BGH kippt Erlösobergrenze der Gasnetzentgeltregulierung wegen fehlerhaftem Effizienzvergleich

Netznutzungsentgelte unterliegen in Deutschland der staatlichen Kontrolle, genauer gesagt der Kontrolle durch die Bundesnetzagentur. Diese legt jedoch nicht für jeden einzelnen Netzbetreiber das zulässige Entgelt in tatsächlicher Höhe vor, sondern legt für jede Regulierungsperiode im Rahmen der Anreizregulierung eine sog. Erlösobergrenze fest.

Wichtiger Bestandteil zur Festlegung dieser Erlösobergrenze ist nicht nur die beim jeweiligen Netzbetreiber vorliegende Kostenstruktur, die durch die Netznutzungsentgelte finanziert werden muss, sondern auch die jeweilige Effizienz des Unternehmens. Denn der Staat möchte die Netzbetreiber durch die Netzentgeltregulierung zu stetiger Effizienzsteigerung anhalten.

Zu diesem Zweck findet regelmäßig ein Effizienzvergleich der Netzbetreiber statt, den die Bundesnetzagentur vornimmt, um den jeweiligen Effizienzwert zu bestimmen.

Diese Bestimmung erfolgte jedoch fehlerhaft, stellte nun der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 26.09.2023, Az. EnVR 37/21 fest. Die auf dieser Basis ermittelte Erlösobergrenze ist damit unwirksam und muss neu bestimmt werden. Der zentrale Fehler des Effizienzvergleiches ist nach Ansicht der klagenden Netzbetreiber und auch des BGH, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, einbezogen worden sind.

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf als Vorinstanz hatte die Rechtsfrage noch anders beurteilt. und das Vorgehen der Bundesnetzagentur unter Verweis auf das bestehende “Regulierungsermessen” als zulässig erachtet.

Es ist nicht das erste Mal, dass Netzbetreiber erfolgreich gegen die Festlegung der Erlösobergrenze vorgehen.

(Christian Dümke)

2023-09-29T12:01:38+02:0029. September 2023|BNetzA, Gas, Netzbetrieb, Rechtsprechung|

Alle Jahre wieder: Korrektur von EEG Abrechnungen zum Stichtag

Die EEG Umlage mag inzwischen verschwunden sein und damit auch für viele Energielieferanten und Anlagenbetreiber einiges an bürokratischem Aufwand, gleichwohl gibt es für Verteilnetzbetreiber und deren vorgelagterte Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der EEG Prozesse noch immer einiges zu tun. Und da wie in jedem System hierbei gelegentlich Fehler vorkommen, müssen diese einmal jährlich untereinander korrigiert und ausgeglichen werden.

Das ist jedoch leider nicht so einfach möglich, auch wenn zwischen allen Beteiligten Einigkeit über den Umfang der Nachzahlung oder Rückabwicklung von EEG Vergütungen gibt. Das EEG und das zugehörige neue  Energiefinanzierungsgesetz sehen in § 20 EnFG für nachträgliche Korrekturen der EEG Abrechnungen besondere formale Anforderungen vor. Der Korrektur muss hiernach eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder ein zwischen den Verfahrensparteien durchgeführtes Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG vorausgegangen sein oder aber es existiert ein vollstreckbarer Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Daher werden alle Jahre wieder Anwaltsvergleiche zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber geschlossen und dann notariell für vollstreckbar erklärt (§ 796c ZPO). Hierfür müssen dann innerhalb oft kurzer Fristen viele Originalpapiere durch das Land bewegt werden, da zunächst die beauftragten Anwälte unterschriebene Vollmachten benötigen, dann wechselseitig zugehörige Vergleichsurkunden unterzeichnen und diese nebst Vollmachten dann einem Notar übermitteln.

(Christian Dümke)

2023-05-25T17:40:24+02:0025. Mai 2023|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|

Gut versteckt: Wegfall der Vergütung für vermiedene NNE

Als wäre das umfangreiche Paket, mit dem der Gesetzgeber angebliche Übergewinne abschöpfen und mit dem Geld Letztverbraucher entlasten will, nicht schon dick genug: Versteckt auf S. 68 des Entwurfs für die Strompreisbremse vom 25. November 2022 sollen § 120 EnWG und § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) aufgehoben werden. Künftig soll es damit keine Zahlungen für vermiedene Netzentgelte mehr geben. Im Entwurf steht zur Begründung nur recht lapidar, Nutznießer seien ohnehin meist fossile Anlagen, und außerdem seien die vermiedenen NNE recht teuer.

Doch worum geht es bei diesem Posten überhaupt? § 18 StromNEV honoriert die dezentrale Einspeisung vom Strom. Der Strom bleibt in solchen Konstellationen nämlich bildlich gesprochen “im Kiez” bzw. im Netzgebiet, so dass das vorgelagerte Netz entlastet wird. Es muss weniger Strom über weite Strecken und mehrere Ebenen transportiert werden, das erspart den mühsamen, langwierigen und teuren Ausbau. Die meisten Kraftwerke, die hiervon profitieren, sind kleinere, oft kommunale Anlagen, oft in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK).

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Die Vergütung der vermiedenen NNE war beim Ministerium schon in der Vergangenheit unbeliebt. Deswegen wurde die Regelung schon vor einigen Jahren mit dem in § 120 EnWG niedergelegten Kompromiss eingeschränkt: Volatile Anlagen sind nur noch erfasst, wenn sie vor 2018 in Betrieb gegangen sind, Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 sollten keine vermiedenen NNE mehr erhalten. Mit dem Regelungsvorschlag vom 25.11.2022 würden nun aber auch für alle älteren Anlagen diese (natürlich in allen Finanzplanungen 2023 fest eingeplanten) Vergütungen mehr oder weniger über Nacht entfallen.

Energiewirtschaftlich ist diese Regelung, das muss man in aller Klarheit so sagen, kontraproduktiv. Die vermiedenen NNE laufen wegen § 120 EnWG ohnehin langsam aus. Doch während des Hochlaufs der Erneuerbaren spielt gerade die dezentrale KWK eine wichitge Rolle für die Verteilnetze. Der Ersparnis durch den Wegfall der vermiedenen NNE stehen damit Kosten für den Netzausbau, aber auch Wirtschaftlichkeitsverluste gegenüber, die sich in den Produktpreisen niederschlagen müssen, insbesondere beim Produkt Fernwärme, sofern KWK-Anlagen betroffen sind. Ob dies ein kluger Schachzug ist, während der Gesetzgeber doch mit der Gas- und Wärmepreisbremse gerade versucht, diese Posten zu reduzieren?

Doch wie auch immer man über den Reformvorschlag denkt: Ihn in einem ganz anderen Gesetzespaket zu verstecken, das innerhalb kürzester Zeit durchgepeitscht werden muss, weil die EU-Umsetzungsfristen für die Srompreisbremse und -abschöpfung drängen, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Redlichkeit der Politik zu erhöhen (Miriam Vollmer).

2022-11-30T22:40:04+01:0030. November 2022|Energiepolitik, Netzbetrieb|