Die Mini-EEG-Novelle und der ganz große Wurf

Manchmal ist der Gesetz­geber schnell. Am gestrigen Donnerstag passierte die Strei­chung des Bürger­en­er­gie­ge­sell­schafts­pri­vilegs, an Ausschrei­bungen für Windkraft an Land auch ohne vorherige Geneh­mi­gungs­er­teilung teilzu­nehmen, Nachweis­erleich­te­rungen für die besondere Ausgleichs­re­gelung und die Verlän­gerung der Projekt­rea­li­sie­rungs­fristen mit schon erfolgtem Zuschlag um sechs Monate, den Bundestag. Heute beschloss dann auch der Bundesrat die Minia­tur­no­velle.

Inter­es­santer als die Frage, was diese Novelle hergibt, ist aller­dings die Frage, was der Gesetz­geber nicht beschlossen hat: Obwohl man sich schon seit dem letzten September zu einer Aufhebung des Solar­de­ckels bei 52-GW bekennt, hat der Gesetz­geber es trotz eines ausdrück­lichen Antrags der GRÜNEN unter­lassen, den Solar­deckel aufzu­heben. Ursache für diese Ablehnung: Die Union will den Solar­deckel nur aufheben, wenn die SPD im Gegenzug Zugeständ­nisse bei der Abstands­re­gelung für Windkraft­an­lagen macht. Diese würden im Ergebnis dazu führen, dass der Ausbau der Windkraft mindestens stark abflacht, wenn nicht sogar zum Erliegen kommt. Die Unions­frak­tionen begründen das mit mangelnder Akzeptanz bei den Bürgern und Belangen des Natur­schutzes, vor allem des Vogelschutzes.

Diesen Trippel­schritten beim Ausbau der Erneu­er­baren Energien steht aller­dings auf der anderen Seite ein echter Umschwung bei der Frage des Finan­zie­rungs­me­cha­nismus gegenüber. Nach der „Agora Energie­wende“, die ein groß angelegtes Maßnah­men­paket für klima­freund­liches Wirtschafts­wachstum vorgelegt hat, hat sich mit der „Stiftung Umwelt­ener­gie­recht“ ein weiterer der im Umwelt­be­reich einfluss­reichen Think Tanks im Tages­spiegel Background zu Wort gemeldet. Die Agora will die EEG-Umlage um 5 ct. senken. Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht plant, diese ganz abzuschaffen und den Finan­zie­rungs­me­cha­nismus des EEG damit grund­legend zu ändern. In beiden Fällen ist klar: Das EEG würde ganz oder teilweise zur Beihilfe, die Notifi­zierung durch die Europäische Kommission wäre unumgänglich (so die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht schon im Januar).

Warum ist die Absenkung trotz dieses dann notwen­digen Zusatz­auf­wandes richtig? Die EEG-Umlage leidet unter einem sozusagen optischen Fehler, der mit dem zuneh­mendem Anteil Erneu­er­barer Energien immer sicht­barer wird. Die EEG-Umlage deckt die Differenz zwischen dem Börsen­strom­preis und der Summe der Förde­rungen nach dem EEG ab. Das bedeutet, dass sie zwangs­läufig dann steigt, wenn der Strom­preis niedrig ist. Und der Strom­preis ist dann niedrig, wenn die Nachfrage nach koven­tio­neller Energie niedrig ist, weil entweder besonders viel Erneu­er­barer Strom erzeugt wird oder die Nachfrage niedrig ist, wie aktuell in der Pandemie.

Für den Bürger entsteht so aber ein letztlich irrefüh­render Effekt. Er sieht einen niedrigen Börsen­preis. Und er sieht eine hohe EEG-Umlage. Ohne weitere Kenntnis des Mecha­nismus muss er annehmen, er könnte seinen gesamten Strom­bedarf auf dem Niveau des „billigen“ Strom­preises decken, wäre nur das verflixte EEG nicht da. Dass der Börsen­preis für Strom nur deswegen so niedrig ist, weil es das EEG gibt, sieht er oft aber nicht. Das schafft ein Akzep­tanz­problem. Zudem ist es auch jenseits solcher politi­schen Aspekte schwer denkbar, wie der Umlage­me­cha­nismus eigentlich noch sinnvoll aussehen sollte, wenn irgendwann wirklich nahezu 100% erneu­erbar erzeugt wird. Kurzfristig hätte die Absenkung der EEG-Novelle durch Steuer­mittel einen weiteren positiven Effekt, weil sie die Kaufkraft erhöhen würde, und zwar einer­seits überpro­por­tional bei sozial Schwachen, die prozentual mehr Energie­kosten haben als wohlha­bende Haushalte, anderer­seits bei der Industrie, die angesichts weltweiter Nachfra­ge­rück­gänge eine solche Maßnahmen gerade auch gut brauchen kann (Miriam Vollmer)

 

2020-05-15T17:06:36+02:0015. Mai 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Strom, Umwelt|

Blind­leis­tung­wert­an­passung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blind­leistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blind­leistung „nur“ dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom trans­por­tiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann „versi­ckert“ er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungs­ka­pa­zität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein strom­erzeu­gendes Unter­nehmen seine Blind­leis­tungs­werte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbe­treiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blind­leis­tungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbe­sondere durch Kompen­sa­ti­ons­an­lagen erbringen muss, tenden­ziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbe­treiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundes­netz­agentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19–091) entschied. Hier hatte der Netzbe­treiber nämlich dem Projek­tierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraft­an­lagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Kondi­tionen für die Blind­leis­tungs­vor­gaben angeboten wie in den Ursprungs­ver­trägen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durch­zu­setzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagen­be­treiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich instal­lierte die Betrei­berin zwar eine kostspielige Blind­leis­tungs­kom­pen­sa­ti­ons­ein­richtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleich­zeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchs­ver­fügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspei­se­vertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich verein­barten Kündi­gungs- bzw. Verlän­ge­rungs­fristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals verein­barte Blings­leis­tungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefal­lenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbstän­digen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagen­ersatz ist kein Kündi­gungs­grund. Laufende Verträge sind trotzdem einzu­halten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|