Großbrand in Berlin-Lichterfelde

Lichterfelde-West im Berliner Südwesten besticht für gewöhnlich durch die historische Villenkolonie und durch alten Baumbestand. Abseits und südlich davon, am sog. „Stichkanal“ liegt jedoch auch ein Gewerbegebiet in dem es u.a. einen Baumarkt und einen großen Lebensmittelmarkt gibt. Seit Freitagvormittag brennt es in der Straße “Am Stichkanal” in einer Firma für Metalltechnik. Hierbei kam es zu einer gefährlichen Rauchgasentwicklung. Die dunkle Rauchsäule breitete sich weit Richtung Norden aus.

In dem mehrstöckigen Gebäude – das mittlerweile weitgehend eingestürzt sein soll – lagerten laut Feuerwehr Chemikalien, darunter Kupfercyanid und Schwefelsäure. Es bestand zudem die Gefahr, dass sich giftige Blausäure bilden könnte. In verschiedenen Quellen (und auch in der offiziellen Warnmeldung) heißt es, dass es sich um einen Brand in einem Störfallbetrieb handelte. Hintergrund ist, dass demnach gefährliche Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung (12. BImSchV) in bestimmten Mengen vorhanden waren.

Abhängig von den Mengen handelt es sich um einen Betriebsbereich der unteren oder sogar der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der unteren Klasse müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebsbereiche gelten, sind die Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Umsetzung des Konzeptes. Zudem ist auch die Öffentlichkeit zu informieren. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten erweiterte Pflichten. So ist u.a. ein Sicherheitsbericht und ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen.

Zwar lässt sich nicht jedes Risiko immer ausschließen. Ausweislich der Brandentwicklung spricht derzeit einiges dafür, dass der hier der Brandschutz vermutlich an mehreren Stellen versagt hat. Grundsätzlich wäre (gerade auch mit Blick auf angrenzende Nutzungen) ein umfassendes Brandschutzkonzept zu erwarten gewesen, durch das Brände vermieden, durch bauliche Maßnahmen an der Ausbreitung gehindert und durch das Auffangen des Löschmittels Folgeschäden verhütet werden. Erkennbar ist jedoch, dass es der Feuerwehr gelungen scheint, eine Ausbreitung auf andere Betriebe und weitere Nutzungen zu verhindern. Ein gefürchteter Domino-Effekt hat sich damit vorerst nicht eingestellt. Funktioniert haben auch die verschiedenen Katastrophenwarn-Apps, die schnell auf das Feuer hinwiesen und in den betroffenen Berliner Bezirken dringend dazu aufriefen, Fenster und Türen geschlossen zu halten und Lüftungen und Klimaanlagen abzuschalten. (Dirk Buchsteiner)

2024-05-04T01:54:06+02:003. Mai 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Der Ring in Zeiten der Energiekrise: Filzer statt Feuer?

Zugegeben: An Richard Wagner und seiner Musik scheiden sich die Geister. Sehr sympathisch ist er wohl nicht gewesen. Es gibt zudem sicherlich einige Menschen, die beim schieren Ausmaß des Bühnenfestspiels “Der Ring des Nibelungen” (vier Opern mit insgesamt 14 bis 15,5 Stunden Aufführungsdauer) verzweifeln, Abscheu vor ausufernden Alliterations-Aneinanderreihungen empfinden, und schon in der (nicht vorhandenen) Pause im Rheingold fluchtartig die Oper verlassen oder aufgrund der Erschöpfung durch Überfrachtung bereits während des „Sturms“ zu Beginn der Walküre einschlafen (alles schon erlebt).

Den „Walkürenritt“, jenes donnernde Orchestervorspiel zum dritten Akt der Walküre, (also Teil zwei von vier), kennt indes jeder. Woody Allen sagte einmal „Immer, wenn ich Wagner höre, spüre ich den inneren Drang, in Polen einmarschieren zu müssen“. Auf der anderen Seite gibt es im Opernbetrieb nichts Vergleichbares, dessen Musik so bewegen und begeistern kann und das an die schiere Wucht und Komplexität der Tetralogie heranreicht. Vielleicht sind dies auch Aspekte, die Juristen an dem Werk faszinieren. Zumindest bringt man als Jurist ausreichend „Sitzfleisch“ mit, dauert selbst die längste der vier Opern nicht einmal so lang wie eine Examensklausur.

