Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundeigentümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläuterung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juristischen Spitzfindigkeiten hatten: Die finden sich selbstverständlich auch in einer so althergebrachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Reviersystem. Inhaber des Jagdrechts ist grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grundeigentümer als sogenanntes Eigenjagdrevier nach § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadratmeter zusammenbringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grundeigentümer hingegen weniger als 75 ha Grundfläche hat, bildet er mit anderen Grundeigentümern seiner Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft, also den Grundeigentümern gemeinsam zu. Allerdings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdgenossen nicht will, dass auf seinem Grundstück gejagt wird? Immerhin ist er Eigentümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkommensquelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbestandes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grundeigentümer nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufgenommen, die es Grundeigentümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbesondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Antragssteller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pachtvertrags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuverpachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antragsteller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grundeigentümer seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

Keine Haftung auf vereistem Wanderweg

Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grundeigentümer oft Vorbehalte gegen den öffentlichen Zugang bestehen, ist die Haftungsfrage. Denn jeden, der in Deutschland “einen Verkehr” eröffnet, treffen grundsätzlich entsprechende Verkehrssicherungspflichten. Das gilt beispielsweise für Kundenparkplätze oder öffentlich zugängliche Wege: Wer sie der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?

Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbesondere für waldtypische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spielräume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorgegebenen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayerischen Waldgesetzes.

Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entsprechende Unsicherheiten. So hat eine Frau vor dem Landgericht (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wandererin mit ihrem Lebensgefährten im Winter unterwegs war, war der Weg streckenweise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadensersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungsgemäß räumen und streuen müssen.

Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streupflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht, doch müsse sie nur Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszuschließen, sondern nur solche, mit denen der durchschnittliche Wanderer normalerweise nicht rechnen müsse. Dass die Wandererin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entsprechend vorsichtig, notfalls “auf dem Hosenboden” zurückgehen müssen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Zivilgerichte trotz des Haftungsausschlusses in vielen Waldgesetzen von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richtigerweise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durchschnittlichen Erholungssuchenden nicht vorhersehbar sind (Olaf Dilling).

2019-12-09T12:06:05+01:009. Dezember 2019|Sport, Umwelt|

Der Kohleausstiegsgesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohleausstiegsgesetz auf dem Tisch. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt diskutierten Entwurf:

* Interessant ist auf S. 7 die nun konkret prognostizierte Stompreiserhöhung durch das Ende der Steinkohleverstromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der “Kleinanlage”, einer Steinkohleanlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größenklasse 120 – 150 MW) nicht ordnungsrechtlich stillgelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschreibungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geförderten Stilllegungen aber nur für Steinkohle- nicht für Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern allerdings eher schleppend, weil die Vorstellungen über die Höhe der Entschädigungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungsrechtliche Abschaltungen greifen, ohne dass wie im Vorgängerentwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundesnetzagentur 31 Monate vor dem avisierten Stilllegungstermin – erstmals für 2027 – die Liste der stillzulegenden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Stillgelegt wird in der Reihenfolge der Inbetriebnahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundesnetzagentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Datenerhebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaftlichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betreiberseite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt stillzulegenden Kapazitäten bestimmt jeweils terminscharf die Bundesnetzagentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Stilllegung, es sei denn, die Anlagen sind für die Systemstabilität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der “Lex Datteln”, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindestabstand für Windenergieanlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufgegeben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energieträger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durchgebracht werden. Dies betrifft allerdings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photovoltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichszahlung für die energieintensive Industrie wird konkretisiert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundesregierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verabschieden (Miriam Vollmer).

2019-11-29T00:21:25+01:0029. November 2019|Allgemein, Energiepolitik, Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|