Kann denn „gar nichts“ Sünde sein? Zu EuG T‑196/19

Jura ist ja toll, aber dauert oft ewig: 2012 bis Ende 2013 hatten ganz besonders energie­in­tensive Unter­nehmen vermeintlich das große Los gezogen. Bandlast­kunden, die quasi ganzjährig große Mengen Strom beziehen, wurden durch eine Änderung der Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) komplett von Netzent­gelten befreit. Sie zahlten also nur den Strom, aber nicht dessen Transport. Hinter­grund für diese Regelung war die Überlegung der Bundes­re­gierung, dass Verbraucher, die konstant große Mengen abnehmen, das Netz nicht belasten. Die Netzkosten wurden deswegen per Umlage auf alle anderen Letzt­ver­braucher verteilt.

Die Bandlast­kunden fanden diese Regelung super, die Kommission teilte diese Begeis­terung aber ebenso wenig wie die deutschen Gerichte, die die Regelung 2015 für nichtig erklärten, so dass rückwirkend seit 2014 wieder ein indivi­du­elles Netzentgelt zu zahlen ist. Doch der Kommission reichte das nicht: Sie leitete im Mai 2013 ein Beihil­fe­prüf­ver­fahren ein und erließ 2018 den Beschluss (EU) 2019/56, mit dem sie feststellte, die Befreiung sei eine staat­liche Beihilfe, die nicht mit dem Binnen­markt vereinbar gewesen sei. Die Bundes­re­publik müsste die verbo­tenen Beihilfen, nämlich die Differenz zwischen den verur­sachten Netzkosten bzw. dem Mindest­entgelt und „null“, deswegen zurück­fordern. Wir haben dies 2018 schon einmal kommen­tiert. Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um Petitessen: Gerade bei den großen Verbrau­chern summiert sich auch ein abgesenktes Netzentgelt schnell auf Millionenhöhe.

Insofern war klar, dass die Betrof­fenen vor Gericht ziehen würden. Im April 2019 ging die Sache zum Europäi­schen Gericht (EuG), der Eingangs­in­stanz des EU-Rechts­systems. Die Parteien beantragten, den Kommis­si­ons­be­schluss für nichtig zu erklären, so dass für 2012 und 2013 nichts mehr nachzu­zahlen wäre hilfs­weise nur ein Anteil von minimal 10% der veröf­fent­lichten Netzent­gelte, die etwa Haushalts­kunden zahlen.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet

Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger besonders optimis­tisch. Wenige Tage zuvor, am 28. März 2019, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nämlich festge­stellt, dass das deutsche EEG 2012 keine Beihilfen enthalte. Das erscheint für Laien oft auf den ersten Blick frappierend, aber die Erklärung ist ganz einfach: Beihilfen werden aus staat­lichen Mitteln gewährt, aber das EEG wurde damals noch über ein Umlage­system der Übertra­gungs­netz­be­treiber aufge­bracht, ging also nie durch die Hände des Staates. Wir haben dies hier erläutert. Wenn aber das EEG 2012 keine Beihilfen enthält, kann eigentlich auch die Netzent­gelt­be­freiung keine Beihilfe darstellen, denn auch dieses Umlage­system ist nicht staatlich, sondern wird durch die Übertra­gungs­netz­be­treiber gewähr­leistet. Die Umlage sei also keine Abgabe und die Letzt­ver­braucher wären auch nicht abgabe­ver­pflichtet. Letzteres stimmt, rechtlich wäre es möglich, dass der jeweilige Netzbe­treiber einfach die Kosten übernimmt.

