Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die strecken­be­zogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorge­gangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist aller­dings vor dem Berufungs­ge­richt aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt hat er im Eilver­fahren und inzwi­schen auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begrün­dungs­be­dürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefah­renlage vor Schulen aus. Aller­dings schränkt die Rechts­spre­chung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröf­fent­li­chung der Entschei­dungs­gründe zu erwarten; gegebe­nen­falls geben wir hier ein „update“.

Die Schilder sind in unmit­tel­barer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antrag­stellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweit­wohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrs­zeichen von diesen erfahren und hat dementspre­chend erst 2021 Wider­spruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstin­stanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antrag­steller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrs­re­gelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstin­stanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrs­schilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Haupt­sache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfris­teten Wider­spruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

2024-07-15T01:28:33+02:009. August 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Verbands­recht: Der Gebüh­ren­be­scheid ohne gesetz­liche Grundlage

Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Letzt­ver­braucher“ oder „Haushalts­kunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belie­ferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung. Genau­ge­nommen die Belie­ferung von „Letzt­ver­brau­chern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energie­lie­fer­ver­träge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unter­scheidet zwischen „Letzt­ver­brau­chern“ und „Haushalts­kunden“. Als Letzt­ver­braucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natür­liche oder juris­tische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushalts­kunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen.

Der Anwen­dungs­be­reich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Aller­dings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letzt­ver­braucher“ und nicht vom Haushalts­kunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letzt­ver­brau­chern“ Preis­an­pas­sungen frist­ge­recht und trans­parent vor ihrem Inkraft­treten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetz­geber habe hier einen redak­tio­nellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushalts­kunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushalts­kunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushalts­kunden. Die Gegen­po­sition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetz­geber dort den fest definierten Begriff des Letzt­ver­brau­chers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushalts­kunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landge­richt Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläu­figer Ansicht des Landge­richts Köln hatten auch Unter­nehmen und andere Letzt­ver­braucher vor 2022 Anspruch über Preis­an­pas­sungen recht­zeitig und trans­parent vom Versorger infor­miert zu werden.

(Christian Dümke)

2023-07-21T15:35:46+02:0021. Juli 2023|Rechtsprechung|