Deutschland verschiebt Atomausstieg und stützt Frankreichs Stromversorgung

Deutschland verschiebt den Atomausstieg. Ein bisschen. Die Atomkraftwerke Isar 2 und Neckarwestheim 2 bleiben als strategische Notreserve zumindest noch bis April 2023 am Netz. Das verkündete heute das Wirtschaftsministerium in einer Pressekonferenz. Das dritte noch verbliebene deutsche AKW Emsland soll dagegen planmäßig zum Ende 2022 abgeschaltet werden. Das ist das Ergebnis des Stresstests, den die vier großen Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt hatten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass „stundenweise krisenhafte Situationen im Stromsystem im Winter 22/23 zwar sehr unwahrscheinlich sind, aktuell aber nicht vollständig ausgeschlossen werden können”

Ein Grund für das etwas längere festhalten Deutschlands an der Atomkraft ist bizarrerweise das Versagen der Strominfrastruktur im Atomstromland Frankreich. Frankreich ist derzeit auf deutsche Stromlieferungen angewiesen und hat im Gegenzug Deutschland Unterstützung bei der Gasversorgung zugesichert. “Deutschland braucht unser Gas, und wir brauchen den im Rest Europas und vor allem in Deutschland produzierten Strom”, sagte der französische Präsident Macron. In Frankreich sind derzeit die Hälfte der Atomreaktoren wegen Schäden und Revisionen nicht am Netz. In Frankreich wird traditionell viel mit bisher billigem Atomstrom geheizt. Daher ist man zwar unabhängiger vom Gas aus Russland aber abhängiger von bezahlbarem Strom.

(Christian Dümke)

2022-09-05T21:19:13+02:005. September 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|

Streit um die Wasserleitung

Was Infrastrukturleitungen angeht, gibt es zum Teil weitreichende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern. Für Telekommunikationslinien finden sich entsprechende Pflichten in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG). Allerdings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) München, in denen Grenzen aufgezeigt werden. In dieser Eilentscheidung ging es darum, was die Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungsverpflichtung war ausgesprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasseranschlusses über das Grundstück des Nachbar lief, ohne dass entsprechende dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen waren. Eine nachträgliche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasserabgabesatzung sowie § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Duldung verfügt. Allerdings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichtsverfahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrscheinlichkeit nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer. Zumal es in dem zu entscheidenden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entsprechenden Mehrkosten – auch über die öffentliche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Beseitigung der Leitung durch den Eigentümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antragsgegnerin, also den Gemeindewerken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungsverpflichtungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Fristsetzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Die Alarmstufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarmstufe“ des Notfallplans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarmstufe wurde zwischenzeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, wie der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen zur Sicherung der Gasversorgung durch das Energiesicherungsgesetz und den Notfallplan Gas grundlegend ausgestaltet hat.

Voraussetzungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarmstufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisenstufen des Notfallplans (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die Feststellung der Alarmstufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presseerklärung. Hierfür müssen folgende Indikatoren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeise[1]punkten
  • lang anhaltende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung
  • Anforderung von Solidarität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarmstufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäischen Binnenmarktregeln die Gasversorgungsunternehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicherstellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle marktbasierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfallplans aufgeführt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anforderung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunktscharfer Regelenergie
  • Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern in Deutschland sowie im benachbarten Ausland
  • Lastflusszusagen
  • Unterbrechungen auf vertraglicher Basis (unterbrechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbetreibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jeweiligen Netz im Rahmen ihrer eigenen Systemverantwortung zu beseitigen, so sind sie im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu informieren“. Entsprechendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Marktgebietsverantwortlichen zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Stromnetzbetreiber (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Marktgebietsverantwortlichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslieferanten während der Alarmstufe auf allen Lieferstufen das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 Energiesicherungsgesetz zur Verfügung, sobald die Bundesnetzagentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG “eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt” hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarmstufe verpflichtet somit zunächst die verantwortlichen Energieversorgungsunternehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicherstellung der Energieversorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefervorgänge ein und es kommt auch nicht zur Unterbrechung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarmstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|