Schluss mit den Zweijahresverträgen

Seit April ist bekannt, dass das Justizministerium eine Änderung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 BGB ff. anstrebt. Insbesondere lange Bindungen an Fitnessverträge und Handyverträge sollen bald der Vergangenheit angehören. Zwar liegt noch kein offizieller Referentenentwurf vor, aber ein Eckpunktepapier verdeutlicht die Vorstellungen des Ministeriums, die sich auch auf viele Energielieferverträge auswirken würden.

Konkret bestimmt § 309 Nr. 9 BGB heute, dass Dauerschuldverhältnis, die sich auf die wiederkehrende Lieferung oder Erbringung von Waren und Dienstleistungen beziehen, maximal für zwei Jahre abgeschlossen werden dürfen. Die Verlängerungen dieser Verträge für den Fall, dass nicht gekündigt wird, sind an dieser Stelle auf jeweils ein Jahr begrenzt. Diese Regelung hat auch im Energiebereich große Bedeutung, wo sie die Bindungsfrist für Sonderkundenverträge im Strom-und Gasversorgungbereich begrenzt.

Das Bundesjustizministerium möchte künftig nur noch Verträge mit einjähriger Bindungsfrist zulassen. Auch die automatische Verlängerung soll begrenzt werden, künftig auf wohl nur noch jeweils drei Monate. Kunden könnten also zwischen verschiedenen Versorgern viel schneller hin-und her wechseln. Das bedeutet: Auch Energielieferverträge müssen künftig wohl kurzfristiger kalkuliert werden. Die Wettbewerbsintensität am ohnehin umkämpften Strommarkt dürfte sich auch dadurch noch einmal erhöhen.

Doch die Gesetzesänderung umfasst nicht alle Strom-und Gaslieferverträge. Wenn der § 309 BGB nicht anwendbar ist, ist es naturgemäß auch nicht die dort verankerte  Begrenzung. Dies betrifft zum einen den gewerblichen Bereich, da § 309 BGB laut § 310 Abs. 1 BGB nur Verbraucher erfasst. Zum anderen sind alle individuell ausgehandelten und gerade nicht für die Anwendung in vielen Fällen vorformulierten Klauseln nicht betroffen, § 305b BGB. Allerdings liegen solche Individualregelungen deutlich seltener vor, als viele Marktakteure glauben. Und nicht zuletzt der immer wichtigere Bereich der Fernwärme ist wegen der Geltung der AVBFernwärmeV ohnehin außen vor, die eine zehnjährige Mindestlaufzeit des ersten und fünfjährige Vertragslaufzeiten aller weiteren Verträge erlaubt.

Die CDU hat bereits ihr grundsätzliches Einverständnis mit dieser Änderung aus dem von der SPD geführten Justizministerium signalisiert. Gegenwind kommt wohl nur von der FDP, so dass die Neuregelung schon fast beschlossene Sache sein dürfte. Die Branche muss also neu rechnen und ein scharfes Auge auf die Übergangsregelungen haben, die laufende Verträge betreffen.

2019-08-21T17:52:18+02:0021. August 2019|Gas, Strom, Wärme|

OLG Düsseldorf beendet das Mischpreisverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Mischpreisverfahren aufgehoben. Sekundärregelleistung und Minutenreserve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungspreise vergeben.

Was so technisch daherkommt, hat faktisch erhebliche Bedeutung. Denn worum geht es? Stromnetze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnahmeverhalten der Stromverbraucher sind naturgemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorhersehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regelenergieprodukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz eingespeist wird, von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entstehenden Lücke eingesetzt werden. Würde dies unterbleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regelenergieprodukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt eingekauft. Sie schreiben die Regelenergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Stromversorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeitspreis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlagserteilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann allerdings dafür verantwortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzenpreisen für Reserveleistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mechanismus der Zuschlagserteilung ausgenutzt, um mit sehr niedrigen Leistungspreisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeitskreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlagskriterien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen eben auch unterschiedlich. Ändert man den Zuschlagsmechanismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 eingeführte Mischpreisverfahren erneuerbare Energien aus dem Markt für Regelenergie und bevorzugte so konventionelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beeinflusst. In Zusammenhang mit Prognosefehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleichgewichten, die nur unter Aufbietung aller Mechanismen inklusive der zwangsweisen Abschaltung industrieller Großverbraucher ausgeglichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unterlegene Bundesnetzagentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durchkämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis eingekehrt, dass die Änderung der Spielregeln sich nicht so ausgewirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon feststehenden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo. 

