IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden

Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte “Advisory Opinion” in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
  • Zudem ist es lediglich eine “Advisory Opinion” also gerade kein verbindliches Urteil.
  • Schließlich ist Völkerrecht notorisch “zahnlos”, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt. 

Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht “erga omnes” also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
  • Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich “harte” Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)

 

 

2025-07-25T18:14:41+02:0025. Juli 2025|Klimaschutz, Kommentar, Rechtsprechung, Umwelt|

Unwirksame Preisklausel in Fernwärmeverträgen – Kein Anspruch auf Zustimmung des Kunden zur Vertragsanpassung

Viele Fernwärmeversorger sehen sich derzeit mit dem Problem konfrontiert, dass ältere Preisänderungsklauseln in ihren Verträgen nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügen. Solche Klauseln sind insbesondere dann unwirksam, wenn sie für Kunden intransparent sind oder keine sachgerechte Anpassung an Kostenentwicklungen mehr ermöglichen oder den Wärmemarkt nicht sagerecht abbilden. Doch wie kann ein Versorger auf eine solche Situation reagieren?

Die rechtlich sicherste Variante ist wahrscheinlich die einvernehmliche Vertragsänderung. Der Versorger bietet dem Kunden eine neue Preisklausel an, der dieser ausdrücklich zustimmen muss. Der Aufwand ist jedoch hoch – und Kunden könnten die Änderung ablehnen.

Oder gibt es vielleicht einen Anspruch des Wärmeversorgers, dass der Kunde einer sachgerechten Vertragsänderung zustimmen muss?

Nein – sagt zumindest das Landgericht Frankfurt/Main – in einer aktuellen Entscheidung, über die wir hier bereits berichtet hatten. Im dortigen Verfahren hatte der Versorger (in Gestalt einer hilfsweisen Widerklage) gerichtlich gegen seinen Kunden geklagt und gefordert, dass dieser die Zustimmung zur Änderung der bisherigen vertraglichen Preisklausel im Falle der Unwirksamkeit der alten Regelung erklären müsse.

Eine solche Klage ist zulässig, aber unbegründet, befand das Landgericht Frankfurt. Der Versorger habe nach der Rechtsprechung des BGH die Möglichkeit der einseitigen Änderung einer unwirksamen Preisklausel und daher keinen Anspruch, dass der Kunde hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgeben müsse.

“Ein Anspruch auf Vertragsanpassung, wie er Gegenstand der Hilfswiderklage ist, kann auch nicht auf eine andere dogmatische Grundlage gestützt werden, insbesondere nicht auf § 242 BGB. Auch dies stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Ersetzung einer nichtigen Preisanpassungsklausel für die Zukunft bislang einzig über ein einseitiges Änderungsrecht des Versorgers einen dogmatischen Rahmen gegeben hat. Zudem würde die Stattgabe der Hilfswiderklage einen Kontrahierungszwang bedeuten, der mit der verfassungsrechtlichen, in das Privatrecht ausstrahlenden Werteordnung unvereinbar wäre. Es unterfällt der nach Art. 2 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Privatautonomie, dass Parteien im Sinne einer negativen Abschlussfreiheit eigenverantwortlich darüber befinden dürfen, ob sie einen Vertrag schließen (vgl. etwa Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 54; Huber/Voßhule, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Rn. 118 jeweils m.w.N.). Diese Freiheit gilt nicht
schrankenlos, ihre Einschränkung bedarf aber rechtfertigender Gründe. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, weil die von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangte Zustimmung zu einer Vertragsänderung weder erforderlich noch angemessen ist.

Es steht ihr als relativ milderes Mittel die Nutzung ihrer einseitigen Änderungsbefugnis offen. Diese Befugnis ist für die Klägerin milder, weil sie dadurch nicht gezwungen wird, in eine von ihr nicht gewollte Vertragsänderung einzuwilligen. Die Unterscheidung zwischen einer solchen Einwilligung und einer einseitigen Vertragsänderung ist auch kein reiner Formalismus. Denn mit der Zustimmung zur Vertragsänderung können zusätzliche Risiken verbunden sein. Ändert die Beklagte die nichtige Anpassungsklausel einseitig ab, so steht der Klägerin beispielsweise offen, auch die Unwirksamkeit einer neuen Klausel auf Grundlage der AVBFernwärmeV anzugreifen”

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:58:39+02:003. Juli 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Berliner Verfassungsgericht: Autofreie Innenstadt zulässig

Dass Fußgängerzonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innenstadt in eine Art “Fußgängerzone” mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der “Volksentscheid Berlin autofrei”. Er möchte ein Volksbegehren über ein „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung” (GemStrG Bln) einleiten. Die Senatsverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt verfassungswidrig sei und den Gesetzentwurf dem Berliner Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privatfahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffentlichen Zwecken, zu unternehmerischen Tätigkeiten und bei besonderen Bedürfnissen.

Das Verfassungsgericht hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sondervotum entschieden, dass der Gesetzentwurf verfassungskonform ist und nicht gegen Bundesrecht verstößt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Volksbegehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volksentscheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autoverkehrs in einer Innenstadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senatsverwaltung war insbesondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumentation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemeingebrauch könne im Übrigen von den Ländern unterschiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spielräume für die Gestaltung des öffentlichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

2025-06-27T09:21:11+02:0027. Juni 2025|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|