Betretensrecht: Der Strand hinter dem Kur-Zaun

Das Meer gehört immer noch zu den beliebtesten deutschen Urlaubszielen. Gemeinden, die direkt an der Küste liegen, haben das Glück, dass sie sich zumindest um den Fremdenverkehr als verlässliche Einnahmequelle kaum Sorgen zu machen brauchen. Umso ärgerlicher sind manche Tagesbesucher, wenn sie für ein kurzes Bad im Meer – oder oft auch nur einen unverstellten Blick darauf – Kurtaxe oder Eintrittsgeld zahlen müssen.

So hatte vor ein paar Jahren eine Eigengesellschaft der Gemeinde Wangerland an der Nordseeküste fast 90% des zum Gemeindegebiet gehörigen Meeresstrandes eingezäunt. Der Strand sollte wie ein kostenpflichtiges kommunales Strandbad betrieben werden. Dies wurde mit Blick auf die Ausgaben für die Säuberung des Strandes und Sandaufspülungen und – in einigen Strandbereichen – auf die Ausstattung mit Rettungsstationen, Sanitärgebäuden, Kiosken und Kinderspielgeräten gerechtfertigt.

Geklagt hatten dagegen Strandbesucher, die sich auf den gewohnheitsrechtlichen Gemeingebrauch am Küstengewässer und am Meeresstrand beriefen. Außerdem sei grundsätzlich der Zugang zur freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen nach § 59 Abs. 1 BNatSchG frei. In dieser Norm wird als allgemeiner Grundsatz allen ein Betretensrecht eingeräumt. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher, in der Entscheidung  “Reiten im Walde“, geurteilt, dass das Betreten der freien Natur auch vom Schutz des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst ist.

Die ersten beiden Instanzen hatten zunächst der Gemeinde recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab schließlich den Klägern zumindest teilweise recht. Denn die Bereiche des Strandes, die nicht von der Badeinfrastruktur geprägt seien, wie am FKK- und am Hundestrand, würden als ungenutzt gelten. Alleine die Einzäunung und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, wie Abfallbeseitigung und Anspülung von Sand, seien insofern nicht ausreichend. Daher müsse dort ein freier Zugang zum Strand gewährt werden.

Der Streit war damit aber noch nicht beendet, sondern ging in die nächste Runde. Denn die Gemeinde zog mit neuen Infrastruktureinrichtungen am FKK- und Hundestrand nach. Eine Prüfung der friesischen Kommunalaufsicht von diesem Jahr bestätigt, dass damit die Kriterien, die das BVerwG an die kostenpflichtige Strandnutzung anlegt, erfüllt seien. Immerhin verbleiben weitere kleinere Strandabschnitte, an denen ein freier Zugang ermöglicht wird (Olaf Dilling).

2019-11-26T18:38:55+01:0026. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|

Heißluftballons über “faktischem” Vogelschutzgebiet

Auch wenn die norddeutsche Tiefebene manchen langweilig erscheint, hat die Weite doch ihre Reize. Jedenfalls für Ballonfahrer, die an einem lauen Sommerabend über die Weser und das Nahe gelegene Steinhuder Meer gondeln. Die untere Naturschutzbehörde hat ihnen diesen Spaß jedoch vor zwei Jahren zumindest in Teilbereichen vergällt: Ein Naturschutzbeauftragter hatte nämlich beobachtet, dass die in einem europäischen Vogelschutzgebiet rastenden Zugvögel panisch die Flucht ergreifen, wenn sich ein Ballon nähert. Daraufhin hat die Behörde dem gewerbsmäßigen Anbieter von Ballonfahrten das Überfliegen des Gebietes in einem Umkreis von 500 m untersagt.

Die Klage des Anbieters der Ballonfahrten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover blieb ohne Erfolg. Denn es handelt es sich bei dem Gebiet um ein sogenanntes “faktisches” Vogelschutzgebiet. Damit ist gemeint, dass das Gebiet auch ohne formelle Unterschutzstellung durch die Landesregierung einen Schutzstatus nach europäischem Recht genießt. Es hätte aber eigentlich aufgrund seiner Bedeutung und der dort vorkommenden Arten nach Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Europäischen Vogelschutzrichtlinie eigentlich hätte unter Schutz gestellt werden müssen. Die Behörde durfte nach Auffassung des Gerichts – und gedeckt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Bundesverwaltungsgerichts – daher nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie vorläufige Maßnahmen ergreifen.

