Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundesregierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen durch den nationalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im “großen” Emissionshandel als abwanderungsbedroht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unternehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berechnungsgrundlage ist die dem BEHG unterliegende Emissionsmenge, der Kurs der Zertifikate und ein branchenspezifischer Kompensationsgrad. Der Bundestag hat für Unternehmen mit weniger als 10 GWh im Abrechnungsjahr einen reduzierten Selbstbehalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Industrieverbände im Vorfeld wird das Geld nur zweckbezogen gewährt: Über 80% der Antragssumme müssen die Unternehmen Klimaschutzinvestitionen in Dekarbonisierung der Prozesse oder Effizienzerhöhungen nachweisen. Daneben ist ein Energiemanagement-System erforderlich, aber das unterhalten die meisten Unternehmen schon wegen anderer Nachweispflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regelmäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

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Was bedeutet das nun für die Praxis? Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unternehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Investitionspflicht in Klimaschutzmaßnahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung informieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der EU-Emissionshandel wird novelliert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffentlichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissionshandels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissionshandel wird größer. Während bisher “nur” große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissionshandelssystem künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unternehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbewerbsverzerrende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inverkehrbringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichtspflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überraschend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr eingespart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zertifikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmalverringerung der Gesamtmenge, kombiniert mit einem noch nicht feststehenden neuen linearen Minderungsfaktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangsläufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unternehmen kurzfristig naturgemäß schwer wird, ihre Mittelfristplanung umzustoßen und auf andere Brennstoffe oder Antriebsarten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugsverträge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehreinnahmen sollen zur Unterstützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozialsysteme sehr unterschiedlich ausgestaltet und organisiert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Stromerzeugung – noch kostenlose Zuteilungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissionsminderungsmaßnahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchsvolleren Benchmarks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anstehenden politischen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjustement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzukommen, soll es aber keine Zuteilungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verarbeitung von CO2 – soll aufgewertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klimaregelungen vorstellen, zu denen auch dieser Reformvorschlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheblichen Verschärfungen auszugehen, Spielräume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

Kühlhäuser als Stromspeicher? Das gibt es wirklich.

Die zunehmende Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien stellt die Energieversorgung künftig vor neue Herausforderungen. Denn anders als bei der Stromerzeugung aus klassischen Kraftwerken ist zumindest die erneuerbare Energierzeugung aus Windkraft und Sonne schwankend, was zu einem schwankenden Stromangebot führen kann.

Als die Kanzlerkandidatin der Grünen Annalena Baerbock im Rahmen der Polit-Talkshow „Maischberger“ gefragt wurde, wie denn „das Netz“ künftig damit umgehen solle, kam die Sprache auch auf Kühlhäuser.

„Wenn eine Kühlung bei einem riesengroßen Produzenten von minus 22 Grad in Zukunft dann auf minus 20 Grad runterkühlt, dann ist das Hühnchen immer noch kalt, aber wir können an der Grundlast das Netz stabilisieren.“

Für diese Aussage ist Baerbock in den sozialen Medien teilweise heftig verspottet worden. Die Rede war dort schnell vom „Grundlasthuhn“ und viele waren der Meinung, sie hätte dort Unsinn erzählt. Dem ist allerdings nicht unbedingt so.

Die Idee ein schwankendes Stromangebot unter anderem auch durch Kühlhäuser zu stabilisieren gibt es schon länger.

Die Idee dahinter ist eigentlich relativ simpel. Kühlhäuser benötigen Strom zur Kühlung und dürfen eine bestimmte Temperaturgrenze nicht übersteigen (z.B. -18 Grad Celsius) Darüber hinaus ist aber eine gewisse Temperaturspanne tolerabel und unschädlich. Kühlhäuser können somit ihr Abnahmeverhalten flexibilisieren, in dem sie in Zeiten von Stromüberangebot verstärkt Strom zur Kühlung heranziehen und unter Umständen stärker herunterkühlen als es erforderlich wäre (z.B. -25 Grad Celsius) um dann aufgrund von Isolierung eine längere Zeit keine Nachkühlung zu benötigen. Während Sie gleichzeitig in Zeiten von geringerem Stromangebot ihr Kühlverhalten etwas reduzieren – und „das Huhn trotzdem kalt bleibt“

Für den Betreiber ist das attraktiv, wenn der Strompreis sich nach dem Angebot richtet und er insbesondere bei Stromüberangebot den Kühlungsstrom besonders günstig beziehen kann. Es handelt sich dabei nur um ein Beispiel von vielen, den Energieverbrauch in Zukunft zu flexibilisieren und einem schwankenden Angebot anzupassen ohne dabei auf den gewünschten Nutzen (hier die Kühlung von Lebensmitteln) verzichten zu müssen.

Kühlhäuser als Stromspeicher, diese Idee existiert nicht nur auf dem Papier, sondern auch bereits in der Praxis – zum Beispiel in Bünting (Leer)Vielleicht doch nicht so dumm, das “Grundlasthuhn”

(Christian Dümke)

2021-06-30T20:38:27+02:0030. Juni 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|