Indus­trie­strom­ver­träge und Corona

In der Branche wird disku­tiert, ob und unter welchen Bedin­gungen Indus­trie­un­ter­nehmen verein­barte Strom­mengen bezahlen müssen, auch wenn sie sie aktuell wegen der Corona bedingten Krise nicht abnehmen können. Der Hinter­grund ist insofern ernst, als dass schon jetzt der Strom­ver­brauch deutlich zurück­ge­gangen ist.

Noch verhält­nis­mäßig klar dürfte die Lage sein, wenn Unter­nehmen nicht abnehmen können, weil sie durch Verordnung oder Allge­mein­ver­fügung eines Bundes­landes schließen mussten. In diesem Fall besteht keine Möglichkeit zur Abnahme, so dass auch keine entspre­chende Verpflichtung bestehen kann. Damit entfällt auch die Pflicht, die nicht abgenom­menen Mengen zu bezahlen.

Doch so klar ist die Lage selten, denn gerade Indus­trie­un­ter­nehmen dürfen ja regel­mäßig weiter­pro­du­zieren. Es fehlt ihnen „nur“ an Abnehmern für ihre Produktion. Nun gibt es Stimmen, die auch dies parallel zur „echten“ Unmög­lichkeit behandeln wollen und damit eine Zahlungs­pflicht des Indus­trie­un­ter­nehmens verneinen. Doch ist das wirklich überzeugend? Mit gutem Grund hat der Gesetz­geber zwischen Pflichten, die niemand erfüllen kann, Pflichten, die der Verpflichtete nicht erfüllen kann, und allen anderen Fällen, in denen die im Gegen­sei­tig­keits­ver­hältnis stehende Zahlungs­pflicht nicht entfällt, diffe­ren­ziert. In solchen Fällen dürfte deswegen nur dann von einem Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht in Hinblick auf die Vergütung für den nicht gezahlten Strom ausge­gangen werden, wenn dies aus dem Vertrag so hervorgeht. In den meisten Take-or-Pay-Verträgen etwa wollten die Parteien ja etwas ganz anderes als einen Wegfall der Zahlungs­pflicht in schlechten Zeiten. Hier schlägt nun allen­falls die Stunde der ansonsten oft eher formelhaft verwen­deten und wenig beach­teten force-majeure-Klauseln.

Es gilt damit in der Corona-Krise wie so oft: Es kommt darauf an. Man muss sich den Vertrag anschauen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie möchten, dass wir uns Ihren Vertrag anschauen, melden Sie sich bitte bei uns per E‑Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 – 0

2020-04-07T10:05:32+02:007. April 2020|Industrie, Strom, Vertrieb|

EEG und KWKG: Verlän­gerung der Realisierungsfristen

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat auf die Corona­krise reagiert und die Reali­sie­rungs­fristen in den Ausschrei­bungs­ver­fahren nach dem Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs­gesetz (KWKG) ausge­setzt. Gleich­zeitig sollen – um den Ausbau nicht auch für die nächsten Jahre zu behindern – die Ausschrei­bungen selbst zu den festge­legten Terminen statt­finden. Das bedeutet, dass Vorha­ben­träger sich um den Zuschlag für ihre Projekt bemühen können und hierfür auch die geltenden Fristen beachten müssen. Dieje­nigen, die einen Zuschlag erhalten, sollen aber mehr Zeit für die Reali­sierung bekommen.

Die BNetzA nutzt für diesen „Trick“ die Veröf­fent­li­chungs­pflicht nach § 35 EEG 2017. Hier ist vorge­schrieben, dass die Zuschläge auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht werden. Sie will diese Veröf­fent­li­chung erst einmal unter­lassen und nur direkt über die Zuschlags­er­teilung infor­mieren, so dass die Frist nicht in die Zeit fällt, in der wegen der Corona-Pandemie eine Projekt­rea­li­sierung nicht realis­tisch ist. So soll vermieden werden, dass Unter­nehmen unver­schuldet Pönalen nach § 55 EEG 2017 zahlen müssen oder gar ihr Zuschlag nach § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 entwertet wird.

Vorha­ben­träger von Onshore-Windkraft­an­lagen und Biomas­se­an­lagen, die bereits einen Zuschlag in einer früheren Ausschreibung erhalten haben, und nun bedingt durch die Corona­krise an der Reali­sierung des Vorhabens gehindert werden, sollen einen Antrag auf Frist­ver­län­gerung bei der BNetzA stellen. Pönalen würden in diesen Fällen nicht anfallen, weil die BNetzA dies nicht an die Übertra­gungs­netz­be­treiber melden werde. Für PV könne schon vor Inbetrieb­nahme ein Antrag auf Zahlungs­be­rech­tigung gestellt werden, Regis­trierung im Markt­stamm­da­ten­re­gister voraus­ge­setzt. Jeweils ist die Verzö­gerung zu begründen. Bei bezuschlagten KWK-Anlagen laufen die Reali­sie­rungs­fristen – Stand jetzt – erst einmal weiter.

