Schwere Geburt: Verordnung über die Wieder­her­stellung der Natur

Natur­schutz ist nach Europäi­schem Recht bisher vor allem Schutz vor Eingriffen in Lebens­räume oder Schutz vor Störung und Tötung geschützter Arten. Diese Ansätze werden beispiels­weise mit den Vogel­schutz- und der Flora-Fauna-Habitat-Richt­linien verfolgt. Angesichts der Tatsache, dass 81% der natür­lichen Habitate in schlechtem Zustand sind, sollte eigentlich noch eine andere Kompo­nente dazukommen, nämlich die Wieder­her­stellung von Natur.

Ein Kommis­si­ons­entwurf zur Verordnung über die Wieder­her­stellung der Natur ist im Juni vor dem Europäi­schen Parlament gescheitert, nachdem die Umwelt­mi­nister der Mitglieds­staaten bereits für eine entschärfte Fassung gestimmt hatten. Diese Woche soll im Europäi­schen Parlament erneut ein Kompromiss verhandelt werden.

Der Entwurf beinhaltete, dass bis 2030 auf 20% der Meeres- und Landflächen aller Mitglied­staaten Biotope renatu­riert werden sollen. Bis 2050 sollen sogar hinsichtlich aller renatu­rie­rungs­be­dürf­tigen Ökosysteme Maßnahmen zur Renatu­rierung ergriffen werden. Für weitere Landnut­zungen gibt es detail­lierte Vorgaben, etwa dass 10% der landwirt­schaft­lichen Nutzflächen aus Biotopen bestehen sollen.

Die Verordnung soll nicht nur dem Schutz der Biodi­ver­sität, sondern auch dem Klima­schutz und der Klima­an­passung Rechnung tragen. Denn viele Biotope, wie Wälder oder Moore binden Kohlen­stoff oder speichern Wasser. Auch für die Natur in Städten in Form von Grünflächen gibt es entspre­chende Ziele.

Am Mittwoch wird nun final vom EU-Parlament über die Verordnung abgestimmt. (Olaf Dilling)

2023-07-10T19:25:12+02:0010. Juli 2023|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Seevögel und Offshore-Windpark

Vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wurde vor kurzem die Klage eines Umwelt­ver­bands auf Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz entschieden. Was so verwal­tungs­rechtlich-trocken klingt, ist eigentlich ganz anschaulich und betrifft einen sehr maritimen Sachverhalt:

Es geht um den Offshore-Windpark Butendiek, der in dem Vogel­schutz­gebiet „Östliche Deutsche Bucht“ vor der Insel Sylt errichtet wurde. In dem Gebiet rasten viele Seevögel, vor allem Stern- und Pracht­taucher, die dort ihre Fettre­serven für den Vogelzug mit Fisch auffüllen.

Sterntaucher

Diese Vögel sind bekann­ter­maßen sehr empfindlich gegenüber Störungen. Vor der Errichtung des Windparks war man davon ausge­gangen, dass sich die Störung nur bis zu einer Entfernung von zwei Kilometern auswirkt. Tatsächlich meiden die Tiere die Windener­gie­an­lagen in einem Umkreis von bis zu 16 km.

Der NABU klagt gegen das Bundesamt für den Natur­schutz (BfN) auf die Anordnung von Sanie­rungs­maß­nahmen durch den Betreiber des Windparks. Sowohl vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als auch vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster war es damit gescheitert. Das OVG Münster hatte sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt den Schaden nicht ausrei­chend plausibel gemacht hätte. Daher wurde die Berufung zurück­ge­wiesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat in der Revision die Sache an das OVG zurück­ver­wiesen. Ob ein Schaden vorliege, müsse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geprüft werden. (Olaf Dilling)

 

 

2023-05-10T16:01:54+02:0010. Mai 2023|Naturschutz, Windkraft|

Agrar­recht: Unwirksame digitale Verkündung

Digita­li­sierung ist im Rechts­wesen weiterhin eine Heraus­for­derung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normen­kon­troll­antrag gegen eine Verordnung zum Gewäs­ser­schutz vorge­gangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Geset­zes­blatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detail­lierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutz­ge­biete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landes­re­gierung zu Anfor­de­rungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verun­rei­ni­gungen (VODüV­Ge­biete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff­ein­trägen, insbe­sondere durch Nitrat- und Phosphat­ver­bin­dungen. In ihr werden sogenannte Nitrat­ge­biete und eutro­phierte Gebiete ausge­wiesen, in denen Beschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Dünge­mittel nur in begrenztem Umfang ausge­bracht werden.

Die Antrag­steller machten in der Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof, der erstin­stanzlich für die Kontrolle unter­ge­setz­licher Normen zuständig ist, unter­schied­liche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermäch­ti­gungs­grundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anfor­de­rungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwal­tungs­ge­richtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetz­blatt verkündet worden, insbe­sondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungs­be­reichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesent­licher Teil der Verordnung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Verkündung von Verord­nungen. Es wäre zwar möglich, entspre­chende Karten auch digital zu verkünden. Aller­dings ist dafür eine gesetz­liche Grundlage erfor­derlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Geset­zes­blatt in der nächsten juris­ti­schen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-04-06T22:03:32+02:006. April 2023|Allgemein, Naturschutz, Wasser|