Geld gegen Klima­schutz: Das Eckpunk­te­papier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energie­preise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundes­re­gierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompen­sation für dieje­nigen Unter­nehmen vorzu­sehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunk­te­papier der Bundes­re­gierung, aus der hervorgeht, was sie für die betrof­fenen Unter­nehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unter­nehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Strom­kos­ten­kom­pen­sation im EU-Emissi­ons­handel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinaus­laufen: Die Unter­nehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brenn­stoff­kosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundes­re­gierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurück­zu­greifen. Auf dieser Liste stehen die Unter­nehmen, die von Klima­schutz­aß­nahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unter­stützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unregu­liert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Strom­kos­ten­kom­pen­sation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Bench­marks gezahlt werden, so dass Unter­nehmen einen Anreiz haben, effizi­enter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energe­tisch optimal aufge­stelltes Unter­nehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekar­bo­ni­sie­rungs­maß­nahmen durch­führt oder Maßnahmen zur Energie­ef­fi­zienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunk­te­papier einen vernünf­tigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unter­nehmen auch etwas tun, um klima­freund­licher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel inves­tiert haben. Sondern wird es auch der Europäi­schen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifi­zieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|

Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernre­aktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubik­meter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwen­deten Schutz­be­hälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischen­lager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeig­neten Endla­ger­standort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffent­lichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unter­ir­di­scher Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager unter­sucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirm­wirkung gegen radio­aktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei aller­dings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politi­schen denn aus geolo­gi­schen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonen­rand­gebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechts­grundlage zur Regelung der Stand­ort­suche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Stand­ortes für ein Endlager für hochra­dio­aktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusam­men­fassung existie­render Studien und Ergeb­nisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilge­bieten gemäß § 13 Stand AG der Bundes­ge­sell­schaft für Endla­gerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdober­fläche einge­la­gerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders proble­ma­tisch und letzt­end­liches Ausschluss­kri­terium erwies sich dabei offenbar der geolo­gische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches“ als nicht ausrei­chend erfüllt angesehen wurde. Erfor­derlich wäre eine Überde­ckung des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches mit grund­was­ser­hem­menden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radio­ak­ti­vität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindrin­gendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim geschei­terten „Versuch­send­lager“ im ehema­ligen Salzbergwerk Asse II. Laut Unter­su­chungs­er­gebnis steht die Gorle­bener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablage­rungen, wodurch „eine poten­zielle hydrau­lische Wirksamkeit für den einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reich bzw. das identi­fi­zierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identi­fi­zierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowis­sen­schaft­liche Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusam­men­fas­sende Bewertung des identi­fi­zierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowis­sen­schaft­lichen Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Stand­ort­re­gionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Werbung mit Regio­nal­strom (OLG Schleswig, 6 U 16/19)

Strom ist nicht gleich Strom. Gerade bei einem im Grunde homogenen Produkt schauen viele Kunden auf die Umstände der Erzeugung. Deswegen sind Werbe­aus­sagen wie „grün“ besonders wirksam. Mit einem Versorger, der „grünen Regio­nal­strom“ anbot, hat sich nun das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19) beschäftigt und eine etwas überra­schende Entscheidung getroffen.

Grundlage der Entscheidung war das Irrefüh­rungs­verbot in §§ 8 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das OLG sah – nach erstin­stanzlich abwei­sender Entscheidung – den Verbraucher irrege­führt, weil die einspei­senden Anlagen zu weit vom Verbraucher entfernt seien. Und zum anderen, weil der Verbraucher annehmen würde, der Strom sei physi­ka­lisch regional und grün, was natürlich schon deswegen nicht stimmt, weil Strom sich stets den kürzesten Weg bahnt, und zwar bilan­ziell, aber nicht tatsächlich grüner Strom geliefert wird. Insbe­sondere im letzten Punkt ist die Annahme, der Verbraucher würde eine wie auch immer geartete Direkt­lie­ferung annehmen, einiger­maßen weit hergeholt. Schließlich wissen Verbraucher norma­ler­weise, dass es in Deutschland ein Stromnetz gibt und nicht Batterien hin- und herge­schickt werden, selbst wenn ein Slogan lautet: Direkt vom Anlagen­be­treiber in deine Steckdose. 

In Hinblick auf die Entfernung zwischen Verbraucher und Erzeuger ist die Entscheidung besser nachvoll­ziehbar. Denn wenn Regio­na­lität nach den Kriterien des Regio­nal­nach­weis­re­gisters definiert maximal 50 km bedeutet, sind 100 km eben mögli­cher­weise 50% zu viel, wenn das nicht ganz deutlich wird. Aller­dings: Im fraglichen Zeitpunkt war das Register noch gar nicht Betrieb, so dass es auch keine Vorstel­lungen des Verbrau­chers beein­flussen konnte.

Um so bedau­er­licher ist, dass keine Revision zugelassen wurde. Aus unserer Sicht unter­schätzt die Entscheidung den Verbraucher. Versorger sollten die Entscheidung aber zum Anlass nehmen, die eigenen Unter­lagen kritisch zu betrachten (Miriam Vollmer).

2020-09-29T19:16:29+02:0029. September 2020|Strom, Wettbewerbsrecht|