Die BnetzA reagiert damit pragma­tisch auf die Heraus­for­de­rungen der aktuellen Krise. Doch kann die – bekanntlich an Recht und Gesetz gebundene – Behörde durch Kunst­griffe und Abwei­chungen von eigentlich zwingenden Regeln im Sinne der Vorha­ben­träger handeln? Klar ist: Wo kein Kläger, da kein Richter. Doch es ist keineswegs gesetzt, dass etwa unter­legene Ausschrei­bungs­teil­nehmer sich nicht in den nächsten Jahren an die Gerichte wenden. Hier sollte der Gesetz­geber aktiv werden, um den – guten und richtigen – Maßnahmen der BnetzA einen gesichertes recht­liches Fundament zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-04-01T12:42:56+02:001. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

Corona: Der Energie-Sperrungs­ver­zicht im Coronapaket

Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein beispiel­loses Paket verab­schiedet, um die Folgen der Corona­krise auf Wirtschaft und Verbraucher abzufedern. Zu diesem Paket, das am Freitag, den 27.03.2020 den Bundesrat passieren soll, gehört auch ein Art. 240 EGBGB, der unter bestimmten Bedin­gungen Sperrungen von Versor­gungs­ver­trägen verbietet. Hier heisst es nun zu den „wesent­lichen Dauer­schuld­ver­hält­nissen“, zu denen auch Strom- Gas- und Wärme­lie­fer­ver­träge gehören, im § 1 Abs. 1 S. 1:

Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusam­menhang mit einem Verbrau­cher­vertrag steht, der ein Dauer­schuld­ver­hältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infek­tionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurück­zu­führen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemes­senen Lebens­un­ter­halts oder des angemes­senen Lebens­un­ter­halts seiner unter­halts­be­rech­tigten Angehö­rigen nicht möglich wäre.“

Unter bestimmten in Abs. 2 definierten Bedin­gungen gilt das auch für Kleins­un­ter­nehmen. Nach Abs. 3 gilt das Moratorium nicht, wenn die Zahlungs­ver­wei­gerung dem Versor­gungs­un­ter­nehmen unzumutbar wäre, weil es selbst in Probleme kommt.

Der Regelung ist zugute zu halten, dass sie auf ein akutes Problem reagiert und eiligst zusam­men­ge­schustert wurde. Praktisch sind ihr Inhalt und ihre Reich­weite unklar und werden zu erheb­lichen Vollzugs­pro­blemen führen. Die Regelung verlangt es dem Verbraucher ab, nachzu­weisen, dass erstens wegen der Corona­pan­demie in Zahlungs­schwie­rig­keiten steckt. Er müsste also Nachweise vorlegen und etwa Kurzarbeit, Entlassung oder Auftrags­rückgang darlegen. Wie sieht es mit Vermö­gens­nach­weisen aus? Wer Vermögen hat, muss ja gerade nicht um seinen Lebens­un­terhalt fürchten. Der Versorger müsste das prüfen, was angesichts der reduzierten Mannschaften vor Ort machbar, aber unnötig schwierig erscheint. Sodann ist zweitens unklar, welche Forde­rungen überhaupt erfasst sind. Gilt das Moratorium auch für ältere Forde­rungen, etwa in Raten­zah­lungs­plänen? Das muss unbedingt geklärt werden, weil viele Raten­zah­lungs­pläne bei Ausbleiben von Raten die gesamte Forderung fällig stellen. Drittens stellt sich die praktische Frage, wie nach dem Ende des Morato­riums zu verfahren ist. Wenn es zum 30.06.2020 endet, müssten die Verbraucher zahlen, aber bis die Wirtschaft wieder anläuft, dürfte noch etwas Zeit vergehen. Muss dann alles auf einen Schlag gezahlt werden? Damit dürften viele, die knapp kalku­lieren, Probleme bekommen.

Im Ergebnis will der Gesetz­geber Versorgern damit eine Einzel­fall­prüfung aufer­legen und Verbraucher in eine Unsicher­heits­si­tuation bringen, ob ihre indivi­duelle Notlage reicht. Versorger sind da oft schon weiter, indem sie generell auf Sperrungen zeitweise verzichten. Hier sollten Unter­nehmen entscheiden und dies auch im eigenen Interesse an der Handhab­barkeit der neuen Regelung kommu­ni­zieren, wie sie vorgehen möchten und welche Nachweise sie sich vorlegen lassen wollen (Miriam Vollmer)

Sie haben Fragen hierzu? Sie erreichen uns auch in diesen Tagen per Mail oder telefo­nisch unter 030 403 643 62 0. Für Bespre­chungen bieten wir Ihnen gern an, uns online zusammenzufinden.

2020-03-26T10:22:38+01:0026. März 2020|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|