Die Ballonfahrer wurden insofern darauf verwiesen, entweder andere Startplätze zu benutzen. Alternativ können sie auch durch eine entsprechend aufwändige Verträglichkeitsprüfung die Unbedenklichkeit der von der Behörde angenommenen Störwirkungen nachweisen, insbesondere Schattenwurf der Silhouette sowie die Geräuschentwicklung durch die Befeuerung des Heißluftballons (Olaf Dilling).

2019-11-21T14:00:41+01:0021. November 2019|Naturschutz, Sport|

“Sportfreiheit”: Das Reiten im Walde

Wer im Studium deutsches Verfassungsrecht lernt, kommt um die Entscheidung „Reiten im Walde“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht herum. Geklagt hatte der Vorsitzenden eines Nordrhein-Westfälischen Reitvereins gegen Verbote, in der Umgebung von Aachen im Wald zu reiten. Die Entscheidung ist inzwischen zwar gut 30 Jahre alt. Sie bietet über den sportlichen Anlass hinaus eine bleibende allgemeine Lehre über die Grundrechte:

Das BVerfG hat anhand dieses Falles entwickelt, dass die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit – einfach gesagt – jedem ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht gibt, zu tun oder zu unterlassen was er oder sie will. Jedenfalls, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist, das BVerfG spricht insofern vom “dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen (Rechts-)Ordnung”. Diese sog. allgemeine Handlungsfreiheit kann sich daher beim Reiten im Walde genauso manifestieren wie bei jeder beliebigen anderen Tätigkeit. Sie umfasst auch die Garantie, entsprechende „subjektive Rechte“ vor Gericht durchsetzen zu können.

Für Sport und Erholung in der freien Natur war das zunächst einmal eine gute Nachricht. Denn anders als bei wirtschaftlichen, politischen oder künstlerischen Tätigkeiten greifen hier oft keine spezifischen Grundrechte, wie zum Beispiel Eigentums-, Berufs-, Versammlungs- oder Kunstfreiheit. Zwar ist in einigen Landesverfassungen Sport inzwischen als Staatsziel vorgesehen, z.B. auch in NRW, in Art. 18 Abs. 3 der Landesverfassung, und auch für das Grundgesetz wird das immer wieder gefordert. Darauf können (bzw. könnten) sich Sportler jedoch nur bedingt vor Gericht berufen. Staatszielbestimmungen können als Gesetzgebungsauftrag zwar Pflichten für den Staat begründen und müssen bei der Auslegung von Gesetzen von Gerichten berücksichtigt werden. Sie begründen jedoch keine subjektiven Rechte, die allein zu einer Klage berechtigen. Die allgemeine Handlungsfreiheit wirkt aber als eine Art Auffanggrundrecht und kann dadurch zumindest zum Teil die mangelnde verfassungsrechtliche Berücksichtigung des Sports ausgleichen.

Nun, wie das bei Rechtsfällen manchmal so ist: Obwohl das Gericht dem Kläger in dieser einen Frage recht gab, hatte er am Ende doch das Nachsehen. Denn das Verfassungsgericht entschied, dass zwar das Grundrecht betroffen und die Verfassungsbeschwerde zulässig sei. Aber das Reiten sei dennoch zu Recht aufgrund der landesgesetzlichen Bestimmungen verboten, so dass sein Grundrecht nicht verletzt und die Klage damit unbegründet sei. Zwar steht jedes Handeln eines Menschen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG unter dem umfassenden Schutz der Grundrechte. Trotzdem ist, siehe oben, nur das erlaubt, was nicht auf gesetzlicher Grundlage verboten ist. Das gibt dem Gesetzgeber einen relativ großen Spielraum, auch wenn das Verbot selbst wieder verfassungsmäßig sein muss.

Um doch noch zu einem guten Ende für den Reitsport zu kommen: Aktuell könne sich die Reiter und Mountainbiker in Thüringen freuen, denn nachdem das Reiten 2013 auf allen nicht dafür gekennzeichneten Wegen verboten worden war, hat der Landesgesetzgeber diesen Herbst den § 6 Abs. 3 Satz 2 des Thüringischen Waldgesetzes neugefasst: „Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.“ Insofern, gute Nachrichten für das Reiten im Walde! (Olaf Dilling).

2019-11-14T13:33:51+01:0014. November 2019|Naturschutz, Sport, Verwaltungsrecht|