdrücklich heißt es im Plan aller­dings, dass weiter­füh­rende Maßnah­men­op­tionen wie die Einführung von Tempo­limits auf Autobahnen, die blaue Umwelt­pla­kette und einige andere Maßnahmen mehr nicht in das Maßnah­men­paket Straßen­verkehr aufge­nommen wurden.

» In Hinblick auf Schwe­fel­ver­bin­dungen heißt es im Entwurf, dass Indus­trie­an­lagen, unter anderem Glas‑, Zement-und Stahl­pro­duktion, erheblich mindern könnten. Als konkrete Maßnahmen werden die Förderung eines Wechsels der einge­setzten Brenn­stoffe hin zu schwe­fel­är­meren Brenn­stoffen oder effizi­entere Techno­logien zur Abgas­rei­nigung genannt. Bei Großkraft­werken wird auch hier auf die Kohle­kom­mission verwiesen. 

» Erheb­licher Handlungs­bedarf besteht in der Landwirt­schaft in Bezug auf Ammoniak. Die Tabellen auf Seite 122ff. enthalten eine ganze Reihe von Maßnahmen, die viele Bauern zu einer grund­le­genden Verän­derung ihrer Wirtschafts­weise zwingen würden.

Auf Seite 126 findet sich eine Zusam­men­stellung der Minde­rungs­bei­träge, die die Entwurfs­ver­fasser sich von der Umsetzung der Einzel­maß­nahmen versprechen. Klar ist: Viel Luft ist nicht im Maßnah­men­paket. Es gibt also wenig Spiel­räume für Erleich­te­rungen der teilweise wirtschaftlich durchaus schmerz­haften Maßnahmen. 

2019-01-07T21:59:47+01:007. Januar 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die „DEG Deutsche Energie GmbH“ ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbe­treiber Tennet den Bilanz­kreis­vertrag mit dem Unter­nehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtra­gende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushalts­kunden fallen nun in die Ersatz­ver­sorgung zu Grund­ver­sor­gungs­ta­rifen, alle anderen Kunden müssen sich schleu­nigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatz­ver­sor­gungs­tarifs auf die Höhe des Grund­ver­sor­gungs­tarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushalts­kunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreu­liche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unter­nehmen sich eigentlich einfach so „Deutsche Energie“ nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: „Die nehmen den Mund ja ganz schön voll“.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unter­nehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unter­nehmen in einigen Ausschrei­bungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphil­har­monie gewinnen können, weil es ausge­sprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei „Deutsche Energie“ nicht an ein deutlich größeres Unter­nehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unter­nehmen, das Markt­führer ist, aber doch an ein Unter­nehmen, das sich nicht ganz unberech­tigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbst­be­wusst. Wann eine Werbung mit einem Unter­neh­mens­namen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

Der Gebrauch einer geschäft­lichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervorzurufen“

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung „DEG Deutsche Energie“ unzutref­fende Vorstel­lungen über Eigen­schaften des Unter­nehmens hervor­ge­rufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsäch­liche Unter­neh­mens­zu­schnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unter­schrieben haben, von einem Vertrags­schluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unter­nehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhält­nisse des Energie­markts kleines Unter­nehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energie­wirt­schaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Koope­ra­tionen bestehender Unter­nehmen oder gleich über die Person des werbenden Energie­ver­sorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus inter­es­siert, wie sich wohl ein Gericht positio­niert hätte, hätte in Wettbe­werber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unter­neh­mens­ei­gen­schaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|