Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grund­ei­gen­tümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläu­terung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juris­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten hatten: Die finden sich selbst­ver­ständlich auch in einer so alther­ge­brachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Revier­system. Inhaber des Jagdrechts ist grund­sätzlich der Eigen­tümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grund­ei­gen­tümer als sogenanntes Eigen­jagd­revier nach § 7 Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadrat­meter zusam­men­bringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grund­ei­gen­tümer hingegen weniger als 75 ha Grund­fläche hat, bildet er mit anderen Grund­ei­gen­tümern seiner Gemeinde einen gemein­schaft­lichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbe­zirken der Jagdge­nos­sen­schaft, also den Grund­ei­gen­tümern gemeinsam zu. Aller­dings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdge­nossen nicht will, dass auf seinem Grund­stück gejagt wird? Immerhin ist er Eigen­tümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grund­sätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkom­mens­quelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbe­standes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grund­ei­gen­tümer nicht ohne weiteres möglich.

Aller­dings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufge­nommen, die es Grund­ei­gen­tümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grund­flächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betrof­fenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbe­sondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpacht­ver­trages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hatte der Antrags­steller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pacht­ver­trags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuver­pachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antrag­steller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grund­ei­gen­tümer seinen Antrag recht­zeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|

Keine Haftung auf vereistem Wanderweg

Wir haben in letzter Zeit immer mal wieder über den Zugang zur freien Landschaft, zum Wald und zu Gewässern gebloggt. Ein wichtiger Grund, weshalb von seiten der Grund­ei­gen­tümer oft Vorbe­halte gegen den öffent­lichen Zugang bestehen, ist die Haftungs­frage. Denn jeden, der in Deutschland „einen Verkehr“ eröffnet, treffen grund­sätzlich entspre­chende Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Das gilt beispiels­weise für Kunden­park­plätze oder öffentlich zugäng­liche Wege: Wer sie der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellt, muss sich darum kümmern, dass niemand Gefahren drohen. Muss also auch eine Kommune dafür haften, wenn Wanderer auf einem Waldweg zu Schaden kommen?

Eigentlich scheint die Frage relativ einfach zu sein. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Bundes­wald­gesetz (BWaldG) ist es erlaubt, den Wald zur Erholung zu betreten und nach Satz 2 auf Straßen und Wegen Rad zu fahren und zu reiten. Dafür erfolgt die Benutzung des Waldes nach Satz 3 desselben Paragrafen auf eigene Gefahr, was nach Satz 4 insbe­sondere für waldty­pische Gefahren gilt. Die Länder haben zwar gewisse Spiel­räume, von diesen Regeln abzuweichen, haben davon aber oft gar keinen Gebrauch gemacht. Jeden­falls was die Haftung angeht, bleibt es in der Regel beim vom Bund vorge­ge­benen Grundsatz, so etwa Bayern in § 13 Abs. 2 des Bayeri­schen Waldge­setzes.

Dennoch gibt es im Schadensfall immer wieder Streit und entspre­chende Unsicher­heiten. So hat eine Frau vor dem Landge­richt (LG) Coburg gegen die Stadt geklagt, die den Touristen einen Wanderweg auf einen nahe gelegenen Berg empfohlen hatte. Da die Wande­rerin mit ihrem Lebens­ge­fährten im Winter unterwegs war, war der Weg strecken­weise vereist. Auf dem Rückweg fiel die Frau hin und verlangte daraufhin Schadens­ersatz. Die Stadt hätte den Weg auf ganzer Länge ordnungs­gemäß räumen und streuen müssen.

Das LG Coburg hat daraufhin entschieden, dass eine Streu­pflicht nicht bestehe. Anders sei es nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Bayeri­schen Straßen- und Wegegesetz nur innerhalb geschlos­sener Ortschaften. Zwar treffe die Kommune eine allge­meine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht, doch müsse sie nur Siche­rungs­maß­nahmen ergreifen, die erfor­derlich und zumutbar seien. Es gehe nicht darum jegliche Gefahren auszu­schließen, sondern nur solche, mit denen der durch­schnitt­liche Wanderer norma­ler­weise nicht rechnen müsse. Dass die Wande­rerin erst auf dem Rückweg gestürzt sei, zeige, dass sie schon vorher darauf aufmerksam geworden sein muss, dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Sie sei aber dennoch weiter gelaufen und hätte sich entspre­chend vorsichtig, notfalls „auf dem Hosen­boden“ zurück­gehen müssen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Zivil­ge­richte trotz des Haftungs­aus­schlusses in vielen Waldge­setzen von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten des Eigen­tümers ausgehen. Dabei geht es jedoch richti­ger­weise nur um die Sicherung vor Gefahren, die für den durch­schnitt­lichen Erholungs­su­chenden nicht vorher­sehbar sind (Olaf Dilling).