2019-07-30T13:37:10+02:0030. Juli 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

BGH zu Netzentgelten: Beurteilungsspielraum der BNetzA nicht überschritten

Energiewende bedeutet nicht einfach nur: Kohlekraftwerk A wird abgerissen und Windkraftanlage B statt dessen aufgebaut. Dort, wo heute Atomkraftwerke oder Kohlekraftwerke stehen, sind nämlich oft – wenn nicht meistens – nicht die idealen Standorte für Anlagen, die aus Erneuerbaren Energien Strom generieren. Auch wenn die Erzeugungskapazitäten gleich bleiben würden, muss Strom künftig über ganz andere Strecken transportiert werden. Und außerdem braucht man wegen der Volatilität von Windkraft- und PV-Anlagen künftig deutlich mehr Reservekapazitäten, damit im Falle einer Dunkelflaute nicht auf einmal die Lichter ausgehen. Auch darauf müssen sich Netze künftig einstellen. Grundlegende Umbauten sind aber nicht für nichts zu haben. Wer eine Energiewende will, braucht starke Netzbetreiber. Auch aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) zu bedauern.

Der BGH hob mit dieser Entscheidung eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 22.03.2018 auf (3 Kart 143/16 (V) u. a.). In dieser Entscheidung hatte das OLG die Festlegung der Renditen durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) als rechtswidrig angesehen. Diese hatte die Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber Ende 2016 unter Verweis auf die allgemeine Zinsentwicklung deutlich beschnitten. Dabei stützte sie sich auf ein umstrittenes Gutachten von Frontier Economics Ltd. London, das unter Verwendung von teils internationalen Vergangenheitswerten einen risikolosen Basiszinssatz und einen Wagniszuschlag berechnet hat. Verbände und Unternehmen ließen die Frage der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ebenfalls mehrfach nachprüfen und gelangten zu völlig anderen Ergebnissen. U. a. wurde bemängelt, dass die BetzA bei den Restlaufzeiten von Anleihen nicht differenziert hat. Auch wurden beim Wagniszuschlag auch Länder wie China und Russland herangezogen, was zu Verzerrungen führen musste. Die Mittelwertberechnung und der EU-Vergleich seien fehlerhaft, der Umgang mit der kalkulatorischen Gewerbesteuer unrichtig, die Kapitalstruktur der Vergleichsunternehmen nicht hinreichend gewürdigt worden und gegenüber der Vorgehensweise im TK-Bereich bei Altanlagen grundlos abgewichen worden.

Das OLG hatte die Festlegung der Marktrisikoprämie bemängelt.  Diese beruhe auf einer methodisch unzulässigen Verengung. Dies sah der BGH nun anders. Bisher liegen allerdings noch keine ausführlichen Gründe vor, warum das höchste deutsche Zivilgericht die Entscheidung des OLG aufgehoben hat. Die Pressemitteilung liest sich aber so, als hätten die Karlsruher Richter die ziselierten Details der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht besonders interessiert. Statt dessen beruht ihre Entscheidung offenbar auf einer grundlegend abweichenden Ansicht über den Spielraum der BNetzA bei der Festlegung der Eigenkapitalverzinsung. Danach ist wohl nur die Methodik, nicht aber ihre Anwendung gerichtlich voll überprüfbar.

Dies wäre – wenn die Gründe dies bestätigen – nicht nur vom Ergebnis her aus den eingangs erwähnten Überlegungen zu bedauern. In einem Rechtsstaat sollte der Bereich der gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielräume möglichst eng ausfallen, um den Bürger vor einer fehlerhaften oder gar willkürlichen Ausübung öffentlicher Gewalt zu schützen. Auch diejenigen, die niedrige Netzentgelte begrüßen, weil sie sich eine Senkung der Stromkosten erhoffen, sollten eine solche Entwicklung in Ansehung von Art. 19 Abs. 4 GG deswegen nachdenklich stimmen.

2019-07-10T23:38:30+02:0010. Juli 2019|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|