BVerwG entscheidet zum Prioritätsprinzip

Wenn das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster gedacht hatte, mit dem Stein­koh­le­kraftwerk Lünen der Trianel endlich fertig zu sein, so hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) es nunmehr am 15.05.2019 eines Besseren belehrt (BVerwG 7 C 27/17):

In Lünen wendet sich der BUND gegen den immis­si­ons­schutz­recht­lichen Vorbe­scheid und zwei Teilge­neh­mi­gungen für das Kraftwerk, das schon seit 2013 läuft. In dem gericht­lichen Verfahren, dass das OVG Münster im Juni 2016 mit Abwei­sungs­urteil entschieden hatte, ging es um die kritische Frage, auf welchen Zeitraum bei der Beurteilung der Auswir­kungen auf Natura-2000-Gebiete abzustellen war: Kommt es auf den Tag an, an dem ein prüffä­higer Geneh­mi­gungs­antrag auf dem Tisch liegt? So sah es das OVG Münster. Oder werden Emissionen mitge­zählt, die aus später beantragten, aber zwischen­zeitlich geneh­migten anderen Projekten resultieren? 

Für diesen, weitaus späteren Zeitpunkt hat sich das BVerwG entschieden. Allein auf den Zeitpunkt der Einrei­chung eines Geneh­mi­gungs­an­trags abzustellen, verstößt nach Ansicht des BVerwG nämlich gegen Gemein­schafts­recht. Deswegen muss das OVG Münster nochmal ran: Bei seiner erneuten Befassung muss es die Belastung von Stick­stoff­ein­trägen durch einen nach Ansicht des BVerwG richti­ger­weise einzu­be­zie­henden Kupfer­re­cy­cling­be­trieb berück­sich­tigen. Für diese Berück­sich­tigung hat das höchste deutsche Verwal­tungs­ge­richt dem OVG Münster zudem recht detail­lierte Vorgaben gemacht.

Für Vorha­ben­träger ist das keine gute Nachricht. Denn oft hat es ein Vorha­ben­träger nicht in der Hand, wann sein prüffä­higer Antrag beschieden wird. Besonders bei kontro­versen, komplexen Anlagen dauert das Geneh­mi­gungs­ver­fahren oft besonders lange. Das kann dem Vorha­ben­träger nach der Entscheidung vom 15.05.2019 auch dann auf die Füße fallen, wenn es nicht an ihm lag, dass ihn im Geneh­mi­gungs­ver­fahren andere Anlagen­be­treiber „überholt“ haben.

2019-05-17T16:57:30+02:0017. Mai 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Windstille überm EEG

Die Politik ringt um zusätz­liche Instru­mente, um die Emission von Treib­haus­gasen in den Griff zu bekommen. Dabei dürfen aller­dings die Instru­mente nicht außer acht gelassen werden, die es schon gibt. Insbe­sondere das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG), das unter anderem Förde­rungen für Strom aus erneu­er­baren Quellen vorsieht.

Nun schlägt die Bundes­netz­agentur (BNetzA) Alarm: Sie führt das Ausschrei­bungs­ver­fahren für Neuan­lagen durch, das im EEG 2017 vorge­sehen ist. Dieses noch recht neue Instrument soll die Ausbau­kosten senken und so auf die lange Sicht die EEG-Umlage wieder reduzieren. Der Gesetz­geber hat vorge­sehen, dass dieje­nigen, die neue EE-Anlagen bauen möchten, sich um bestimmte Kapazi­täten bewerben. Den Zuschlag soll derjenige erhalten, der am günstigsten erzeugt und deswegen mit einer geringen oder sogar gar keinen Markt­prämie auskommt.

Soweit die Theorie. In der Praxis ist nun die zweite Ausschrei­bungs­runde des laufenden Jahres mit einer deutlichen Unter­de­ckung beendet worden. Die BNetzA konnte nur 270 MW der gesamten Ausschrei­bungs­menge von 650 MW zuschlagen. Damit haben alle 35 zugelas­senen Gebote den Zuschlag erhalten. Der durch­schnitt­liche Zuschlagswert lag bei 6,13 Cent pro Kilowatt­stunde. So wird das natürlich nichts mit dem Ausbaupfad für die Erneuerbaren. 

Zu den Ursachen dieser drama­ti­schen Entwicklung findet die Bundes­netz­agentur deutliche Worte. Sie führt die geringe Anzahl an Angeboten auf die schwierige Lage bei der Geneh­mi­gungs­er­teilung für Windkraft­an­lagen zurück. Doch worin liegt das? Zumindest einen Teil der Probleme führen wir auf Akzep­tanz­pro­bleme zurück. Namentlich erweist sich etwa die bayerische Abstands­re­gelung als Problem. Hier gilt seit 2014 die sogenannte 10-H-Regel wonach der Abstand eines Windrades von Wohnungen mindestens zehnmal so weit sein muss, wie die Anlage hoch ist. Faktisch gibt es danach in Bayern kaum mehr überhaupt geneh­mi­gungs­fähige Standorte. Aber auch die Luftsi­cherung ist immer noch ein Problem. Zudem fehlt es generell an entspre­chend ausge­wie­senen Flächen. Allzu oft scheuen die Akteure den Konflikt mit der Nachbar­schaft. Hier stellt sich die Frage, ob nicht der Bundes­ge­setz­geber noch einmal aktiv werden sollte.

2019-05-14T12:21:41+02:0014. Mai 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Doch dann ist es zu spät

Geschäfts­führer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebs­leiter Valk der Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) hatte die Vereins­trainer Unter­al­t­heims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen einge­laden und einen Sport-Spezi­aldeal angeboten: Die Sport­trainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden gewor­benen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grill­feste, Wasser­spender, Pokale oder andere Vorteile umtau­schen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. „Bitte prüfen!“, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justi­tiarin, Frau Gungör. Die aller­dings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justi­tiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Oster­ferien, inzwi­schen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Programms „Superfit“ fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläu­terte Frau Gungör in einem ausführ­lichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abtei­lungs­leiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. „Kümmern mich um Valk unmit­telbar nach meiner Rückkehr!“, textete er noch vom Flughafen aus die Justi­tiarin an.

Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?“, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleich­te­rungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechts­schutz bei Wettbe­werbs­ver­let­zungen von den meisten Oberlan­des­ge­richten eine ungeschriebene Monats­frist angenommen wird, und die zweimo­natige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unter­al­t­heimern nichts nütze, weil eine Zustän­digkeit der großzü­gi­geren Oberlan­des­ge­richte hier schlech­ter­dings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zustän­digkeit begrün­dende Begehungsort „überall“ angenommen wird, hat Valk seine wettbe­werb­lichen Misse­taten nämlich nur in Oberal­theim begangen.

Herr Dr. Krause aller­dings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monats­frist am 15. Mai 2019 um Mitter­nacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Haupt­sa­che­klage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angele­genheit ist es gut möglich, dass das Programm „Superfit“ dann schon längst erfolg­reich beendet worden sein wird, und ein Unter­las­sungs­titel den Unter­al­t­heimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbe­werbs­recht­liche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unter­nommen werden, um noch ausrei­chend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechts­schutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|