Entwaldungsfreie Lieferketten – Kommission verschiebt Inkrafttreten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berichteten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwaldungsverordnung – EU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhnlichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Pressemitteilung) und vorgeschlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbesitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschaftsteilnehmern und vor allem auch aus Drittstaaten. Für die Betroffenen im weiten Anwendungsbereich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokratiemonster angesehen, sie sei mit ihren Anforderungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konsequenzen des Klimawandels bedroht sind. Insbesondere im Amazonasbereich geht die Entwaldung besorgniserregend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevölkerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten sind ein Trauerspiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unternehmen wichtigen Durchführungsbestimmungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umsetzungsdatum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldvernichtung der letzten Jahre auf dem lateinamerikanischen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des EU-Binnenmarktausschusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europaabgeordneten Peter Liese hätte das geplante Inkrafttreten „ein unverantwortliches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraussetzungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Drittstaaten beklagen sich zurecht. Kleinbauern, z.B. in Lateinamerika, brauchen viel mehr Unterstützung und wir müssen eine unbürokratische Umsetzung sicherstellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsichtigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfaltspflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-04T11:22:00+02:004. Oktober 2024|Industrie, Naturschutz, Umwelt|

Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen für Windenergieanlagen

Der dringend benötigte Ausbau von erneuerbaren Energien insbesondere auch von Windkraftanlagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umweltrechtlichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewältigung von Vogelschutzanforderungen bewirken Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Brandenburg. Die Klägerinnen, die hier fünf Windenergieanlagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) geforderten Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen, wie der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen (nur) durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schornsteine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkompensation. Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter geht der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem  BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundesländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-27T15:34:59+02:0027. September 2024|Naturschutz, Umwelt, Windkraft|

Der Ring in Zeiten der Energiekrise: Filzer statt Feuer?

Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympathisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnenfestspiels “Der Ring des Nibelungen” (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Aufführungsdauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Alliterations-Aneinanderreihungen empfinden, und schon in der (nicht vorhandenen) Pause im Rheingold fluchtartig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).

Den „Walkürenritt“, jenes donnernde Orchestervorspiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmarschieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opernbetrieb nichts Vergleichbares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komplexität der Tetralogie heranreicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszinieren. Zumindest bringt man als Jurist ausreichend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examensklausur.

Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Ostersamstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großartigen Andreas Schlager als Siegfried einem überragenden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantastisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünnhilde: Anja Kampe.

Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rheingolds (Teil 1)  gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spektakulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetralogie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.

Bei einem Umweltrechtler hinterlässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigantischen, nicht privilegierten Palastkomplexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungszentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchsanordnungen) im Außenbereich wohl problematisch. Eine Regenbogenbrücke wird sich zudem wohl kaum als ausreichende Erschließung qualifizieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götterdämmerung beim Weltenbrand für Walhall, wie wichtig ordnungsgemäßer Brandschutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräutliche Feuer“, das die schlummernd auf Siegfried wartende Brünnhilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauerbefeuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissionshandelsrechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissionszertifikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großartigen, dann aber auch arg kargen Inszenierung von Dmitri Tcherniakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbewegungen dargestellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaalbestuhlung und Fensterscheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spielsachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signalisiert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert.  Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Inszenierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)