Das EuG ist dieser Argumen­tation nun nicht gefolgt. Es schließt sich der Argumen­tation der Kommission an, dass Beihilfen auch dann vorliegen würden, wenn sie zwar aus privaten Mitteln, aber aufgrund einer staatlich aufer­legten Pflicht finan­ziert worden seien und nach staat­lichen Regeln verwaltet und verteilt würden. Mit anderen Worten: Ob die Bundes­netz­agentur selbst Abgaben erhebt und verteilt bzw. manche Unter­nehmen bei der Erhebung ausspart, oder per Rechtsakt private Unter­nehmen dies auferlegt wird, sei egal. Für den EuG war der Staat bei dem ganzen Mecha­nismus der Netzent­gelt­be­freiung und der Finan­zierung derselben einfach zu dominant. Das Gericht sieht auch keine Verstöße gegen Gleich­be­hand­lungs­gebot und Vertrau­ens­schutz. Letzteren hatte die Kläger­seite bemüht, weil sie vorm Hinter­grund der geltenden Beihil­fe­de­fi­nition nicht hätte damit rechnen können und müssen, dass die Kommission eine Rückfor­derung anordnen würde. Das Gericht meint indes, ein „umsich­tiger und beson­nener Wirtschafts­teil­nehmer“ wäre – damit überschätzt es aus unserer Sicht die hellse­he­ri­schen Fähig­keiten von Unter­nehmen – in der Lage gewesen, eine solche Maßnahme vorauszusehen.

Doch ist nun aller Tage Abend und die damals begüns­tigten Unter­nehmen müssen Netzent­gelte nachzahlen? Noch gibt es eine weitere Instanz, den EuGH. Und ob dieser in Abkehr von seiner sehr eindeu­tigen Entscheidung zum EEG 2012 die Netzent­gelt­be­freiung und das Umlage­system des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ebenfalls verwirft, bleibt abzuwarten.

Klar ist aber schon heute: Es wird dauern (Miriam Vollmer).

 

2021-11-10T18:47:26+01:008. Oktober 2021|Industrie, Rechtsprechung, Strom|

Redis­patch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleu­ni­gungs­ge­setzes (NABEG) von 2019 vorge­sehene Redis­patch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabi­lität der Strom­netze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertra­gungs­netze stottert, während der Strom aus volatil erzeu­genden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konven­tio­nelle Erzeu­gungs­an­lagen und Übertra­gungs­netz­be­treiber in die stabi­li­täts­be­zogene Steuerung der Kraft­werks­ein­satz­planung über „Kraft­werks­pärchen“ einge­bunden waren, ändert sich dies künftig: „Neu“ im Redis­patch 2.0 sind die Verteil­netz­be­treiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagen­be­treiber sind erstmals Adres­saten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festle­gungen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) (BK6-20–059, BK6-20–060 und BK6-20–061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redis­patch 2.0 das bisherige Einspei­se­ma­nagement ab. Redis­patch 2.0 hat also deutlich mehr Adres­saten als bisher. Erfasst sind künftig alle Strom­erzeu­gungs­an­lagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneu­erbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redis­patch einbe­zogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbe­treiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortags­pro­gnosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redis­patch­maß­nahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redis­patch 2.0 sind sie privi­le­giert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurück­ge­griffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konven­tionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzu­halten: Die Privi­le­gierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdis­patch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfall­ver­gütung zeigt: Während bisher der Netzbe­treiber die entgan­genen Einnahmen komplett ausge­zahlt hat, wird nun nur noch die Markt­prämie vom Netzbe­treiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagen­be­treiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direkt­ver­markter geflos­senen Börsen­erlöse für die Ausfall­arbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagen­be­treiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätz­liche Handlungs­ver­pflich­tungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatz­ver­ant­wort­licher (EIV) und Betreiber der techni­schen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienst­leister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagen­be­treiber in der Direkt­ver­marktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direkt­ver­markter anpassen und einige Entschei­dungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrech­nungs­va­riante für die Ausfall­arbeit, die Zuordnung zum Progno­se­modell oder zum Planwert­modell, die Entscheidung, ob der Anlagen­be­treiber selbst regelt (Auffor­de­rungsfall) oder die Regelung durch den Netzbe­treiber duldet (Duldungsfall) und die Sicher­stellung der Daten­ver­füg­barkeit. Insgesamt steigen die Anfor­de­rungen an den Daten­aus­tausch, weil Stamm­daten, Planungs­daten und Nicht­ver­füg­bar­keiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|