Landgericht Frankfurt zur 3-Jahres-Widerspruchsfrist bei unwirksamen Wärmepreisanpassungen

Wir hatten hier auf diesem Blog bereits in der letzten Woche über die richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main zum Marktelement in Wärmepreisklauseln berichtet.

Aber diese Entscheidung beinhaltet noch einen weiteren Gesichtspunkt, der einer kurzen Betrachtung verdient: Das Widerspruchsrecht oder besser gesagt die Widerspruchspflicht des Kunden gegen unzulässige Preisanpassungen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Kunde nämlich (nur) 3 Jahre Zeit einer unwirksamen Preisanpassung in der entsprechenden Verbrauchsabrechnung zu widersprechen. Aber was gilt hier als Widerspruch und welche Freiheiten hat der Kunde bei der Ausübung seines Widerspruchsrechtes?

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seinen Preiswiderspruch ausdrücklich erstmals gegen die dortige Jahresverbrauchsabrechnung 2021 erhoben und den Wärmepreis des vorherigen Jahres 2020 akzeptiert, wodurch diese Lieferpreise Grundlage der Differenzbetrachtung für den Rückforderungsanspruch des Kunden der Folgejahre wurde.
Dem hielt der Versorger entgegen, dass der Kunde sich schon früher einmal mit einer Beschwerde gegen erhöhte Abschläge an den Versorger gewandt hatte. Dies sei als Widerspruch zu werten und und der letzte gültige Preis durch automatische Rückrechnung von diesem Zeitpunkt um 3 Jahre zu ermitteln. Das Landgericht sah das anders:

„Es kam hierbei nicht in Betracht, die Klägerin auf den Arbeitspreis für das Jahr 2019 zu verweisen. Denn in rechtlicher Hinsicht steht dem gerade die Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs entgegen. Diese ist nämlich nicht so zu verstehen, dass ab einer Beanstandung des Kunden von Rechts wegen eine Rückrechnung schematisch auf das drittletzte Verbrauchsjahr erfolgt, dessen Arbeitspreis für die Berechnung einer Rückforderung maßgeblich wäre. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof dem Kunden insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt, selbst einen erklärten Widerspruch aufgeben zu dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 64). Hätte die Klägerin also mit dem einzig als zeitlich vorangegangen in Betracht kommenden Widerspruch auf Grund ihres Schreibens vom 28.11.2022 einen solchen angebracht, wäre sie befugt gewesen, diesen zurückzunehmen und mit Schreiben vom 28.09.2023 erneut anzubringen. Hierbei werden die Interessen des Versorgers auch nicht unberücksichtigt gelassen, denn auch in solchen Fällen (Rücknahme und Neuanbringung eines Widerspruchs) wirkt die Dreijahreslösung begrenzend und kann den durch sie bezweckten Interessenausgleich (vgl. vor allem BGH, Urteil vom 25.09.2024, VIII ZR 165/21) bewirken.“

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2–03 O 100/24

Das Landgericht Franfurt stellt damit klar, dass die 3 Jahresfrist für den Kundenwiderspruch insoweit der Disposition des Kunden untersteht, wann er erstmals einen Widerspruch einlegt, ob er ihn auf kürzere Zeiträume als 3 Jahre beschränkt oder einen eingelegten Widerspruch auch teilweise wieder zurückzieht.

(Christian Dümke)

2025-06-20T19:14:21+02:0020. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|

Im Verkehrsrecht: Keine Experimente?

Vor ein paar Jahren gab es eine Reform des Straßenverkehrsrechts, bei der der Versuch vereinfacht werden sollte.  So richtig geklappt hat dies nicht. Denn weiterhin wird von der Rechtsprechung verlangt, dass eine Anordnung gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO “zwingend erforderlich” sei. Das ist einigermaßen widersprüchlich. Denn wenn man einen Versuch startet, dann folgt eigentlich schon rein logisch aus dem Begriff des Versuchs, dass das ganze Unternehmen zum Erfolg nicht “zwingend erforderlich” ist, sondern allenfalls gewisse Erfolgschancen aufweist. Anders gesagt, muss der Ausgang eines Versuchs immer offen sein, sonst gäbe es eigentlich auch nichts zu lernen.

