Sonderkündigung unwirksam – Amtsgericht Bottrop verpflichtet Versorger zur Weiterbelieferung

Die aktuellen Preissteigerungen bei Strom und Gas haben nicht nur die Kunden, sondern offensichtlich auch einige Versorger kalt erwischt. Das mündete in einigen Fällen dann in den Versuch die versorgten Kunden kurzfristig loszuwerden – eine am bisher umkämpften Energiemarkt eine seltsame Konstellation, ging es dort bisher doch darum, möglichst viele Neukunden zu gewinnen.

Die Versorgung der betroffenen Kunden sei aufgrund der Beschaffungspreise unzumutbar geworden oder es drohe sogar die Insolvenz, so dass eine außerordentliche Vertragskündigung gerechtfertigt sei – so oder so ähnlich lautete die Begründung für viele Sonderkündigungen, die betroffene Kunden erhielten. Die betroffenen Kunden drohten damit kurzfristig in die teure gesetzliche Ersatzversorgung des örtlichen Grundversorgers zu fallen. Eine missliche Situation, die sich noch verschärfte, weil viele Versorger gleichzeitig einen Neukundenstopp verkündeten.

Diese Praxis ist der Sonderkündigung ist jedoch möglicherweise gar nicht zulässig. Zumindest das Amtsgericht Bottrop verpflichtete mit aktuell in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per Eilbeschluss den betroffenen Energieversorger den Antragssteller unverzüglich weiter mit Energie zu beliefern und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR an. Die Verteuerung der Energiepreise läge im unternehmerischen Risiko des Energieversorgers und rechtfertige daher keine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.

(Christian Dümke)

2021-11-10T18:44:35+01:0010. November 2021|Gas, Rechtsprechung|

Das Netzgebiet des Grundversorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grundversorger (zum Grundversorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württembergischen Gemeinde als Grundversorgerin, weil sie im gesamten Gemeindegebiet die meisten Haushaltskunden hätte. Doch das beklagte Umweltministerium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzessionsverträge, kam auf “drei”, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzessionsvertrag existiert, wer die meisten Haushaltskunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzessionsgebiete war die spätere Klägerin in der Tat Grundversorgerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unternehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzessionsgebieten Konzessionärin und ging deswegen davon aus, dass die drei galvanisch zusammenhängenden Gebiete wegen der Zuständigkeit des gleichen Netzbetreibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

Bundesverwaltungsgericht, Architektur, Gericht

Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzessionsvertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechtsansichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. systematisch die Anzahl der Konzessionsverträge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprungrevision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzessionsvertrag einen Grundversorger gibt, also benachbarte Grundversorgungsgebiete desselben Konzessionärs nicht “zusammenzufassen” sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Systematik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (Miriam Vollmer).

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökologisch viele Vorteile, aber mancher Eigentümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwärmesatzung mit Anschluss- und Benutzungszwang gibt. Die Frage, wann ein Grundstück ausnahmsweise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumentierte eine Eigentümerin zunächst, ihr Grundstück hätte keinen Zugang zum Fernwärmenetz. Zwischen ihrem Grundstück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grundstück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilanziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbargrundstücks ist eine Grunddienstbarkeit für ein Leitungsrecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin eingetragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Interessant sind die Ausführungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regenerativer Energien war laut Satzung ein Ausnahmefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antragstellerin Pech: Der bilanzielle Biogaseinsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regenerativer Energien. Denn anders als beim physischen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, möglicherweise weit entfernt, eine entsprechende Menge grünes Gas eingespeist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physikalische Lage vor Ort an.

Interessant am Rande: Die Klägerin hatte argumentiert, die Voraussetzungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erforderlich – das Stadtwerk keine öffentliche Einrichtung sei. Hier bestätigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat, auch wenn ein privates Unternehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestandsschutzregelung für genehmigte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine interessante, auch inhaltlich überzeugende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilanziellen Biogasverbrennung Fragen aufwirft: Anerkanntermaßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht kleinräumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Rechtsprechung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwärmerecht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|