Zu Ostern ist es in Berlin an der Staatsoper Berlin wieder soweit. Im Rahmen der Feststage 2024 gibt es ihn: Den „Ring“. Ein Zyklus ist schon durch, Ostersamstag kommt der Siegfried vom zweiten Durchlauf mit einem großartigen Andreas Schlager als Siegfried einem überragenden Tomasz Konieczny als Wanderer (absolut fantastisch war er auch in der Walküre) und als donnernde Brünnhilde: Anja Kampe.

Was war bisher geschehen? Rechtlich gesehen war der „Raub“ des Rheingolds (Teil 1)  gar keiner, sondern nur ein einfacher Diebstahl, einer erst durch den Nibelungen Alberich (spektakulär: Johannes Martin Kränzle) beweglich gemachten Sache. Am „Ring“ indes hat Alberich durch Umgestaltung des Goldes Eigentum erworben und dieses auch nicht mehr verloren, so dass die Tetralogie völlig zutreffend „Ring des Nibelungen“ heißt.

Bei einem Umweltrechtler hinterlässt der „Ring“ jedoch immer wieder Fragen. So erscheint schon die Errichtung des gigantischen, nicht privilegierten Palastkomplexes Walhall (und an der Staatsoper das Forschungszentrum „E.S.C.H.E.“ mit seinen diversen Versuchsanordnungen) im Außenbereich wohl problematisch. Eine Regenbogenbrücke wird sich zudem wohl kaum als ausreichende Erschließung qualifizieren lassen. Für gewöhnlich zeigt sich in der Götterdämmerung beim Weltenbrand für Walhall, wie wichtig ordnungsgemäßer Brandschutz gewesen wäre. Bedurfte der Riese Fafner für die Ablagerung des Horts in der Waldmitte (FFH?) nicht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung? Gleiches gilt wohl auch für das „bräutliche Feuer“, das die schlummernd auf Siegfried wartende Brünnhilde (er ist übrigens ihr Neffe) umgab, gerade im Lichte der 44. BImSchV. Zumal eine Dauerbefeuerung (Gas? Kohle? Biomasse?) sicherlich ohne Weiteres auch emissionshandelsrechtlich schwierig ist. Vielleicht waren in Wotans Speer auch Emissionszertifikate-Runen geschnitzt, als er damit Loge bannte? Doch nicht so in Berlin: In der oft spannenden, manchmal großartigen, dann aber auch arg kargen Inszenierung von Dmitri Tcherniakov an der Staatsoper bleibt der Ofen kalt: Das Feuer wird durch Handbewegungen dargestellt oder mit dem Filzmarker auf Hörsaalbestuhlung und Fensterscheiben gemalt. Nur als Siegfried seine Spielsachen verbrennt und damit wohl seine Mannwerdung signalisiert, lodert echtes Feuer auf, sodass man an die Werte der 1. BImSchV denken (und husten) muss. Es gleißt und flammt jedoch aus dem Graben (unglaublich sauber und klar: Philippe Jordan) und von der Bühne, dass man zwischen warmem Schauer und Gänsehaut changiert.  Falls Sie nun gar nichts verstanden haben sich nun fragen „Häh? Worum geht es eigentlich?“: Gehen Sie hin! Es gibt noch Karten! Und in Berlin heißt es 2024: Nach dem „Ring“ ist vor dem „Ring“. An der Deutschen Oper Berlin geht es dann schon im Mai mit drei Zyklen (Inszenierung Stefan Herheim) weiter. (für Sie mit dabei: Dirk Buchsteiner)

 

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umweltverband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteilsgründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigmaringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmalschutzrechtlichen Belange des nahegelegenen Schlosses Lichtenstein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automatisches Abschaltsystem und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2022. Schutzmaßnahmen gibt es zwar. Insbesondere verbietet die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Zudem sieht die Genehmigung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführtes und verifiziertes Abschaltsystem, das den Anforderungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung und mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde installiert werden könne. Hiergegen war der Umweltverband erfolgreich.

Die Genehmigungsbehörde habe hinsichtlich der betroffenen Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungsrisiko mit den angeordneten Abschaltzeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang) unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung nicht genehmigungsfähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschaltkonzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grundsätzlich zulässigen Pauschalabschaltung das Tötungsrisiko für den Rot- und Schwarzmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verlagerung dieser Prüfung in ein nachgelagertes Abstimmungs- und Zustimmungsverfahren sei nicht zulässig. Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)