Wenn das Gas wegbleibt: Der Geset­zes­entwurf zur Gasre­du­zierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Liefe­rungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und indus­trielle Letzt­ver­braucher. Sondern auch die Energie­wirt­schaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschafts­mi­nis­terium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasver­brauchs im Strom­sektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verab­schiedet werden.

Der Gesetz­geber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasman­gellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorüber­gehend auf andere fossile Kraft­werke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzre­serve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamt­menge an THG-Emissionen nicht steigt, gewähr­leistet der europäische Emissi­ons­handel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berech­ti­gungen teurer werden, wenn weniger Zerti­fikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reser­ve­kraft­werken setzt das Minis­terium auf eine Verteuerung der Gasver­stromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatz­abgabe belegt werden können, um Energie­ver­sorger von der Verstromung abzuhalten. Ausge­nommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alter­na­tiven gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erheb­liche Auswir­kungen auf die Wirtschaft­lichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reser­ve­kessel der Stadt­werke norma­ler­weise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaft­licher als eins, zumal die Kosten der Gaskraft­werke bis auf den Brenn­stoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasver­stro­mungs-Malus den Fernwär­me­ver­sorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasman­gellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Liefer­ver­träge einem Stresstest unter­ziehen. Was passiert mit den zu erwar­tenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contrac­toren sollten die Entwick­lungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasman­gellage model­lieren und versuchen, Regelungs­lücken einver­nehmlich zu schließen, um vorbe­reitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Hoppla, was ist denn das? Das Preis­an­pas­sungs­verbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergan­genheit an. So weit, so bekannt, wir berich­teten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmit­telbar weiter­zu­geben. Im Juli bezahlen Letzt­ver­braucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, voraus­ge­setzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unter­schied­lichen Kunden­gruppen regeln das die neuge­schaf­fenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusam­menhang bemer­kens­werte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetz­geber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvoll­ziehbar“ an den Letzt­ver­braucher weiter­ge­reicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Trans­parenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

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Denn was wird nun aus vertrag­lichen Preis­an­pas­sungs­rechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privat­au­to­nomie der Unter­nehmen dar, weil norma­ler­weise Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Strom­lie­fer­ver­träge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jeden­falls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preis­an­passung ja möglich. Doch wenn sie nun justa­mente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnus­mä­ßigen Anpassung im Wege der Vertrags­aus­legung entlang des mutmaß­lichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragma­tisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechts­si­chere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetz­geber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Die Zukunft der Ersatzversorgung

Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Strom­ver­sorgung, wenn der Strom­lie­ferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatz­ver­sor­gungs­an­spruch nach § 38 EnWG (ausführ­licher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grund­ver­sorger bis der Kunde sich für einen anderen Liefe­ranten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushalts­kunden nicht mehr als der Grund­ver­sor­gungs­tarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbrau­cher­ver­bände und Versorger vor verschie­denen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energie­mengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berich­teten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Heraus­for­de­rungen, die mit der Ersatz­ver­sorgung verbunden sind, will sich das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushalts­kunden, die in die Ersatz­ver­sorgung fallen, erhöhte  Vertriebs­kosten und Beschaf­fungs­kosten ohne Einhaltung einer Ankün­di­gungs­frist berück­sichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweis­pflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatz­ver­sorgung endet, können die Kunden aber in die Grund­ver­sorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

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Korre­spon­dierend zu dieser verüber­ge­henden fakti­schen Schlech­ter­stellung wertet der Entwurfs­ver­fasser den Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber dem vertrags­brü­chigen bishe­rigen Liefe­ranten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nicht­er­füllung einer vertrag­lichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem verein­barten Preis und dem Ersatz­ver­sor­gungs­tarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweis­aufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insol­venzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankün­digen (Miriam Vollmer).

2022-03-23T01:20:26+01:0023. März 2022|Energiepolitik, Gas, Strom, Vertrieb|