2019-12-09T12:06:05+01:009. Dezember 2019|Sport, Umwelt|

Der Kohle­aus­stiegs­gesetz-Entwurf vom 26.11.2019

Seit dem 26. November 2019 liegt ein neuer Entwurf für ein Kohle­aus­stiegs­gesetz auf dem Tisch. Dieser unter­scheidet sich in einigen Punkten von dem zuletzt disku­tierten Entwurf:

* Inter­essant ist auf S. 7 die nun konkret prognos­ti­zierte Stompreis­er­höhung durch das Ende der Stein­koh­le­ver­stromung von 0,14 bis 0,4 Cent pro Kilowattstunde.

* Neu ist die Kategorie der „Klein­anlage“, einer Stein­koh­le­anlage, die bis zu 150 MW Leistung aufweist, § 3 Nr. 15 des Entwurfs. Diese werden bis 2030 bzw. 2031 (für die Größen­klasse 120 – 150 MW) nicht ordnungs­rechtlich still­gelegt, § 38 des Entwurfs.

* Bei den Ausschrei­bungen ändert sich nicht viel; nach wie vor sind diese mit einem Zuschlag geför­derten Still­le­gungen aber nur für Stein­kohle- nicht für Braun­koh­le­kraft­werke vorge­sehen. Dem Vernehmen nach verlaufen die Gespräche mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern aller­dings eher schleppend, weil die Vorstel­lungen über die Höhe der Entschä­di­gungen wohl um mehr als 200% differieren.

Ab 2027 sollen ordnungs­recht­liche Abschal­tungen greifen, ohne dass wie im Vorgän­ger­entwurf ein neues Gesetz dies regeln soll. Das Verfahren hierfür ist im Teil 4 des Entwurfs geregelt. Hiernach benennt die Bundes­netz­agentur 31 Monate vor dem avisierten Still­le­gungs­termin – erstmals für 2027 – die Liste der still­zu­le­genden Anlagen, § 27 des Entwurfs.

* Still­gelegt wird in der Reihen­folge der Inbetrieb­nahme, § 28 Abs. 2 des Entwurfs. Die Reihung soll die Bundes­netz­agentur bis zum 30. Juli 2022 auf Grundlage einer Daten­er­hebung festlegen, § 29 des Entwurfs. Die Reihung ist schon wegen ihrer wirtschaft­lichen Relevanz komplex, hier ist zu erwarten, dass die Betrei­ber­seite sehr kritisch hinschauen und Konflikte notfalls auch gerichtlich austragen wird.

* Auch die insgesamt still­zu­le­genden Kapazi­täten bestimmt jeweils termin­scharf die Bundes­netz­agentur, § 33 des Entwurfs. Sie verfügt sodann die Still­legung, es sei denn, die Anlagen sind für die System­sta­bi­lität unverzichtbar.

* Es bleibt bei der „Lex Datteln“, die neue Anlagen noch zulässt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkraft­tretens des Gesetzes schon genehmigt sind.

* Der heftig umkämpfte Mindest­ab­stand für Windener­gie­anlage befindet sich nicht mehr im Entwurf. Das heisst nicht, dass die Regierung den Plan aufge­geben hätte. Änderungen abseits der fossilen Energie­träger sollen aber nun nicht im Paket, sondern gesondert durch­ge­bracht werden. Dies betrifft aller­dings auch den 52-Gigawatt-Deckel, der den Ausbau der Photo­voltaik begrenzt. Hier würde eine Aufhebung allseits begrüßt, aber auch diese wurde nun auf ein separates Verfahren verschoben. Ebenso sieht es mit dem Deckel für Offshore Wind aus.

* Die Ausgleichs­zahlung für die energie­in­tensive Industrie wird konkre­ti­siert, § 45 Abs. 5 des Entwurfs.

Die Bundes­re­gierung hofft, dass der Entwurf in dieser Form nun für den Bundesrat annehmbar wird. Nur dann wäre es möglich, ihn noch wie geplant im Dezember zu verab­schieden (Miriam Vollmer).

2019-11-29T00:21:25+01:0029. November 2019|Allgemein, Energiepolitik, Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|