Aber damit nicht genug, verlangt die Rechtsprechung von Kommunen, die Maßnahmen zur Erprobung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO planen, eine „sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung“ sowohl des “status quo” und seiner straßenverkehrsrechtlichen Gefahren vor dem Versuch als auch der zu ihrer Beseitigung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen erfordert. Das heißt, sowohl inhaltlich an die zugrundeliegende Gefahr als auch die methodische Aufarbeitung bestehen ganz erhebliche Anforderungen.

Nun ist die deutsche Verkehrsverwaltung ohnehin nicht als besonders experimentierfreudig bekannt. Aber wenn sie es doch mal ist, gibt es jedenfalls Vorschriften, die es in den allermeisten Fällen verbieten. In Zukunft dürfte die Karawane der innovationsfreudigen Kommunen ohnehin in manchen Fällen am Verkehrsversuch im Sinne der § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 9 Satz 4 Nr. 7 StVO vorbeiziehen wie an einer ausgetrockneten Oase.

Denn für Verkehrswendebegeisterte locken die grünen Wiesen der Bereitstellung neuer Flächen für den Fahrrad- und Fußverkehr nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7b StVO, die gar nicht mehr mit einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs begründet werden müssen. Für sie ist nach dem Willen des Verordnungsgebers weder eine qualifzierte oder einfache Gefahrenlage erforderlich. Es spricht nichts dagegen, solche Maßnahmen vorübergehend “zur Erprobung” zu treffen. Rechtlich macht das dann keinen Unterschied: Sowohl für dauerhafte als auch für provisorische Pilotmaßnahmen ist die gleiche Begründungstiefe erforderlich. Aber es wird in vielen Fällen trotzdem einfacher sein als ein Verkehrsversuch nach deutschem Straßenverkehrsrecht. (Olaf Dilling)

 

2025-06-20T12:48:06+02:0019. Juni 2025|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Landgericht Frankfurt entscheidet: Erdgasindex ist kein taugliches Marktelement nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen sind immer wieder Gegenstand  gerichtlicher Auseinandersetzungen. Regelmäßig geht es dabei um die Frage, ob die entsprechende Klausel die rechtlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfüllt und insoweit sowohl die Entwicklung der Brennstoffkosten (Kostenelement) als auch die allgemeine Entwicklung auf dem Wärmemarkt abbildet.

In einem vor dem Landgericht Frankfurt/Main geführten Klageverfahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Wärmeversorger Techem Solutions GmbH ging um die frage, ob die alleinige Bezugnahme auf einen Ergdgaspreisindex in der Preisklausel ein ausreichendes Marktelement darstellt. Dies wurde vom Landgericht Frankfurt mit folgender Begründung verneint:

“Die genutzte Preisanpassungsklausel ist inhaltlich unangemessen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 24 IV 1 AVBFernwärmeV eine inhaltliche Angemessenheit solcher Klauseln dergestalt verlangt, dass die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 27 ff.). Dieses Markelement muss auf die Verhältnisse auf dem allgemeinen, das heißt sich auch auf andere Energieträger erstreckenden, Wärmemarkt ausgerichtet sein (Rn. 30).

Mit diesen höchstrichterlichen Anforderungen ist die von der Beklagten verwendete Preisanpassungsklausel unvereinbar. Sie bildet von vornherein nur die Verhältnisse für einen Energieträger (Erdgas) ab und richtet sich damit gerade nicht an den Verhältnissen auf dem allgemeinen Wärmemarkt aus.

Es kommt auch nicht in Betracht, diese höchstrichterliche Rechtsprechung einer Neubewertung zu unterstellen. Unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Anteil einzelner Energieträger an der Gesamtenergieversorgung schwankt, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Erdgasmarkt mittlerweile den allgemeinen Wärmemarkt repräsentieren könnte. Auch nach ihrem Vortrag kommt anderen Energieträgern ein nicht nur unerheblicher Anteil an der Energieversorgung zu, wie in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2024 ausgeführt (Bl. 125 d.A.). Versorgungsrelevante andere Energieträger (erneuerbare Energieträger etc.) sind Bestandteil des allgemeinen Wärmemarktes und werden in der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel ausgeblendet.”

Rechtsfolge dieser Wertung war die Unwirksamkeit der Preisklausel und sämtlicher darauf beruhender Preisanpassungen, denen die klagende Eigentümergemeinschaft innerhalb der 3-Jahresfrist widersprochen hatte.

LG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2025, Az. 2-03 O 100/24

(Christian Dümke)

2025-07-03T16:51:59+02:0013. Juni 2025|Rechtsprechung, Wärme|