Die brief­liche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbe­schaf­fungs­umlage ab 1. Oktober veröf­fent­licht. Und zudem passen viele Unter­nehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonder­kunden, deren Preis­an­pas­sungen ihren Vertrags­ver­ein­ba­rungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraft­setzung der neuen Preise bei Grund­ver­sorgern genau? Insbe­sondere: Wie ist mit der brief­lichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

Änderungen der Allge­meinen Preise und der ergän­zenden Bedin­gungen werden jeweils zum Monats­beginn und erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgen muss. Der Grund­ver­sorger ist verpflichtet, zu den beabsich­tigten Änderungen zeitgleich mit der öffent­lichen Bekanntgabe eine brief­liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Inter­net­seite zu veröf­fent­lichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraus­set­zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersicht­licher Form anzugeben.“

Zeitgleich mit der Veröf­fent­li­chung – meistens in der Lokal­presse – muss also eine brief­liche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlauf­zeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde recht­zeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unter­nehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusam­menhang mit der öffent­lichen Bekanntgabe infor­miert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechs­wo­chen­frist danach einge­halten. Entscheidend ist die Veröf­fent­li­chung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Die Gasspei­cher­umlage nach § 35e EnWG

Zum 1. Oktober 2022 wird nicht nur erstmals die Gasumlage erhoben. Neben dieser Umlage, die die Mehrkosten für Ersatz­be­schaf­fungen der Gasim­por­teure abdecken soll, wird ein weiterer Posten auf die Gasab­nehmer verteilt: Die Speicher­umlage nach § 35e EnWG.

Dass die Speicher­umlage weniger kontrovers disku­tiert wird als die Gasumlage beruht darauf, dass sie voraus­sichtlich längst nicht so hoch ausfallen wird. Es geht nämlich nicht um Ersatz­be­schaffung, sondern „nur“ um dieje­nigen Gasmengen, die verpf­li­chend einge­spei­chert werden müssen.

Auch diese Regelungen sind ein Kind des laufenden Jahres. Denn wegen der ungewöhnlich geringen Gasvorräte und der Unsicherheit, ob und wie viel Gas aus Russland nach Deutschland fließt, hatte der Gesetz­geber im Frühjahr die §§ 35a EnWG ff. geschaffen und erstmals verbind­liche Vorgaben für die Speicher­füllung gemacht. Die THE als Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche ist dafür verant­wortlich, dass die Speicher­vor­gaben einge­halten werden. Abwei­chend von den gesetzlich genannten Werten soll per Minis­ter­ver­ordnung sogar noch mehr gespei­chert werden: Zum 1. Oktober 85%, zum 1. November 95% und zum 1. Februar, also gen Ende der Heizpe­riode, immer noch 40%. Am 1. September sollen 75% bereits gefüllt sein, und es sieht aus, als wäre das durchaus realistisch.

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Die THE handelt nicht als Markt­akteur, die wesent­lichen Entschei­dungen liegen in staat­licher Hand. So kann das Wirtschafts­mi­nis­terium die Freigabe der einge­spei­cherten Mengen anordnen, § 35d EnWG. Das Minis­terium muss auch dem Ausschrei­bungs­ver­fahren zustimmen, es genehmigt auch die Umlagehöhe.

Die Umlage wird – wie die Gasumlage auch – nicht direkt den Letzt­ver­brau­chern in Rechnung gestellt, sondern über die Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen vertraglich an die Kunden gewälzt. Die Kunden finden also demnächst zwei neue Umlagen auf ihrer Rechnung, die beide nichts mit den Kosten des Versorgers zu tun haben, sondern an einen Dritten fließen. Immerhin: Zum 1. April 2025 sollen die Regeln auslaufen, eine Dauer­umlage ist nicht geplant (Miriam Vollmer).

2022-08-12T01:28:42+02:0012. August 2022|Gas|

Countdown für die Gasumlage läuft

In 4 Tagen, am 15. August 2022 soll der Markt­ge­biets­ver­ant­wort­liche, die Trading Hub Europe die Höhe der ab dem 01. Oktober 2022 geltenden Gasumlage bekannt geben. So sieht es die neue Gaspreis­an­pas­sungs­ver­ordnung (GasPrAnpV) vor. Über die Höhe dieser neuen Umlage wird derzeit viel speku­liert. Sie wird im Bereich von 1,5 ct – 5 ct/kWh vermutet. Eine gesetzlich gedeckelte Obergrenze existiert nicht.

Dürfen Energie­ver­sorger die Gasumlage ihren Kunden automa­tisch weiterberechnen?

Das hängt vom Inhalt des jewei­ligen Versor­gungs­ver­trages zwischen Energie­ver­sorger und Kunden ab. Die Pflicht zur Zahlung der Gasumlage trifft zunächst die Energie­ver­sorger. Ob diese die Kosten an die Letzt­ver­braucher weiter­geben können hängt davon ab, ob die bestehenden Verträge das zulassen. Eine automa­tische Weitergabe ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen.

Müssen Energie­ver­sorger die Gasumlage von ihren Kunden erheben?

Nein eine gesetz­liche Pflicht existiert nicht. Aber wenn die Energie­ver­sorger nicht auf diesen Mehrkosten sitzen­bleiben wollen, müssen sie diese an ihre Kunden weiterberechnen.

Welche Zeit haben Gaslie­fe­ranten zu reagieren?

Das Zeitfenster ist denkbar knapp. Geht man von einer Frist von 6 Wochen gem. § 5 Abs. 2 GasGVV zur Ankün­digung einer Anpassung des Gaslie­fer­preises zum 01. Oktober aus, müsste die Preis­mit­teilung an die Kunden am 19. August 2022 erfolgen. Nur 5 Tage nach erstma­liger Bekanntgabe der Höhe der Umlage.

Wie lange gilt die Umlage?

Derzeit ist ein Geltungs­zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024 vorgesehen.

Kann die Gasumlage in Zukunft noch steigen?

Das ist möglich. Die Höhe ist jeden­falls nicht für den gesamten Geltungs­zeitraum fix, sondern kann gem. § 4 GasPrAnpV alle 3 Monate vom Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen angepasst werden.

(Christian Dümke)

2022-08-11T22:17:44+02:0011. August 2022|Energiepolitik, Gas|