Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Naturschutzrecht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebensräume vor. Was ist grundsätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorhabensträger, um Einschränkungen durch Naturschutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwickelt ein Investor Bebauungsflächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entsprechend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art “Krötenschutzzaun” gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besiedelung mit der seltenen, in der Nähe vorkommenden Wechselkröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Beseitigung an. Der dagegen beantragte Eilrechtsschutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechselkröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkehrungen getroffen worden, ihnen die “Ausreise” aus dem umzäunten Ostberliner Territorium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzelfälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen “Otterschutzzaun” eines Betreibers von Fischteichen in der Lüneburger Heide erfolgreich gegen die dortige Naturschutzverwaltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeugenden Maßnahmen besser als die früheren meist rabiateren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes naturschutzrechtliches Konzept, an das Naturschutzbehörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Investoren und Naturschutzbehörden, der darauf hinausläuft, dass die Naturschutzanforderungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflanzenwelt vorübergehend als “Zwischenmieter” akzeptiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewerbeflächen die allgemeinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoffgewinnung gibt es – zum Teil auf Landesebene – noch speziellere Privilegierungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Naturschutz ermöglicht werden, ohne die Ziele der Vorhabenträger zu verunmöglichen. Gerade bei der Wechselkröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichsweise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbesondere Sand-, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare “Sharrows”

Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte “Straßenbemalungen” Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese “Straßenbemalungen” oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten “Sharrows” die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen (“Sharing”) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.

Was die sogenannten “Sharrows” anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|